Hallo,
hab mir heute ein prepaid-Karte gekauft, bei der keine MwSt ausgewiesen ist. Wieso das?
Telefondienstleistungen sind doch nicht mehrwertsteuerbefreit, sonst wäre doch auf der Telefonrechnung auch keine MwSt ausgewiesen.
Gruß
Jörg
Hallo,
hab mir heute ein prepaid-Karte gekauft, bei der keine MwSt ausgewiesen ist. Wieso das?
Telefondienstleistungen sind doch nicht mehrwertsteuerbefreit, sonst wäre doch auf der Telefonrechnung auch keine MwSt ausgewiesen.
Gruß
Jörg
Servus Jörg,
die Geschichte mit dem Vorsteuerabzug ist nicht ganz so einfach, bei Interesse darf ich Dich ins entsprechende Fachbrett verweisen.
Zur Erläuterung der ustlichen Behandlung von Telefonkarten, prepaid-Guthaben und dergleichen haben verschiedene OFDn einiges veröffentlicht, das relativ neuste Schreiben ist von der OFD Hannover, 21.09.2000.
In groben Zügen muss man unterscheiden:
Der Kauf einer Telefonkarte ist bloß dann eine Lieferung, wenn der Gegenstand Telefonkarte dabei im Vordergrund steht (Sammler), d.h. der Preis höher als der abtelefonierbare Wert ist.
Sonst handelt es sich um vorausbezahltes Entgelt für eine sonstige Leistung, hierzu § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG. In diesem Fall entsteht die USt, wenn die Zahlung geleistet ist, auch bevor die Leistung erbracht ist. Wenn eine ordnungsgemäße Rechnung / Abrechnung über die Vorauszahlung durch den Unternehmer, der die Leistung erbringt, vorliegt, ist Vorsteuerabzug möglich - § 15 Abs 1 Nr. 1 S. 2 UStG. Daran wirds in der Regel hapern, weil der Unternehmer, der die Leistung erbringt, gar nichts von dem weiß, der die Karte oder das Guthaben erwirbt.
Wenn das Telekommunikationsunternehmen Karten an „Wiederverkäufer“ abgibt, führt dieses zu keinem Leistungsaustausch der beiden Beteiligten. Das heißt, es gibt keinen steuerbaren Vorgang, keinen Vorsteuerabzug für den Wiederverkäufer. Wenn er die Karten vom Telekommunikationsunternehmen zu einem rabattierten Preis erhält, ist die Preisdifferenz eine Provision für eine Vermittlungsleistung des Wiederverkäufers an das Telekommunikationsunternehmen. Weil sich die Vermittlungsleistung auf die Bezahlung im Voraus bezieht, ist sie gem. § 4 Nr. 8d UStG USt-frei ohne die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht…
Wenn Prepaid-Karten zum Bezug verschiedener Leistungen berechtigen, z.B. Parkhausbenutzung und Straßenbahnfahren oder sowas, sind sie Zahlungsmittel, und es findet weder ein Leistungsaustausch noch eine Vorabzahlung für eine künftig bezogene Leistung statt. Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerbar.
Kurzer Sinn: Derjenige, der tatsächlich telefoniert (= Leistungsempfänger) kann Vorsteuer geltend machen, wenn er eine Rechnung des Telekommunikationsunternehmens über die im Voraus bezahlte Leistung vorlegt. Im Fall einer Kleinbetragsrechnung (bis 100€) genügt es hierfür, wenn der vollständige Name & die Anschrift des leistenden Unternehmers drauf sind, außerdem das Ausstellungsdatum, der Umfang und die Art der zu liefernden Leistung und der anzuwendende Steuersatz.
Eine solche Rechnung werden die Telekommunikationsunternehmen schon allein deswegen nicht ausstellen, weil sie dann den Verkauf von Prepaid-Karten an ausländische Unternehmer untersagen und überwachen müssten, denn in diesen Fällen ist der Ort der Leistung außerhalb von D und die Leistung unterliegt nicht dem deutschen UStG: Es darf keine Steuer ausgewiesen werden.
Wird also nicht gehen mit der Rechnung, nebbich…
Schöne Grüße
MM
Hochachtung & Dank, Martin, hab wieder was dazu gelernt und danke!
Birgitt