Bei den Themen Mahnung, Mahngebühren, Verzug usw. gerät meistens alles durcheinander. Das kann man auch in diesem Thread schön sehen, wo fast alle Antworten falsch sind, während die Meinung vertreten wird, dass ich, als vielleicht einziger Volljurist unter den Antwortenden, keine Ahnung hätte.
Mahngebühren werden regelmäßig als Verzugsschaden geltend gemacht. Die Kosten, welche durch die Mahnung entstehen, sind der Schaden, der ersetzt werden soll. Dass dabei bis zu einem gewissen Grad mit Pauschalen gearbeitet wird, wird von der Rechtsprechung anerkannt. Anders wäre es nicht praktikabel.
Man braucht also Verzug. Wie Verzug eintritt, steht in § 286 BGB. Und zur großen Überraschung vieler Menschen ist hier nach der gesetzlichen Systematik grundsätzlich eine Mahnung erforderlich. Erst durch die Mahnung, nicht durch das bloße Überschreiten der Fälligkeitsgrenze, entsteht Verzug. Mahnung ist nichts anderes als eine Aufforderung zur Leistung. Man kann darum auch nicht zwischen Mahnung oder Zahlungserinnerung differenzieren. Eine Zahlungserinnerung ist eine Mahnung. Das gilt auch unabhängig davon, ob man wusste oder glaubte, dass man eine Mahnung ausspricht. Die Unabhängigkeit von diesem Wissen und Wollen markiert den Unterschied zwischen Willenserklärung geschäftsähnlicher Handlung.
Nun gibt es einige Ausnahmen von dem Erfordernis einer Mahnung. Eine große Rolle spielen die kalendermäßig bestimmbaren Fälligkeitsgrenzen. Zum Beispiel steht im Gesetz und in vielen Wohnraummietverträgen, dass die Miete am 3. Werktag des Monats fällig ist. In dieser Situation ist für Verzug keine Mahnung mehr erforderlich.
Auch nach Zugang einer Rechnung kann eine Mahnung entbehrlich sein. Das hat aber nichts damit zu tun, dass da ein Fälligkeitstermin draufsteht. Denn juristisch betrachtet ist das irrelevant. Der Gläubiger kann die Fälligkeit gar nicht einseitig festlegen. Darum ist es irgendwie verständlich, wenn man als Nichtjurist § 286 BGB falsch versteht.
Was bei Rechnungen gilt, steht klar in § 286 BGB. Hier hängt der automatische Verzug, also ohne Mahnung, bei einem Verbraucher davon ab, dass er über diese Rechtsfolge informiert wurde. Fehlt dieser Hinweis oder ist gar nicht erst eine Mahnung zugegangen, tritt auch kein Verzug ein, bis gemahnt wird.
Besonders wichtig ist das übrigens, wenn ein Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Auch dessen Kosten werden meistens als Verzugsschaden geltend gemacht. Ersatzfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren. Weitere Gebühren für die außergerichtliche Vertretung entstehen nach der ersten Mahnung nicht, so dass keine weiteren Kosten entstehen. Eine gute Möglichkeit, als Gläubiger auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben.