Keine Hilfsmaßnahme vom Jugendamt --> Klage?

Hallo!

Wenn das Jugendamt einem Antrag auf eine Hilfsmaßnahme (z.B. Unterbringung im Heim, Betreuung, Erziehungshilfe o.Ä.) nicht stattgeben will, was kann man dann tun? Widerspruch einreichen? Oder im Extremfall sogar klagen? Wenn ja, hat man denn überhaupt Chancen auf erfolg, wenn man den Staat verklagt?
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

LG
Sonstwas

Hallo!

Wenn das Jugendamt einem Antrag auf eine Hilfsmaßnahme (z.B.
Unterbringung im Heim, Betreuung, Erziehungshilfe o.Ä.) nicht
stattgeben will, was kann man dann tun? Widerspruch
einreichen?

Wer stellt den Antrag? Warum wird der Antrag gestellt?

Wenn irgendein Nachbar einen Antrag stellt, weil er vielleicht eine andere Auffassung von Erziehung hat, und z. B. das Nachbars-Mädchen keinen Knicks machen will, ist klar und logisch, dass das Jugendamt nichts macht.

Also muss der Fall schon etwas genauer fiktiv formuliert werden.
Es muss klar erkennbar sein, wo die Kindeswohlgefährtung liegt und ob die angeregten Maßnahmen auch die richtigen sind.

Gruß
Ingrid

Genau… Es kann ja nicht jedem x-beliebigen Antrag stattgegeben werden. Das wäre ja schlimm…

Beschreib uns den Sachverhalt etwas genauer…

Man muß sich mal vor Augen halten, was solch ein angestrebtes Heim für den Kostenträger (Jugendamt) kostet. Der Betrag dürfte bei mindestens 4.000.- EURO liegen, nach oben sind kaum Grenzen gesetzt. Wer soll das bezahlen? Die 1. Adresse wären die Eltern, wenn diese nicht zahlen können, muß das Jugendamt (Staat) herhalten. Es ist nur richtig, wenn dort abgewägt wird, ob ein Heim wirklich nötig und gerechtfertigt ist.
Wenn das Jugendamt ablehnt, das wird das seinen Grund haben.

Man muß sich mal vor Augen halten, was solch ein angestrebtes Heim für den Kostenträger (Jugendamt) kostet. Der Betrag dürfte bei mindestens 4.000.- EURO liegen, nach oben sind kaum Grenzen gesetzt. Wer soll das bezahlen? Die 1. Adresse wären die Eltern, wenn diese nicht zahlen können, muß das Jugendamt (Staat) herhalten. Es ist nur richtig, wenn dort abgewägt wird, ob ein Heim wirklich nötig und gerechtfertigt ist.
Wenn das Jugendamt ablehnt, dann wird das seinen Grund haben.

Die Kostenfrage ist geklärt und das Jugendamt müsste sich an der Maßnahme finanziell nicht beteiligen. Der Platz in der Betreuten Wohngruppe ist sowieso frei. Also verstehe ich die Argumentation des Jugendamtes nicht.

Wer übernimmt denn die Kosten denn dann?
Hallo,
das interessiert mich jetzt.
Wenn die Kostenfrage geklärt ist

und das Jugendamt müsste sich an der Maßnahme finanziell nicht beteiligen.

Wer übernimmt denn dann die Kosten?

Können ja eigentlich nur die Eltern/ ein Elternteil sein, oder gibt es irgendwelche Menschen, die mal eben lockere mind. 3000,- Euro monatlich zusichern, auf unbestimmte Zeit zu zahlen?
Das Jugendamt ist Träger einer Jugendhilfemaßnahme, muß diese also auch bewilligen.

Ansonsten bietet sich bei eventuell steinreichen Eltern eines „verhaltenskreativen Sprößlings“ ja auch die Unterbringung in einem Internat an…
Immer wieder gern genommen.

Entschuldige die Ironie, aber ein paar mehr Informationskonstrukte wären doch ganz hilfreich, wenn Du Antworten möchtest, die Dich bei Deinem fiktiven Beispielfall weiterbringen.

Also mich interessiert das jetzt noch mehr.
Du schreibst, dass es bei Deinem erdachten Beispielfall einen freien Platz in einer Wohngruppe geben würde.

Vielleicht hat sich da jemand, der mit besagtem Jugendlichen Erziehungsschwierigkeiten hat, eine Wohngruppe ausgesucht, die so gar nicht zu den Bedarfen des jungen Menschen passt?
Oder wo dieser überhaupt nicht hin wollen würde?

Dann kann man diese Hilfe eigentlich auch gleich vergessen. Zwangsmaßnahmen bringen in der Regel wenig. Weder bei Kindern, noch bei Jugendlichen oder Erwachsenen.

Man sucht eine geeignete Hilfe für den jungen Menschen. Er selbst und die Sorgeberechtigten haben Wunsch und Wahlrecht.
Gibst Du noch mehr Infos, die den konstruierten Fall deutlicher machen?
Gruß Finjen
Ich zitiere mal aus Art 6 GG
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen…

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html