Bitte Hilfe. Ich versuche seit einer halben Ewigkeit meinen Lebensgefährten einen Eintritt in eine Krankenkasse zu gewähren. Er ist seit Ende 2005 selbstständig, war bis 2007 privat Krankenversichert. Bis Juli 2009 war er weiterhin selbstständig, aber ohne Versicherungsschutz. Dann hat er seine gewerbe aus gesundheitlichen Gründen abgemeldet und bekommt nun ALG II. Bis heute immernoch keine Versicherung. Neben meinem Studium renne ich mir die Füße wund, werde vonn der gesetzlichen zur privaten Versicherung geschickt und wieder zurück. Die von der ARGE haben selber keine Ahnung, wiedersprechen sich ständig aber setzen uns zugleich unter Druck, dass er versichert werden muss, um in Behandlung zu kommen, damit sie nicht mehr für ihn zahlen müssen. Ich kann nicht mehr. Weiß nicht, was ich machen soll. Jeder erzählt mir etwas anderes und nichts geht vorran. Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
hallo…der einzige tipp,der hier hilft ist sich bei der arge bis ganz oben durchzubeschweren…er muss versichert werden…es gibt in deutschland die Pflicht…alle,die ihn ablegen…schriftliches bestätigen lassen
Hallo Lena,
das wird ein harter Kampf.
Die Lösung ist aber sehr einfach.
Zur AOK gehen und die Anmeldung zur Versicherungspflicht anzeigen.
Bitte auf keine Diskussion einlassen.
Gruß
Hallo,
diese Kontstelaationn ist tatsächlich etwas schwierig, da Sie als Lebenspartner mit eine Rolle spielen.
Vielleicht hilft Ihnen diese Übersicht weiter:
ALG II / Familienversicherung
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen für die Zeit, in der sie ALG II beziehen. Den pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Träger der Grundsicherung für den ALG II Bezieher.
Leistungsbezieher sind demgemäß kraft Gesetzes pflichtversichert, es sei denn, sie sind als Angehörige eines anderen Krankenversicherten familienversichert (§ 10 SGB V).
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt die Möglichkeit der Familienversicherung des ALG II Empfängers als einer Mitversicherung über folgende Personen in Betracht, wenn diese Personen bereits krankenversichert sind (Stammversicherte).
•Ehegatte als Stammversicherter
•Lebenspartner als Stammversicherter
•Elternteil als Stammversicherter
Keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Sozialgeld
Während das Gesetz für ALG II Bezieher die Versicherungspflichtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung anordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), werden die Empfänger von Sozialgeld von dem Träger der Grundsicherung nicht versichert.
Bei dem Bezug von Sozialgeld kommt aber gleichfalls eine Familienversicherung über einen stammversicherten Angehörigen nach § 10 SGB V in Betracht.
Liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor, muss der Leistungsempfänger selbst entsprechenden Krankenversicherungsschutz abschließen und kann hierzu grundsätzlich den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II beanspruchen.
Versicherungslücke bei Anrechnung von Einkommen / Vermögen des Lebenspartners auf den ALG II Anspruch
Zum gänzlichen Wegfall des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kann es auch dann kommen, wenn der Anspruch auf ALG II deshalb versagt wird, weil das Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners angerechnet wird.
Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen werden ALG II und Sozialgeld erst erbracht, wenn der Hilfebedürftige die Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht auf andere Weise bestreiten kann. Die gesetzlichen Regelungen über die Grundsicherung sehen daher nicht nur vor, dass der Hilfebedürftige gegebenenfalls ihm zustehende Ansprüche gegen anderweitige Leistungsträger geltend machen muss (§§ 5, 12a SGB II). Darüber hinaus wird im Rahmen der Bedarfsermittlung auch das Einkommen des Lebenspartners angerechnet, mit dem der Hilfebedürftige zusammenlebt (Bedarfsgemeinschaft).
Liegt eine solche Bedarfsgemeinschaft vor, wird das Einkommen des Lebenspartners angerechnet, sodass ALG II unter Umständen gar nicht geleistet wird. Für den Arbeitslosen folgt daraus, dass er nicht oder nicht mehr kraft Gesetzes krankenversichert ist.
Ist der Lebenspartner krankenversichert, ist an eine Mitversicherung als Familienversicherung zu denken (§ 10 SGB V). Scheidet auch diese Möglichkeit aus, muss der Betroffene sich selbst um Versicherungsschutz bemühen, der unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB II zuschussfähig ist.
Kreis der zuschussberechtigten Personen
Das Gesetz gewährt grundsätzlich Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen für Bezieher von ALG II und Sozialgeld.
Voraussetzung für den Zuschuss ist in jedem Fall, dass die Person
•nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und
•nicht familienversichert ist.
Dieser Anspruch auf Zuschuss für nicht versicherungspflichtige und nicht familienversicherte Leistungsempfänger (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II) wird ergänzt durch eine Anschlussregelung. Sie sieht vor, dass auch bestimmten versicherungspflichtigen Personen ein Anspruch auf Zuschuss zusteht, wenn sie allein durch die Tragung der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig würden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Diese Erweiterung auf versicherungspflichtige Personen gilt in der Nachrangversicherung für Personen, deren gesetzliche Versicherungspflicht durch den Eintritt der Versicherungspflicht während des ALG II Bezuges verdrängt wird.
Das betrifft die
•Versicherungspflicht bei gänzlich fehlender anderweitiger Absicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
•Krankenversicherung als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 SGB V)
•Krankenversicherung als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V)
Für diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personen wird der entsprechende Beitrag in notwendigem Umfang übernommen, wenn sie allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de