Keine Rückzahlung der Mietkaution

Hallo zusammen …
ich hoff der Sachverhalt wird unpersönlich genug beschrieben …

Es gab ein Mitverhältnis für ein möbliertes Apartmentzimmer
(Souterrain, einfachverglaste Fenster-Front) - befristet auf 18 Monate.
Im Mietvertrag wurde eine pauschale Warm-Miete, inklusive aller Nebenkosten vereinbart,
mündlich wurde vorher mit dem VM vereinbart, die Nebenkosten etwas höher anzusetzen,
und den Überschuss für weniger Verbräuche am Ende der Mietzeit auzuzahlen.

Während der Mietzeit - informierte der Mieter (mündlich) den VM darüber,
dass ein Heizkörper-Thermostat im Bad undicht ist (1-2qm große Pfütze auf dem Fußboden, wenn man die Heizung tagsüber zudrehte).
Aussage vom VM - wenn man die Heizung auf höchste Stufe laufen lässt -
tropft es nicht da der Druck nicht so groß ist - daher einfach heizen lassen.
Der Aussage folgte der Mieter und das tropfen hörte auch auf.

Der Mieter mußte allerdings 5 Monate vorher das Mietverhältnis kündigen (beruflich bedingt),

Bei der Schlüsselabgabe (bei Auszug) wurden vom Vermieter keinerlei Mängel angesprochen,
ein Übergabe-Protokoll wurde weder bei Ein- noch bei Auszug erstellt.
Der Vermieter bat lediglich um Verständnis, das eine Rückzahlung der Mietkaution nicht sofort möglich sei (weil kein Nachmieter vorhanden) - und sowohl Ex-Mieter und VM besprachen die Vorgehensweise bei der Nachmieter-Suche.

Seit dem Auszug - der schon 6 Monate her ist - fragte der Ex-Mieter per Email -
einmal 2 Monate nach Auszug, nach dem Sachstand
(Nachmieter, Nebenkosten-Verrechnung und Kautionsrückzahlung) -
da antwortete der VM bereits nur auf die Punkte was Nachmieterfragen anging -
und 2-mal nach 6 Monaten (2 Wochen Pause zwischen den Mails) gezielt nach dem Sachstand
der Kautionsrückzahlung.

Bei letzteren Mails antwortete der VM noch nichtmal mehr.

Wie kann - oder besser sollte denn - der Ex-Mieter da jetzt am besten vorgehen
um seine Mietkaution wiederzubekommen?!?

Hallo!

Erkläre mal kurz, was die Kautionsrückzahlung mit einem Nachmieter zu tun haben soll ?
Findet sich keiner, gibt es sie nie zurück ?

Abnahme ist erfolgt, es findet keine Abrechnung statt, also warum wird sie nicht ausgezahlt ?

Und dann noch, wieso man eine pauschale Warmmiete(Inklusivmiete) vereinbart und merkwürdige Nebenabsprachen trifft, wie mehr vorauszahlt und eine Abrechnung/Erstattung erwartet ?

das passt hinten und vorne nicht.

Vorauszahlung = Abrechnung

Pauschale = keine Abrechnung, keine Nachforderung, egal was man verheizt und wie teuer das Gas/Öl inzwischen wird (selbst Schuld, wer als Vermieter das so kalkuliert).

MfG
duck313

Ja das es mit dem Vertrag kaum eine nachträgliche Erstattung evtl. Überschüsse kommt -
ist dem Ex-Mieter ja ansich auch klar. (ist ansich auch nicht soooo wichtig)

Das fehlende Nachmieter und die gezahlte Kaution in keinem direkten Zusammenhang stehen -
ist dem Ex-Mieter auch bewusst - nur hat er seinen guten Willen zeigen wollen -
da er ja früher als vertraglich vereinbart das Mietverhältnis gekündigt hat,
und er ja vorher ein normal bis gutes Verhältnis mit dem Vermieter hatte (vom Kommunikativen)

Frage ist und bleibt trotzdem - wie sollte der Ex-Mieter jetzt vorgehen
damit er seine Kaution zurück bekommt - wenn der Vermieter nicht auf Anfragen reagiert.

