Keine Kautionszahlungrückzahlung!

Hallo zusammen,

zur Vorgeschichte:
eine Freundin von mir hat Ihre alte Wohnung fristgerecht zum 01.09.2004 gekündigt! Eine persönliche (mündliche!) Übergabe der Wohnung fand statt! Es wurden seitens des Vermieters keine Beanstandungen festgestellt bzw. angegeben.
Meine Freundin versucht nun vergeblich, seit diesem Zeitpunkt, Ihre damals gezahlte Kaution vom Vermieter wiederzubekommen! Mehrere Aufforderungen Ihrerseite blieben unbeantwortet. Das letzte Einschreiben beinhaltete eine letzte Zahlungsaufforderung bis zum 20.10.2004, ansonsten --> Anwalt.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben bekam Sie h e u t e per Einschreiben vom Vermieter. Inhalt: Keine Kaution, da diverse Mängel nicht beseitigt wurden ( u.a. Decke streichen).
Keine Rede davon bei der damaligen Wohnungsabgabe!
–> reine Schikane!

Meine Frage nun:
Ist der Vermieter berechtigt nachträglich, nach fast 2 Monaten (angebliche!) Mängel anzugeben und die Kaution hiermit zu verrechnen.
Es gab ja ‚nur‘ ein mündliches Übergabeprotokoll (mit Zeugen!)
Wer ist denn hier in der Beweispflicht?
Gibt es hierzu Gerichtsurteile, auf die man sich berufen kann oder ist es am Besten sofort einen Anwalt mit dieser Angelegenheit zu beauftragen?
Ich hoffe, dass ich die Situation so einigermaßen vernünftig geschildert habe und würde mich wirklich über ein paar Antworten freuen!

Gruß aus Dortmund
Stefan

Hallo Stefan,

zwar hier im falschen Brett. Mietrecht wäre angebracht.

zur Vorgeschichte:
eine Freundin von mir hat Ihre alte Wohnung fristgerecht zum
01.09.2004 gekündigt! Eine persönliche (mündliche!) Übergabe
der Wohnung fand statt! Es wurden seitens des Vermieters keine
Beanstandungen festgestellt bzw. angegeben.
Meine Freundin versucht nun vergeblich, seit diesem Zeitpunkt,
Ihre damals gezahlte Kaution vom Vermieter wiederzubekommen!
Mehrere Aufforderungen Ihrerseite blieben unbeantwortet. Das
letzte Einschreiben beinhaltete eine letzte
Zahlungsaufforderung bis zum 20.10.2004, ansonsten -->
Anwalt.

Der Vermieter ist ohne Vereinbarung ohnehin nicht verpflichtet die Kaution sofrt auszuhändigen; es sei denn dass dies vereinbart ist. Ausserdem werden hier sicherlich noch Betriebskosten fällig und er kann ein Zurückbehaltungsrecht erklären. Zumindest anteilig.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben bekam Sie h e u t e per
Einschreiben vom Vermieter. Inhalt: Keine Kaution, da diverse
Mängel nicht beseitigt wurden ( u.a. Decke streichen).
Keine Rede davon bei der damaligen Wohnungsabgabe!
–> reine Schikane!

Diese Erklärung geht zu spät ein. Ausserdem, Musste renoviert werden ? Ist eine wirksame Klausel vorhanden ?

Meine Frage nun:
Ist der Vermieter berechtigt nachträglich, nach fast 2 Monaten
(angebliche!) Mängel anzugeben und die Kaution hiermit zu
verrechnen.
Es gab ja ‚nur‘ ein mündliches Übergabeprotokoll (mit Zeugen!)

wenn es Zeugen gibt, kann ja letztlich bewiesen werden, dass keine Forderungen vom Vermieter gestellt worden sind. Ausserdem müsste er trotzdem eine Abrechnung der Kaution vorlegen und nachweisen, warum und für was er die Kaution einbehalten will.

Wer ist denn hier in der Beweispflicht?
Gibt es hierzu Gerichtsurteile, auf die man sich berufen kann
oder ist es am Besten sofort einen Anwalt mit dieser
Angelegenheit zu beauftragen?

wenn der Vermieter entgültig eine Erstattung abgelehnt hat ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes sicherlich zu empfehlen. Ich würde per Einwurf-Einschreiben den Vermieter auffordern die Kaution zu erstatten bis spätestens (14 Tage Zeit geben ) und ihm mitteilen, wenn er bis dahin nicht abgrechnet ersatzweise den Nachweis vorzulegen, wo die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt wurde, auf jeden Fall jedoch den Bankbeleg über die Zinssteuer vorzulegen und auch ankündigen, dass nach Verzug - ohne weitere Ankündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, ausserdem 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ( § 288 BGB ) ab Verzug verlangt werden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für Deine Antwort!
Werde Deine Tipps befolgen!
Nur noch soviel: der Vermieter möchte jetzt noch Miete für den Monat September von meiner Freundin haben. Er habe die Schlüssel schließlich erst Mitte dieses Monats erhalten und demzufolge wohnte meine Freundin ja noch in der Wohnung. Das er aber sagte, dass die Schlüssel irgendwann einmal vorbeigebracht werden müssen, bestreitet er nun vehement! Es sieht nach einer Schlammschlacht aus…

Gruß aus Dortmund
Stefan

Hallo Günter,

danke für Deine Antwort!
Werde Deine Tipps befolgen!
Nur noch soviel: der Vermieter möchte jetzt noch Miete für den
Monat September von meiner Freundin haben. Er habe die
Schlüssel schließlich erst Mitte dieses Monats erhalten und
demzufolge wohnte meine Freundin ja noch in der Wohnung. Das
er aber sagte, dass die Schlüssel irgendwann einmal
vorbeigebracht werden müssen, bestreitet er nun vehement! Es
sieht nach einer Schlammschlacht aus…

Der Vermieter ist im Recht. Die Wohnung gilt erst dann als übergeben, wenn der Mieter die Schlüssel ausgehändigt hat.

Gruss Günter