erhält man wegen Nichtbegleichung einer Rechnung sofort eine Mahnung mit Mahngebühren oder ist erst mal eine Zahlungserinnerung (kostenlos) nötig, bevor man Mahnungen (mit Mahngebühren) versenden kann?
Da fällt mir noch ein: was wäre, wenn besagte Rechnung per Mail gekommen ist, vom Filter aussortiert wurde und man sie deshalb nicht erhalten hätte?
Wessen Schuld wäre das?
erhält man wegen Nichtbegleichung einer Rechnung sofort eine
Mahnung mit Mahngebühren oder ist erst mal eine
Zahlungserinnerung (kostenlos) nötig, bevor man Mahnungen (mit
Mahngebühren) versenden kann?
Eine kostenlose Zahlungserinnerung ist nicht vorgeschrieben. Den Arbeitsaufwand einer Erinnerung lassen sich die Anbieter halt bezahlen.
Da fällt mir noch ein: was wäre, wenn besagte Rechnung per
Mail gekommen ist,
Der Kunde hat sie also erhalten.
vom Filter aussortiert wurde
also von einem selber weggeschmissen wurde
und man sie
deshalb nicht erhalten hätte?
Hat man doch, man hat sie nur ungelesen weggeschmissen.
Wessen Schuld wäre das?
Die des Kunden.
Ähnliches Beispiel:
Brief im Briefkasten. 20xWerbung und die Rechnung, und der Kunde schmeißt alle 21 Briefe ungelesen ins Altpapier.
natürlich ist es blöd, wenn man einen Mahnbescheid bekommt.
Nur ist dieser Mahnbescheid wohl rechtmäßig, denn es gibt ja wohl eine unbestrittene Forderung.
Und da darf ich mal ganz vorsichtig fragen:
Vor einer Rechnung kommt normalerweise eine Leistung.
Eigentlich sollte einem auffallen, dass der Leistung keine Rechnung folgte.
Man hätte da mal Nachhaken müssen.
Ich weiß ja nicht, wie es heute so ist, aber damals auf der Schule haben wir gelernt, dass die Bezahlung einer Leistung eine „Bringschuld“ ist, also dass der Leistungsempfänger sich selber - auch aktiv - darum zu kümmern hat, dass das Geld ankommt.
Bezahlt man dann nicht, ist man im Verzug. Die Firma muß keine Mahnung ausstellen.
Seriöse Firmen mahnen allerdings vorher, bevor sie mit zusätzl. Mahngebühren ankommen.
Die Übersendung einer Rechnung per allgemeiner e-mail ist zulässig.
Allerdings müsste der Absenmder einen Weg wählen, um sicherzustellen, daß die mail auch angekommen ist (Lesebestätigung / Einschreiben).
Nun kann dies der Empfänger einfach ignorieren und so tun, als ob die mail nie angekommen sei.
Zudem muß der Empfänger wohl über den anstehenden Versand der elektronischen Rechnung informiert werden.
Juristisch wohl in Diskussion.
Aber andererseits weiß der Empfänger ja, daß er zahlungspflichtig ist. Da müsste er mal in das Spam-Fach schauen oder bei der Firma anfragen - und nicht denken „Oh wie toll, das haben die vergessen“.
Das ist wohl keine Rechtsfrage sondern eine Frage der Geschäftsordnung.
Wenn es sich um ein „Neugeschäft“ handelt werden derartige Formalien in der Regel über die AGB geklärt.
Eine Rechnung über eMail ist keine Rechnung, es sei denn, es bestünde eine entsprechende Vereinbarung wie z.B. bei der Telekom, daß die Rechnung online übermittelt wird.
Also kann ich auf die etwas zu kurz gefasste Frage nicht so richtig antworten und würde empfehlen, den Rechnungssteller entsprechend zu informieren.
Jedenfalls erscheinen mir Gebühren in diesem Stadium unangebracht.
Für die 1. Mahnung gelten noch die Allg. Höflichkeitsregeln nach Knigge!
erhält man wegen Nichtbegleichung einer Rechnung sofort eine
Mahnung mit Mahngebühren oder ist erst mal eine
Zahlungserinnerung (kostenlos) nötig, bevor man Mahnungen (mit
Mahngebühren) versenden kann?
Eine kostenlose Zahlungserinnerung ist nicht vorgeschrieben.
Den Arbeitsaufwand einer Erinnerung lassen sich die Anbieter
halt bezahlen.
