Keine Quotenregelung im Mietvertrag?

Wir haben gerade unsere Wohnung gekündigt, in der wir zweieinhalb Jahre gewohnt haben. Der Mietvertrag besagt:

„Der Mieter trägt die laufenden Schönheitsreparaturen. […] Auf die üblichen Fristen, nach denen eine Renovierung im Allgemeinen erforderlich sein dürfte wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen,Heizkörper: 6 Jahre).“

Unserem Verständnis nach müssten wir nun maximal Küche und Bad streichen, die anderen Räume nicht.

Der Hausverwalter hat uns nun aber erklärt, wir müssten uns kostenanteilig an der Renovierung der anderen Räume beteiligen (bzw. selbst alle Räume streichen, was aber zeitlich bei uns nicht in Frage kommt). Er wird einen Kostenvoranschlag für das Streichen aller Räume einholen. Von den Kosten müssen wir, entsprechend der bisherigen Wohnzeit, 2/5 tragen.

Meine Frage wäre nun:
Dabei handelt es sich offensichtlich um die Anwendung einer sogenannten „Quotenklausen“/„Quotenregelung“ wie sie in einigen Mietveträgen explizit zu finden ist. Bei uns steht dazu nichts im Mietvertrag. Darauf angesprochen teilte uns der Hausverwalter mit, dass die Quotenregelung trotzdem und automatisch Anwendung findet.

Stimmt das? Wer kann uns weiterhelfen? Herzlichen Dank!!

Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich! Lassen Sie es auf eine Klage ankommen und vertrauen Sie dem Richterspruch. Vielleicht haben sie Glück und der Vermieter kneift oder er verliert evtl. vor Gericht. ein gewisses Restrisiko ist hüben wie drüben nicht auszuschließen.

Zunächst schon mal VIELEN DANK für die rasche Antwort. Aber habe ich das richtig verstanden, dass es tatsächlich sein kann, dass eine Regel angewandt wird, der wir vertraglich gar nicht zugestimmt haben?

Ich habe schon etwas recherchiert und viel dazu gelesen, dass ganz generell solche Abgeltungsklauseln oft angezweifelt werden. Nur: Die Klausel in unserem Vertrag ist ja nur Teil einer solchen Abgeltungsklausel, d.h. die anteilig zu zahlende Quote kommt gar nicht vor.

Da stellt sich uns auch die Frage - an was orientiert sich der Vermieter? Darf der die Quoten einfach so festlegen (20% nach 1 Jahr, 40% nach 2 Jahren usw.)? Das macht mich doch sehr unsicher…

Ob hier oder im Zweifel vor Gericht ist alles „Kaffeesatzleserei“! Streben Sie eine einvernehmliche Lösung an, mit der alle Beteiligten leben könne, ansonsten leben nur die Anwälte auf beiden seiten gut davon!

Hi
machts nicht so kompliziert ich sende euch hier einen link indem ihr alles nachschauen könnt.
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…

Mit freundlichem Gruß

Peter

Danke an alle - aber ich hab das Gefühl, ich schaff es nicht so recht, meine Frage richtig rüberzubringen :frowning: Das liegt sicher an mir! Der Link hilft mir da leider auch nicht recht weiter.

Ich wüsste gerne, ob wir uns anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen müssen, wenn wir vor dem Zeitpunkt, an dem diese Reparaturen laut Vertrag fällig werden (die Formulierung dazu ist im Vertrag übrigens formal ok und nicht anfechtbar), ausziehen - auch wenn von einer anteiligen Beteiligung in einem solchen Fall nichts explizit im Vertrag steht.
Habt ihr dazu vielleicht noch eine Auskunft für uns?

Hi nochmal der mit dem Link …
wenn ich dir einen link schicke dann solltest du diesen auch bis zu ende lesen. Dort steht drin, dass weiteres in dem Kapitel Urteile zu finden ist . und dort wird exakt dein Problem behandelt. Also lesen!!!
Link noch weier( weil du ja nicht klicken kannst grins):
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…

Gruß dr Peter

Hallo Peter, vielen Dank. Aber tatsächlich kann ich wohl weder klicken noch lesen :wink: - ich finde auch bei diesem Link keine Antwort auf meine Frage! Wir haben einen Vertrag OHNE eine Abgeltungsklausel (nach Definiton deines Links: „Abgeltungsklauseln in Formularmietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern kann, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Das sind Fälle, in denen der Mieter nach relativ kurzer Wohndauer, zum Beispiel nach einem Jahr, auszieht oder in denen er noch zwei Jahre vor seinem Auszug renoviert hat.“).
In unserem Vertrag steht nur drin, dass wir für laufende Schönheitsreparaturen zu den üblichen Fristen verantwortlich sind. Und da wir ca. drei Jahre drin waren, bedeutet das für mich: Nur Küche und Bad streichen. Wohn-und Schlafräume müsste man alle 4-5 Jahre streichen. Die Verwaltung will jetzt aber für die Wohn- und Schlafräume anteilig die Kosten für das Streichen. Dazu steht aber nichts im Vertrag! Wir haben eben KEINE typische Abgeltungsklausel
(Die typische Abgeltungsklausel: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen: Nach zwölf Monaten - 20 Prozent; nach 24 Monaten - 40 Prozent; nach 36 Monaten - 60 Prozent; nach 48 Monaten - 80 Prozent.“) Sondern nur die oben zitierte Angabe, wann man üblicherweise streichen sollte. Und die ist so vage formuliert, dass sie m.E. gültig ist. Gehen wir davon aus, dass sie gültig ist, dass wir also nach drei Jahren Bad und Küche streichen müssen. Mich interessiert jetzt nur noch, ob wir für die anderen Räume anteilig zahlen müssen - obwohl das eben nicht geregelt ist…

Vielleicht übersehe ich wieder den Kern des Links. Dann wäre ich dir dankbar, wenn du es mir kurz erklären würdest! Sorry wg. der Umstände…

Hi S
Shcau mal darin steht das diese Zeitklauseln !!!NICHTIG!! sind. bedeutet das diese Regelung der Renovierung an eine Zeit gekoppelt eben nicht in den Vertrag stehen dürfen auch nicht wenn es eine harmlosere Variante gibt wie anteilig, weil die Zeit eben noch nciht abgelaufen ist. Sprich du musst dir das nicht gefallen lassen. Bitte lese nochmals alles durch und achte auf jeden satz. ( Besonders schwierig sind die doppelt verneinten) Ich bin selbt Vermieter mit 3 Wohneinheiten ich weiß von was ich schreibe…
Gruß Peter

über schönheitsrep.-klausel lässt sich trefflich und ewig streiten. tip: nicht zanken und alles auf einen neuen nachmieter überwälzen, der will sich eh seine whg. nach eigenem gusto hübsch machen.

Sehen Sie das vertraglich verinbarte als Basis an auf der Sie mit dem Vernmieter eine einigung ansgtreben sollten! Versetzen sie sich in die Position des Vermeiters; das erleichtert Ihnen die Sichtweise. Sofern Sie risikofreudig und finaziell gut gestellt sind sind, lassen Sie die Angelegenheit vor Gericht klären.

Hallo, entschuldigen sie, habe ihre Frage vergessen zu beantworten. Denke die Frage hat sich längst erledigt, falls nicht einfach nochmal melden. MfG