Hi,
bin seit 7 Jahren selbständige Hebamme und habe zw. 2003-2006 fette Gewinne geschrieben, die das FA gern besteuert hat. 2007 und 2008 zur abwechslung verluste geschrieben. 2009 hingegen 220 Euro Gewinn erwirtschaftet. Nun steht aber die Klausel im Steuerbescheid drin, wonach ich keine Gewinnerziehlungsabsicht verfolge. Das FA hat auf Nachfrage gesagt, das dies trotz Gewinns möglich ist, da man sich eine Möglichkeit einer späteren Prüfung vorbehalten möchte.
Ich denke, es ist eine Hintertür mich irgendwann doch noch voll für die Verlustjahre zur Kasse zu bitten. Gibt es eine Möglichkeit dem zu widersprechen?
Dora
Hallo,
sie sollten dem fa darlegen, warum die letzten jahre wirtschaftlich nicht erfolgreich waren (weniger geburten, krankheit, …). Dann kann das amt dies nachvollziehen und wird den aufwand einer prüfung bei ihnen scheuen.
mfg jansen
Das Finanzamt macht eine so genannte „Totalüberschussprognose“, d.h. über eine längere Zeit müssen Gewinne rauskommen. Das ist besonders bei so genannten Anfangsverlusten unproblematisch, weil alle wissen, dass man nicht von Anfang an in der Gewinnzone steckt. Aber nach einer bestimmten Zeit (5 bis 8 Jahre) sollten schon mal Gewinne kommen. Die dürfen anfänglich auch die alten Verluste (betriebswirtschaftlich, NICHT STEUERLICH) ausgleichen, aber dabei darf es nicht bleiben. Es muss dann mal INSGESAMT zum Überschuss kommen.
Dein Fall ist jetzt aber untypisch. Du hast Anfangsgewinne gehabt und jetzt rutschst Du ab. Ich unterstelle mal, dass die Anfangsgewinne auch aus der selbständigen Tätigkeit als Hebamme stammen (falls nicht, sieht es natürlich ganz anders aus).
Wenn du in die Verlustzone abrutschst, musst Du dem Finanzamt plausibel machen, wie es zu den Verlusten kam und was Du unternehmen willst, damit es zukünftig nicht mehr dazu kommt. Dann hast Du nämlich immer noch die GewinnerzielungsABSICHT, und nur auf de Absicht kommt es an (diese Formulierung haben sie wahrscheinlich auch im Erläuterungsteil zum Steuerbescheid verwendet).
Du kannst gegen jeden Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und verlangen, dass er so erlassen wird, wie Du es willst - mit der entsprechenden Begründung.
Was jetzt aus der Frage nicht hervorgeht, ist, wovon Du eigentlich lebst, denn mit einem Gewinn von 220 kann an keine großen Sprünge machen. Also entweder packst du viele private Aufwendungen in den Betrieb und ziehst sie as Betriebsausgaben ab (was unzulässig ist), oder du hast noch eine andere Geldquelle (Nebenjob?). Wenn dem so wäre, könnte das Finanzamt vermuten, dass Du nur auf die Steuererstattung scharf bist, die Du mit den Verlusten aus der Hebammentätigkeit und dem Zusammenrechnen der anderen Geldquelle(n) fabrizierst. Dann würden Sie Dir Liebhaberei vorwerfen, da brauchst Du gute Argumente.
Aber es ist alles eine Frage des Einzelfalles und man braucht ziemlich viele Detailinformationen. Wenn wir das hier diskutieren, bekommen wir Probleme mit den Steuerberatern, denn die würden ja brotlos und hätten dann auch nur noch Liebhabereibetriebe
)
Hi,
bin seit 7 Jahren selbständige Hebamme und habe zw. 2003-2006
fette Gewinne geschrieben, die das FA gern besteuert hat. 2007
und 2008 zur abwechslung verluste geschrieben. 2009 hingegen
220 Euro Gewinn erwirtschaftet. Nun steht aber die Klausel im
Steuerbescheid drin, wonach ich keine Gewinnerziehlungsabsicht
verfolge.
Dora
Ich vermute dein Bescheid ist in diesem Punkt vorläufig. Du kannst dagegen Einspruch einlegen und beantragen, dass der Bescheid in diesem Punkt endgültig erlassen wird. Dem wird aber evtl. nicht stattgegeben. Die Gesetze sind so, dass in Fällen von sog. Liebhaberei d.h. wenn man einenZtr. von 10 Jahren betrachtet und kein endgültiger Gewinn erwitschaftet wird, die Verluste nicht anerkannt bekommt. Ist leider so. Da du aber in den Vorjahren Gewinne hattest, würde ich es ruhig probieren.
Entschuldigen Sie - leider kann ich Ihnen hierbei nicht helfen - bitte fragen SIe bei einem anderen Kollegen nach. MfG.