Ich weiß nicht, wie viele Jahre ich schon entsetzt solche Antworten hier lese, die von nichts getragen sind als von dem Irrtum über die vermeintliche Fachkunde des Autors. Wenn du die Antwort nicht kennst, sie auch gar nicht kennen kannst, weil du offensichtlich nicht vom Fach bist, wozu antwortest du?
Mahnkosten werden regelmäßig als Verzugsschaden geltend gemacht und setzen darum Verzug voraus. Verzug tritt aber nicht durch bloße Nichtzahlung ein, sondern grundsätzlich durch eine Mahnung. Wenn die Mahnung den Verzug erst begründet, können dafür folglich auch keine Kosten geltend gemacht werden. Zu den Ausnahmen bei Erteilung einer Rechnung vgl. § 286 III BGB. Dessen Voraussetzungen liegen aber bei weitem nicht immer vor.
Wessen Schuld wäre das?
Die des Kunden.
Das ist zwar eine nicht ganz falsche Antwort, geht aber am Problem vorbei. Denn der Zugang einer geschäftsähnlichen Handlung wie auch der einer Willenserklärung ist in keiner Weise von einem Verschulden abhängig.
Nur ist dieser Mahnbescheid wohl rechtmäßig, denn es gibt ja
wohl eine unbestrittene Forderung.
Das hat nur mit der Frage nach den Kosten nichts zu tun.
Ich weiß ja nicht, wie es heute so ist, aber damals auf der
Schule haben wir gelernt, dass die Bezahlung einer Leistung
eine „Bringschuld“ ist, also dass der Leistungsempfänger sich
selber - auch aktiv - darum zu kümmern hat, dass das Geld
ankommt.
Und was hat das mit der Frage zu tun? Selbst Nichtleistung bei Fälligkeit ist nicht zwingend Verzug, und auf den spielst du doch an.
Wenn du schon einen Link setzt, solltest du den Text dahinter vielleicht auch lesen. Da steht nichts, was dein Posting bestätigen würde.
Bezahlt man dann nicht, ist man im Verzug.
Der Verzug wird oft erst durch die Mahnung begründet. Folglich sind die Mahnkosten, da sie meistens als Verzugsschaden geltend gemacht werden, in vielen Fällen nicht erstattungsfähig.
Die Firma muß keine
Mahnung ausstellen.
Und?
Die Übersendung einer Rechnung per allgemeiner e-mail ist
zulässig.
Allerdings müsste der Absenmder einen Weg wählen, um
sicherzustellen, daß die mail auch angekommen ist
(Lesebestätigung / Einschreiben).
Nein, muss er nicht. Und ein Einschreiben ist sowieso nicht die von dir angedachte Bestätigung.
Zudem muß der Empfänger wohl über den anstehenden Versand der
elektronischen Rechnung informiert werden.
Das ist wohl keine Rechtsfrage sondern eine Frage der
Geschäftsordnung.
Wenn dem so, würde ich sie ins Brett „Allgemeine Geschäftsordnungfragen“ verschieben.
Eine Rechnung über eMail ist keine Rechnung, es sei denn, es
bestünde eine entsprechende Vereinbarung wie z.B. bei der
Telekom, daß die Rechnung online übermittelt wird.
Woraus schließt du diese Dinge, und was folgerst du aus ihnen?
Also kann ich auf die etwas zu kurz gefasste Frage nicht so
richtig antworten
Ein wahres Wort!
und würde empfehlen, den Rechnungssteller
entsprechend zu informieren.
Hier erkundigt sich doch nur jemand abstrakt nach der Rechtslage.
Jedenfalls erscheinen mir Gebühren in diesem Stadium
unangebracht.
Mahngebühren (als pauschalisierter Schadenersatz für Zahlungsverzug) können nur verlangt werden, wenn dies bei Vertragsschluss auch so vereinbart wurde. Ggfls. ist dies in AGB geschehen. Dann wäre das okay.
Ansonsten hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug nur Anspruch auf ersatz der konkret ihm enstandenen Schäden (kaum nachweisbar) bzw. auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit knapp unter 5% pro Jahr). Dazu muss der Schuldner aber erst einmal in Verzug geraten sein. Eine Rechnung bloß nicht bezahlt zu haben reicht nicht aus, es sei denn auf der Rechnung steht drauf, dass der Schuldner 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät und dass diese 30 Tage auch abgelaufen sind. Ansonsten müsste der Gläubiger erst einmal eine kostenlose Mahnung schicken. Erst ab Zugang der Mahnung sind Verzugszinsen zu zahlen oder andere Verzugsschäden zu ersetzen.