Hallo.
Der Ex-Zimmermieter könnte einen Mahnbescheid einreichen. Vermutlich wird sich der Vermieter auf die vorzeitige Beendigung des befristeten Zimmermietverhältnisses berufen und Schadensersatz in Form des entgangenen Mietzinses geltend machen.

Eventuell würde ein Einschreiben-Rückschein mit Fristsetzung Abhilfe schaffen, damit man die Kaution wieder erhält. Jedoch nicht vergessen in dem Schreiben auf den mängelfreien Auszug, der Abnahme und dem Einverständis des Vermieters zur früheren Kündigung des Mietvertrages hinzuweisen bzw. noch die Kontodaten mitzuteilen.
Sollte das wenig Eindruck machen, wäre ein Mahnbescheid angeraten. Tja und falls das auch nicht von Erfolg beschieden ist, hilf nur noch ein Rechtsanwalt weiter.

Im übrigen gibt es keine Nebenkostenabrechnung, wenn man vertraglich eine Pauschalmiete incl. aller Nebenkosten vereinbart hat. Auch dann nicht, wenn man freiwillig höhere Nebenkosten gezahlt hat.

Nebenabsprachen gut und schön, aber dann doch bitte schriftlich oder beweisbar durch Zeugen.

Der Vermieter bat lediglich um Verständnis, das eine Rückzahlung der Mietkaution nicht sofort möglich sei (weil kein Nachmieter vorhanden)

Die Kaution ist nicht vom Nachmieter abhängig. Die Aussage legt aber nahe, dass die Kaution nicht auf einem gesonderten Konto angelegt wurde (meine persönliche Vermutung).

und sowohl Ex-Mieter und VM besprachen die Vorgehensweise bei der Nachmieter-Suche.

Gibt es zu den Absprachen irgendwas schriftliches? Zeugen? Ansonsten siehe oben

Frage ist und bleibt trotzdem - wie sollte der Ex-Mieter jetzt vorgehen damit er seine Kaution zurück bekommt - wenn der Vermieter nicht auf Anfragen reagiert.

Der Mieter sollte sich zunächst mal fragen, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution besteht, denn:

Es gab ein Mitverhältnis für ein möbliertes Apartmentzimmer - befristet auf 18 Monate.
Der Mieter mußte allerdings 5 Monate vorher das Mietverhältnis kündigen (beruflich bedingt)

Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit ist vor dem vertraglich vereinbarten Mietende nicht wirksam kündbar.
Gab es beweisbare Vereinbarungen bezüglich einer vorzeitigen Vertragsaufhebung?
Wenn nein, dann hat der Vermieter Anspruch auf Miete+Nebenkosten bis zum vertragsgemäßen Mietende - wobei im Fall einer vorzeitigen Wiedervermietung für die entsprechende Zeit ein Zahlungsanspruch entfällt.

Hat der Vermieter bereits entsprechende Forderungen gestellt/Aufrechnung mit Mietkaution erklärt?
Sind bereits mehr als 6 Monate seit dem vertragtragsgemäßen Mietende verstrichen?
Was ist zu einer vorzeitigen Wiedervermietung bekannt?
Wenn man mehr dazu wüsste, dann könnte man ggf mehr zur Rechtslage in einem derart gelagerten Fall sagen …

Jedenfalls taugen Emails im Rechtsleben nicht zu Beweiszwecken.
Der Vermieter muss z.B. zunächst einmal mit einer möglichen Kautionsrückzahlung in Verzug sein > dazu muss er nach angemessener Zeit (i.d.R. 6 Monate nach Rückerhalt der Mietsache bzw. hier: nach vertragsgemäßem Mietende - soweit keine einvernehmliche frühere Aufhebung erfolgte) zur Kautionsrückgabe mit Fristsetzung aufgefordert worden sein > schriftlich und der Zugang muss beweisbar sein. Danach wäre an weitere Schritte überhaupt erst zu denken > in welcher Form, hängt von der Form der Sicherheitsleistung ab.