Keine schriftliche Kündigung, Ansprüche

hallo!

Als der fiktive Arbeitnehmer Karl am dritten Dezembertag zur Arbeit erscheint, wird ihm vom Filialleiter gesagt, dass „es das gewesen sei“. Ein anderer Mitarbeiter habe sich über Karl beschwert. Karl bestreitet die Vorwürfe und möchte ein gemeinsames Gespräch mit dem Filialleiter und dem anderen Mitarbeiter führen. Der andere Mitarbeiter ist aber nicht mehr zu sprechen, der Filialleiter sagt Karl daraufhin, dass er Karl anriefe um einen Termin für das gewünschte Gespräch zu vereinbaren.
Dann sagt der Filialleiter, dass Karl nun gehen solle und gibt ihm zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden solle.
Auf Nachfragen von Karl bestätigt der Filialleiter, dass Karl gehen soll und nicht wieder kommen soll.

Vor einigen Tagen hat nun der fiktive Karl das Dezembergehalt bekommen, jedoch nur für die Arbeitszeit der ersten beiden Dezembertage, an denen Karl noch gearbeitet hat. Den versprochenen Anruf vom Filialleiter hat er nie bekommen und auch sonst keine Meldung vom Unternehmen. Eine schriftliche Kündigung hat er auch nicht erhalten.
Im Dienstplan für Dezember war er so eingeteilt gewesen, dass er ein Gehalt von 300 € bekommen hätte.
Karl ist auf 400€-Basis angestellt und in seinem Arbeitsvertrag steht, dass ein Anspruch auf Beschäftigung nicht bestehe.

Welche Ansprüche hat Karl nun gegenüber dem Unternehmen?

Gruß
Paul

Hallo Paul,
wenn es einen schriftlichen Arbeitsvertrag für den fiktiven Karl gibt, muss in diesem auch in irgendeiner Form die Kündigungsfrist erwähnt sein. Die Kündigung, warum auch immer, muss nach dem Verständnis des fiktiven Konstantins demnach auch in schriftlicher Form erfolgen. Für den Arbeitgeber sind vor der fristlosen Kündigung Dinge wie z.B. dokumentierte Ermahnungen/Verweise/Abmahnungen hilfreich. (Es sei denn, der AN macht sich schwerer Anschuldigungen wie z.B. des Diebstahls schuldig) Ansonsten gilt, wie bei jedem Arbeitsvertrag, die vereinbarte Kündigungsfrist. Ob aber ein prinzipieller Anspruch des fiktiven Karls auf Weiterbeschäftigung oder aber Ersatzleistungen wegen der entgangenen Beschäftigung besteht vermag nur ein realer Anwalt des Arbeitsrechtes zu klären.

Mit den besten Grüßen

der reale Konstantin

Die Kündigung, warum auch immer,
muss nach dem Verständnis des fiktiven Konstantins demnach
auch in schriftlicher Form erfolgen.

Huhu,

das hat nix mit Verständnis zu tun, das ist Gesetz

MfG

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Och nö, bitte nicht NOCH einer
Hi!

wenn es einen schriftlichen Arbeitsvertrag für den fiktiven
Karl gibt, muss in diesem auch in irgendeiner Form die
Kündigungsfrist erwähnt sein.

Das soll genau WO geregelt sein? (komme mir jetzt nicht mit dem NachwG, denn da ist von Arbeitsvertrag nicht die Rede)

_Die Kündigung, warum auch immer,
muss nach dem Verständnis des fiktiven Konstantins demnach
auch in schriftlicher Form erfolgen.

Dazu wurde ja schon gesagt, dass es völliger Blödsinn ist, da es einen § 623 BGB gibt, dem es echt mal so total egal ist, in welcher Form ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Ansonsten gilt, wie bei jedem Arbeitsvertrag, die
vereinbarte Kündigungsfrist.

Auch hier redest Du dummes Zeug, denn eine vereinbarte Kündigungsfrist ist nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegenspricht (was in der Tat ausgesprochen häufig der Fall ist).

Ob aber ein prinzipieller
Anspruch des fiktiven Karls auf Weiterbeschäftigung oder aber
Ersatzleistungen wegen der entgangenen Beschäftigung besteht
vermag nur ein realer Anwalt des Arbeitsrechtes zu klären.

Und wieder Blödsinn, denn klären kann das nur ein ArbG.

Meine Güte, in letzter Zeit hat man echt den Eindruck, dass Leute ohne Wissen, die aber dafür an einem übersteigerten Mitteilungsbedürfnis ihres Unsinns leiden, hier auf Bäumen wachsen…

Kopfschüttelnder Gruß
Guido