Keine Nebenkostenabrechnung seit 3 Jahren

Kann ich die Abrechnung vom Vermieter für den gesamten zurückliegenden Zeitraum noch einfordern?

Das müsste ich schon genauer wissen…

Hast du bisher irgendetwas an den Nebenkosten bezahlt? Wenn nicht, warum willst du dann auf einmal unaufgefordert zahlen? Wenn ja: Aufgrund welcher Zahlen? Es gibt eine Frist von einem Jahr, bis dahin sollte die Abrechnung vorliegen, wenn nicht, kann der Vermieter eigentlich auch nichts mehr einfordern.

also, die Sache ist so, dass ich monatlich einen Abschlag für Nebenkosten bzw. Umlagen an die Vermieter abführe, aber noch nie eine Abrechnung zwecks eventueller Rückzahlungen gesehen habe. Ich habe den Verdacht, dass ich zu viel zahle und eine Rückzahlung fällig ist.

Achso…
ja,dann lieber Klarheit. Gibt es andere Mieter, für die auch keine Abrechnung bekommen haben? (Dann könntest du anhand der Zahlen deine Beträge hochrechnen)
Dann fordere den Vermieter schriftlich auf, eine Nebenkostenabrechnung zu ersellen, denn wenn es nie eine Abrechnung gegeben hat, kannst du (soweit ich weiss) bis zu 5 Jahren dies nachfordern. Danach ist es verjährt.
Warum glaubst du, zuviel bezahlt zu haben? Da solltest du dir ganz sicher sein. Denn wenn es sein sollte, dass du nachzahlen musst, weil du dich eventuell verschätzt hast, geht der Schuss nach hinten los und der Vermieter freut sich wegen deiner Ehrlichkeit.

Kann ich die Abrechnung vom Vermieter für den gesamten
zurückliegenden Zeitraum noch einfordern?

Hallo PaaFjellet,

Sie können es versuchen, aber rechtlich geht das nur für 2 Jahre.
Es lohnt sich allerdings nur dann, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie als Vorauszahlung zuviel gezahlt haben und daher auf Erstattung hoffen können.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

ja das können Sie:

Kann ich die Abrechnung vom Vermieter für den gesamten
zurückliegenden Zeitraum noch einfordern?

Kann ich die Abrechnung vom Vermieter für den gesamten
zurückliegenden Zeitraum noch einfordern?

Ich gehe aufgrund der Fragestellung davon aus, das die Zahlung von Betriebskosten rechtsgültig vereinbart worden ist, auch da diese gem. § 556 Abs. 1 vereinbart werden können aber nicht müssen.
Zunächst die diesbezügliche Vermieterseite:
Gemäß § 556 BGB Absatz 3 ist durch den Vermieter über geleistete Vorauszahlungen jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach dieser Zeit sind Nachforderungen durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

In der Regel ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. Allerdings kann der Abrechnungszeitraum auch ein anderer sein, jedoch immer 12 Monate bzw. bei unterjährigem Einzug in das Mietobjekt ergibt sich für gewöhnlich bei der ersten Abrechnung ein kürzerer Zeitraum, der jedoch ebenso nachvollziehbar abgerechnet werden muss.

Der Umstand der Forderung des Mieters zur Abrechnung:
Gemäß § 194 BGB Absatz 1 besteht ein Anspruch auf die Erstellung der Abrechnung, der der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren gem. § 195 BGB unterliegt und gemäß § 199 BGB beginnt die Frist für die regelmäßige Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht an dem Tag der auf den Ablauf des Abrechnungszeitraums folgt, ergo wäre der 31.12. der letzte Tag des Abrechnungszeitraums, so entsteht der Anspruch am darauffolgenden Tag bei fortdauerndem Mietverhältnis. Jedoch muss der Vermieter ggfs. mit angemessener Fristsetzung(mind. 14 Tage, besser 1 Monat)zur Erstellung der Abrechnung/en unter Nennung des jweiligen Jahres, z.B. Betreff: Betriebskostenabrechnung 2008, schriftlich aufgedordert bzw. angeschrieben werden. Am besten per Einschreiben/Rückschein oder aber das Schreiben wird im Beisein eines Zeugen übergeben. Der Zeuge muss den Inhalt des Schreibens kennen und die Übergabe schriftlich bestätigen, am besten auf dem Schreiben selbst.
Sollte die gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sicherheitshalber nochmals aufgefordert werden.
Dann jedoch besteht das Recht auf Zurückbehaltung gem. § 556b Absatz 2 auch aufgrund der berechtigten Annahme der ungerechtfertigeten Bereicherung.
Der Betrag der Miete kann dann in Höhe der betraglich vereinbarten Betriebskosten, die monatlich an den Vermieter zu zahlen sind, vermindert werden.
Dieses Vorgehen sollte bereits in der 1. Aufforderung zur Erstellung der fälligen Betriebskostenabrech-nung/en angegeben werden.

Aber in jedem Fall sollte der Nutzen eines solchen Vorgehens abgewägt werden, d. h. die gezahlten Betriebskosten gegen die Wahrscheinlichkeit der Überzahlung bzw. deren Höhe verglichen werden, da auch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes ratsam ist und Geld kostet,zunächst auch zur Prüfung des Inhalts des abgeschlossenen Mietvertrages und der etwaig rechtsgültig oder nichtig vereinbarten Betriebeskosten etc. Sollten Sie eine Mietrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und Wartezeiten, sofern vereinbart verstrichen sein, so wird diese für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltens nach Leistungszusage aufkommen. Oft ist sogar die Erstberatung sofort gedeckt.

Hallo,
klar, aber es gibt ein BGH-Urteil vom 09.03.2005 (VII ZR 57/04), daraus ergibt sich für den Mieter noch etwas viel besseres:

Der Mieter kann, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes abrechnet, die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Der Mieter muss nicht zuerst auf Erteilung der Abrechnung klagen.

Also, für die überfälligen Abrechnungsjahre die geleisteten Vorauszahlungen addieren und den Vermieter auffordern, die Summe zu erstatten. Weigert er sich, sollter Klage erhoben werden. Dann aber bitte zum Anwalt, damit auch alles klappt :smile:

Liebe Grüße

Kann ich die Abrechnung vom Vermieter für den gesamten
zurückliegenden Zeitraum noch einfordern?