Keine ordentliche Einladung zur MV

Liebe/-r Experte/-in,

Unser Vereinsvorstand (Waldorf-Kindergarten) hat nicht, wie es die Vereinssatzung vorsieht, fristgerecht und schriftlich zwei Wochen vor dem Termin am 29.11. (…im Zweifel gilt der Poststempel) eingeladen.
Er hat aber jedem Mitglied rechtzeitig eine Einladung in die „Schlaufe“ im Flur des Kindergartens gelegt.

  1. Ist die Einladung ordentlich und wenn nicht, kann die Versammlung und die daraus resultierenden Beschlüsse angefochten werden und wenn ja, wie geht das Formell?
    Wenn ich trotz der „nicht erfolgten schriftlichen Einladung“ anwesend wäre, würde die Einladung in meinem Fall als erfolgreich gewertet werden können.

  2. Mit dem Betreuungsvertrag des Kindes im Kindergarten wird man Mitglied im Verein. Grundlage ist dabei die Satzung des Vereins. Der Betreuungsvertrag endet i.d.R. mit Beginn der Schulpflicht. Bedeutet das auch, dass damit die Mitgliedschaft im Verein gekündigt wird, wenn Grundlage die Vereinssatzung ist, welche besagt:
    „Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Sechswochenfrist zum Ablauf eines Geschäftsjahres“.?

  3. Wenn meine Frau (als Mitglied mit unserem ersten Kind damals) und andere Eltern die Mitgliedschaft nicht ordentlich gekündigt haben (weil mit Beendigung des Betreuungsvertrages die Beendigung der Mitgliedschaft Vereinsintern akzeptiert worden ist) und vom Verein auch keine Mitgliedsbeiträge mehr einbezogen worden sind, sind wir dann noch Mitglieder (im Zahlungsverzug) und könnten wir dann ggf. die MV als nichtig erklären, weil die betroffenen keine Einladung erhalten haben.?

  4. Könnte der Vorstand - ggf. die MV wird ungültig, bei einer neuen einberufenen MV die „alten“ Mitglieder zur Nachzahlung auffordern, bzw. von einer Nachzahlung absehen und die Beendigung der Mitgliedschaft mit Austritt aus dem Betreuungsvertrages nachträglich anerkennen, es sei denn die „alten“ Mitglieder wollen Mitglied bleiben und Forderungen zahlen.?

  5. Was bedeutet es für die alten Vorstandsmitglieder und für die neuen, wenn man bei der „Neuwahl von Vorstandsmitgliedern“ den alten Vorstand mehrheitlich NICHT entlastet?
    Der Vorstand hat (nämlich) unsere Kindergartenleiterin - die 13 Jahre beim Träger beschäftigt war, „ordentlich, fristgerecht und mit sofortiger Freistellung“ gekündigt, . Hintergrund waren wohl langjährige Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Erzieherinnen-Teams. Die Abmahnung erfolge aufgrund einer Verspätung.

  6. Der Elternbeirat wurde nicht rechtzeitig darüber informiert, was ein Verstoß gegen das KiBiz (Kinderbildungsgesetz) ist. Wie kann man den Vorstand dazu (vor, während oder nach der MV) haftbar machen?

  7. Gesetz dem Fall die gekündigte Kindergartenleiterin, gewinnt ein Gerichtsverfahren (Kündigungsschutzklage) gegen den Verein, dann kämen wahrscheinlich Ausgaben für die Abfindung, den Anwalt und das Gericht auf den Verein zu. Muss der Vorstand auf der bevorstehenden MV die Kosten abschätzend benennen und rechtfertigen wie er die Kosten tragen und buchen wird?

Vielen Dank für Ihre Mühe
Christoph Breuer

Zu Punkt 1
Allgemein ist es so, dass in der vereinssatzung klar geregelt ist, in welcher Form die Versammlung einzuberufen ist, entweder durch Aushang oder Bekanntmachung in der oertlichen Tagespresse, wird nicht ordentlich geladen, koennen m.e. Alle Beschlusses angefochten werden
Zu Punkt 2
Wird ein Vertrag geschlossen, so muss dieser auch gekündigt werden, auch hier gilt die Satzung des Vereins
Zu Punkt 3
Auch hier der Hinweis auf den Vertrag und die Vertragsbedingungen
Zu Punkt 4
Ist die Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt, besteht m.e. Das vertragsverhaeltniss weiterhin und der Vorstand kann deshalb auch die Nachzahlung der beitraege fordern

Zu Punkt 5
Fuer die nichtentlsstung des Vorstandes muss die Mitgliederversammlung ausreichende grünende haben, sie bedeutet , dass man sich Regressansprüche offenhaelt, irgendwann muss man sie aber entscheiden, Entlastung erteilen oder Klagen
Zu Punkt 6
Eigentlich unter Punkt 5 erkläret, wenn keine Entlastung erteilt worden ist, oder diese nicht beabsichtigt ist, bleibt nur der Klageweg
Zu Punkt 7
Es ist Aufgabe des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung oder bei einer außerordentlichen Versammlung die Mitglieder hierüber zu informieren, im übrigen wurde er ja von den Mitgliedern gewählt, um die geschärfte des Vereins zu führen, ist man hiermit nicht einverstanden, Abwahl, bei rechtsverstoessen keine Entlastung erteilen