Guten Tag,
angenommen, Mieter X hat bei Vermieter Y den Mietvertrag beendet. Nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage erfolgt immer noch keine Kautionsabrechnung. Nun wurde nach 2 Jahren eine 14-tägige Frist gesetzt, die ebenfalls ohne Reaktion verstrichen ist.
Was wäre nun der nächste Schritt von X?
Mit freundlichem Gruß,
Frank
Hallo
wenn von Vermieterseite keine offenen Forderungen mehr gegen den Mieter anstehen (z.B. aus NK Zahlungen) Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid beantragen.
Gruß
Hallo Irene,
wenn von Vermieterseite keine offenen Forderungen mehr gegen
den Mieter anstehen (z.B. aus NK Zahlungen) Mahnbescheid -
Vollstreckungsbescheid beantragen.
Das sehe ich im Prinzip genauso. NUR: eigentlich müsste man eine
Stufenklage erheben. In Stufe 1 wird der VM verurteilt, über die
Kaution abzurechnen, in der 2. dann, den festgestellten Betrag
auszukehren.
Denn sonst weiß man ja leider nicht, wieviel man zu bekommen hat.
Ergo kann man auch nur geschätzte Beträge in den Mahnbescheid
einsetzen…
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii
das kann nur der Mieter wissen ob noch Forderungen seitens Vermieter offen sind…vielleicht klärt er uns ja noch auf?
Gruß
Forderungen sind noch offen…
…allerdings streiten sich die Parteien über die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen. Sie basieren zum Teil auf im Mietvertrag festgesetzte starre Fristen zu Renovierungsarbeiten, was ja nicht zulässig ist. Es geht aber im ersten Schritt darum, überhaupt eine Kautionsabrechnung zu bekommen, damit man eine Forderung und/oder einen auskehrbaren Betrag vorliegen hat…nur liegt dieser ja nicht vor…was nun?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
PS: Eine NK-Abrechnung wurde bereits zugestellt
…
Hallo Frank,
genau den Fall meinte ich. Das hat Irene wohl missverstanden,
vielleicht habe ich es auch unklar ausgedrückt. Also:
Liegt, wie so oft, das Kautionssparbuch beim VM, kann der M nicht
sehen, wie sich die Kaution inklusive Zinsen entwickelt hat.
Gibt der VM auf entsprechende Anfrage keine Auskunft, ist es
sinnvoll, einen RA zu beauftragen. Der soll einen entsprechenden
Brief formulieren, mit Androhung der Auskunftsklage im
Unterlasssensfall.
Einzige Alternative IMHO: es bei der Bank versuchen, uU geben die
Auskunft, da der Mieter ja immerhin auch im Sparbuch vermerkt ist.
Das hängt aber sehr vom GEschäftsgebahren der Bank ab…
Denn erst wenn man weiß, was man noch zu bekommen hat, kann man
etwaige Ansprüche des VM dagegen verrechnen.
Ich habe gerade genau so einen Fall am Hals. Kaution teilweise
einbehalten wegen angeblicher Forderungen aus dem M-Verhältnis.
Auskunftsersuchen nach RA-Schreiben erteilt. Sodann Teilfreigabe
gefordert. Der freigegebene Teil konnte dann zugunsten des Mieters
abgehoben werden. Über den einbehaltenen Rest sieht man sich dann vor
Gericht.
Gruß - Jaschiii
Neue Fakten
Neue Fakten:
Vermieter Y hat dem Mieter X eine Überweisung brieflich angekündigt. Weiterhin ist aber nicht ersichtlich, wie sich diese Summe berechnet, und sie wirkt auch zu niedrig. Man sollte wohl weiter auf die Kautionsabrechnung bestehen…? Inwiefern kann diese Rechnung helfen?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
eine Abrechnung heißt ja: Summe X + oder - Summe Y = Erstattung.
Wenn dies aus der Abrechnung nicht hervorgeht, diese sofort anmahnen und die Zahlung unter Vorbehalt bestätigen.
Gruß