Wenn der Gläubiger die Rechnung oder die Mahnung per E-Mail verschickt hat, dann kann er den Zugang grundsätzlich nicht beweisen. Im Prinzip müsste er also beides per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde verschicken.
Allerdings: eine Rechnung ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht unbedingt erforderlich, es sei denn, dies wurde so vereinbart. Die Zahlung ist ansonsten vielmehr sofort fällig oder so, wie es im Vertrag vereinbart wurde. der Schuldner kann also die Zahlung nicht bloß deshalb zurück halten, weil er noch keine Rechnung erhalten hat. Lediglich bei Mehrwertsteuerausweis kann er den Teil der Mehrwertsteuer zurückhalten, bis er die Rechnung erhalten hat.
Mahngebühren (als pauschalisierter Schadenersatz für
Zahlungsverzug) können nur verlangt werden, wenn dies bei
Vertragsschluss auch so vereinbart wurde.
Nein, die gesetzliche Anspruchsgrundlage kann sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB ergeben.
Ansonsten hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug nur Anspruch
auf ersatz der konkret ihm enstandenen Schäden (kaum
nachweisbar)
Das ist ja das Lustige an Mahngebühren, dass nämlich der Nachweis bei einer moderaten Pauschale gar nicht notwendig ist, weil die Gerichte den Aufwand, der den Schaden verursacht, (zu Recht) unterstellen.
Auch sonst ist deine Aussage nicht richtig. Wieso sollte ein Verzugsschaden generell „kaum nachweisbar“ sein? Was ist denn z.B., wenn jemand ständig einen hochverzinsten Kredit in Anspruch nimmt und ohne Zahlungsverzug einen Teil des Kredites eher hätte bedienen und somit Zinsen sparen können? Das ist doch mit einem Taschenrechner zu erledigen.
Deine Antwort ist dermaßen grottig falsch und machst hier ein
Fass auf.
In der Originalrechnung oder im Vertrag ist ein Zahlungstermin
genannt. Wenn dieser nicht eingehalten wird ist der Kunde
bereits in Verzug.
Hier geht es aber scheinbar nicht um die Realität, sondern um die Möglichekit von Rechnungen ohne Angabe von Fälligkeitsterminen.
Auch wenn ich solche Rechnungen noch nicht bekommen habe - theoretisch möglich sind sie ja.
weil du offensichtlich nicht vom Fach bist, wozu antwortest
du?
Wäre er vom Fach, dürfte er nicht antworten. (zumindest nicht umfassend) siehe Rechtsberatungsgesetz
Mahnkosten werden regelmäßig als Verzugsschaden geltend
gemacht und setzen darum Verzug voraus.
Korrekt.
Verzug tritt aber
nicht durch bloße Nichtzahlung ein, sondern grundsätzlich
durch eine Mahnung.
Jein.
Man kann eine Rechnung so gestallten, dass kein weiteres Schriftstück für den Verzug notwendig ist. Ist die Rechnung nicht entsprechend gestaltet, kann erst ein weiteres Schreiben den Verzug auslösen.
Wenn die Mahnung den Verzug erst
begründet, können dafür folglich auch keine Kosten geltend
gemacht werden.
…wobei dann Zahlungserinnerung der passendere Begriff wäre.
Wäre er vom Fach, dürfte er nicht antworten. (zumindest nicht
umfassend) siehe Rechtsberatungsgesetz
ist es nicht eher so, dass LAIEN keine Rechtsberatung geben dürfen?
Man kann eine Rechnung so gestallten, dass kein weiteres
Schriftstück für den Verzug notwendig ist. Ist die Rechnung
nicht entsprechend gestaltet, kann erst ein weiteres Schreiben
den Verzug auslösen.
Es gab aber eben keine Rechnung. Das ist doch der Grund für die Frage.
Wenn die Mahnung den Verzug erst
begründet, können dafür folglich auch keine Kosten geltend
gemacht werden.
…wobei dann Zahlungserinnerung der passendere Begriff wäre.
Im Gesetz steht aber ausdrücklich ‚Mahnung‘. Warum sollte das nicht passen?
Gruß
Testare_
Verzug tritt aber
nicht durch bloße Nichtzahlung ein, sondern grundsätzlich
durch eine Mahnung.
Wie kommst Du denn auf das dünne Brett?
Ganz altmodisch durch Lektüre des Gesetzes (§ 286 I S. 1 BGB), wobei ich speziell diese Frage nicht mehr nachschlagen muss, weil ich sie mir zum Glück gemerkt habe.