Nehmen wir an, jemand bestellt für den Muttertag online einen Blumenstrauß.
Eine Zustellung erfolgte versehentlich nicht an die gewünschte Adresse, sondern an einem unbekannten Dritten.
Wenn nun der Händler eine kostenlose Eratzlieferung oder alternativ eine Gutschrift anbietet, muss man diese dann aktzeptieren, oder besteht auch die Möglichkeit, sein Geld zurück zu bekommen? Da ja der Muttertag hinfällig ist und somit kein weiterer Nutzen der Dienstleistung, seitens des Käufers, besteht.
Nehmen wir an, jemand bestellt für den Muttertag online einen
Blumenstrauß.
Eine Zustellung erfolgte versehentlich nicht an die gewünschte
Adresse, sondern an einem unbekannten Dritten.
Wenn nun der Händler eine kostenlose Eratzlieferung oder
alternativ eine Gutschrift anbietet, muss man diese dann
aktzeptieren, oder besteht auch die Möglichkeit, sein Geld
zurück zu bekommen?
Nein muss man nicht akzeptieren. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen kombinierten Kauf- & Liefervertrag. Da eine fristgerechte Lieferung nicht mehr möglich ist, kann der Verkäufer nicht durch Ersatzlieferung o.ä. nachbessern.
Daher kann der Käufer direkt nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und natürlich den Kaufpreis zurückverlangen. Auf Gutscheinregelung etc. muss er sich nicht einlassen.
Mehr noch, IMHO könnte dem Käufer nach §§ 440, 280, 281, 283, 311a i.V.m § 286 (2) Nr. 1 BGB sogar Schadensersatz zustehen, wenn er aufgrund der Nichtlieferung (= Nichtleistung des Schuldners im Verzug)z.B. kurzfristig am Muttertagssonntag bei z.B. einer Tankstelle einen Blumenstrauss gekauft hätte.
Ist aber nur meine laienjuristische Meinung. Lasse mich hier gerne korrigieren.
Voraussetzung: Besteller hatte die RICHTIGE Adresse und das RICHTIGE Datum angegeben.
Aus meiner Sicht liegt dann ein Lieferverzug beim Fixkauf vor mit dem Recht zum Rücktritt.
„Lieferverzug
Bei einem mit dem Händler fest vereinbarten Liefertermin (Fixkauf) liegt Lieferverzug automatisch vor, wenn dieser Termin überschritten wurde. Der Käufer kann dann umgehend Schadensersatz verlangen (falls dieser nachweisbar vorliegt).“ Quelle: bpb.de Lexikon
Schaden wäre demnach hier der gezahlte Preis für die Dienstleistung plus ggfs. ein weiterer entstandener Schaden.
Die Lieferadresse wurde vom Käufer zweifellos richtig hinterlegt.
Daher kann der Käufer direkt nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5
BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und natürlich den Kaufpreis
zurückverlangen. Auf Gutscheinregelung etc. muss er sich nicht
einlassen.
Heißt es nicht in §323 Abs. 1:
…,so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine :angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom :Vertrag zurücktreten.
Da müsste man doch theoretisch vorher noch ne Chance auf Nachbesserung geben? Oder kollidiert das mit etwas Anderem?
normalerweise muss der Käufer eine Frist zur Nachbesserung geben, das ist richtig. Wenn aber, wie hier, eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist,da die Leistung (=Lieferung zum Muttertag) nicht mehr erfüllt werden kann, kann man direkt vom Kaufvertrag zurücktreten.