Die inzwischen Verstorbenen schlossen einen Erbvertrag im Sinne des Berliner Testaments ohne Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod des Erstverstorbenen bot der Überlebende den beiden Kindern eine Zahlung an, „da ihnen ja eigentlich ein Pflichtteil zustehen würde“. Dies Angebot wurde zunächst nicht angenommen, weil der Überlebende sich einen schönen Lebensabend gönnen sollte. Nach wiederholten Angeboten stimmte das eine Kind letztendlich nach 6 Monaten zu und bat um einen angemessenen „Teil“ - wie verlangt wurde - schriftlich.
Ist dies nun doch ein „Pflichtteil“, obwohl die Höhe des Betrags allein dem Ermessen des Gebenden entsprach oder aber - wie bisher angenommen - ein Geschenk?
Beeinflusst diese Zahlung nun das Nacherbe, wenn das andere Kind laufend erhebliche Zuwendungen bekam, das andere aber ausdrücklich auf weitere Geschenke verzichtete?
Gibt es Urteile?
Der zunächst Überlebende verstarb vor 2 Jahren, also vor der Rechtsreform.
Herzlichen Dank für eine schnelle Antwort, da bis Karneval ein nachteiliger „Vergleich“ ansteht.
Ist dies nun doch ein „Pflichtteil“, obwohl die Höhe des
Betrags allein dem Ermessen des Gebenden entsprach oder aber -
wie bisher angenommen - ein Geschenk?
Hi,
wenn ich das richtig gelesen habe, wurde schriftlich ein Teil des Pflichtteiles verlangt. Dann ist es ein Pflichtteil an diesem Erbe und keine Schenkung.
Beeinflusst diese Zahlung nun das Nacherbe, wenn das andere
Kind laufend erhebliche Zuwendungen bekam, das andere aber
ausdrücklich auf weitere Geschenke verzichtete?
Hmm, es war ja der Pflichtteil an einem anderen Erbe, von daher würde ich sagen nein.
Wurden über diesen Pflichtteil hinaus weitere Geldgeschenke gemacht, dann hat man an diesen Geldgeschenken evtl. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Aber beurteilen kann das am besten ein Anwalt, dem Mann der die Unterlagen einsehen und prüfen kann.
Gruß
Tina
Ebenfalls Hi,
zu 1.
ist es also irrelevant, dass ein Pflichtteil ausdrücklich nicht verlangt wurde, sondern dem Angebot, vom Erbe etwas abzubekommen, zugestimmt wurde und lediglich um einen angemessenen „Teil“ schriftlich - wie verlangt - gebeten wurde?
Weitere Geschenke wurden, wie schon gesagt, nicht angenommen.
Ist es dann trotzdem ein Pflichtteil?
zu 2.
Es soll im letzten Jahr ein Gerichtsurteil gegeben haben, dass die Pflichtteilsstrafklause lediglich dann angewendet werden darf, wenn sie ausdrücklich verfügt wurde und darum nicht automatisch, als so gemeint, unterstellt werden darf. Zumindest für das alte Recht.
Gilt dieses hier nicht sogar im besonderen Maße, wenn eine finanzielle Zuwendung sogar freiwillig angeboten wurde?
Der Anwalt meint, der Richter würde wahrscheinlich vom Pflichtteil und der Pflichtteilsstrafklause ausgehen, wegen eines 10 Jahre zurückliegenden Kommentars. Daher sind gute Gegenargumente sehr erwünscht.
Gruß Sigrid