Keine öffentliche Klage = kein Vorsatz?

Guten Morgen,

gegen eine Person wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet. Dieses wurde eingestellt mit dem Schreiben:

"nach den durchgeführten Ermittlungen sind Sie der oben bezeichneten Straftrat hinreichend verdächtigt.

Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen.

Es ist daher beabsichtigt, gem. § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, sofern Sie sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu bereit erklären, den Betrag i. H. v. 200 € innerhalb eines Monats an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.

Wenn diese Auflage/Weisung fristgerecht erfüllt wird, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden."

Wenn keine öffentliche Klage eingereicht wird, kann die Person davon ausgehen, dass bei der begangenen Sachbeschädigung kein Vorsatz, sondern höchstens eine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Danke.

Grüße

DP Versicherungen…
… und was die Frage mit Arbeitsrecht zu tun hat, bleibt sowieso das Geheimnis des UP.

&Tschüß
Wolfgang

Sorry, sollte ins allgemeine Rechtsfragen-UF.

Evtl. ist ein Mod so nett und verschiebt diesen thread!?

Danke.

Doppelposting !!!
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A…