Hallo,
ein Mieter zieht aus einer Wohnung aus, bezieht eine andere, aber die Vermieterin der ersten Wohnung hat nie eine Nebenkostenabrechnung (ohne Heizung und Warmwasser) erstellt, trotz mehrfacher Mahnung.
Zum Auszug wurde die Abrechnung gefordert, bei Nichterstellung, Rückerstattung aller NK in besagtem Zeitraum verlangt.
Bis wann hat die Vermieterin Zeit, die NK- Abrechnung nachträglich nach dem Auszug (es geht um einen Zeitraum von 3 Jahren) zu erstellen?
Die Mieter gehen davon aus, ein Guthaben zu haben.
Freundliche Grüße!
Hallo,
also die Abrechnung von Betriebs- und Heizkosten muss grundsätzlich innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt werden.
Wird diese nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr wirksam einfordern. Abrechnen muss er aber dennoch - und eventuelle Guthaben dem Mieter erstatten.
Was den Auszug angeht, so gilt hier das gleiche. Abrechnungszeitraum bezieht sich aber nicht auf den Zeitraum, in dem die Wohnung gemietet war, sondern auf den „normalen“ Rhythmus.
Beispiel:
Der Vermieter rechnet immer kalenderjährlich ab, also 01.01. - 31.12. (andere gebräuchliche Varianten sind 01.05. - 30.04. oder 01.07. - 30.06.).
Zieht ein Mieter nun bei einer kalenderjährlichen Abrechnungsweise zum 31.05.2010 aus, so muss die Abrechnung 01.01.2010-31.12.2010 seine Abrechnung bis zum 31.12.2011 zugestellt bekommen. In dieser dürfen die Kosten natürlich nur nach den konkreten Verbrauchswerten in der Mietzeit bzw. zeitanteilig 01.01.-31.05. enthalten sein.
Vorher kann ein Vermieter auch gar nicht abrechnen, weil viele Rechnungen zu Kosten, die in die Betriebs- und Heizkostenabrechnung einfließen, (wie z.B. Abrechnung Hauslicht oder im Abrechnungszeitraum einmalig anfallende Kosten wie Wartung der Heizungsanlage usw.) noch gar nicht gestellt sind.