Keine Schwarzarbeit

Hi,
angenommen Person P (Schlachter) möchte ihrem Bekannten B gegen Entlohnung eine Stunde beim Tapezieren helfen. P möchte keine Schwarzarbeit leisten; wie geht er vor? B eine Rechnung schreiben und die erzielten Einküfte in seiner Steuererklärung unter selbstständiger Arbeit angeben? Oder muss P im Vorfeld noch mehr Papierkram erledigen?

Grüße,
J~

Hi !

Aus steuerlicher Sicht ist mit der Angabe in der Steuererklärung unter dem Punkt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (Anlage GSE Seite 1 in Verbindung mit Anlage EÜR) tatsächlich alles erledigt.

Für eine rechtlich einwandfreie Beurteilung, ob Schwarzarbeit vorliegt oder nicht, sind aber noch andere Gesetze zu prüfen. So bestimmt zum Beispiel die Handwerksordnung in ihrem § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage A, dass es sich bei den Malern um erlaubnispflichtige Gewerbe (Eintragung in die Handwerksrolle!!) handelt. Daneben sind die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (ACHTUNG: das alte, aufgehobene Gesetz hatte nach der Schwarzarbeit kein „s“ im Namen!!!) zu beachten. Aus diesen ergibt sich, ob die Tätigkeit zulässig ist.

Ob gegebenenfalls noch weitere Gesetze zu beachten sind, weiß ich nicht genau, kann aber aus eigener Erfahrung sagen, dass man günstigerweise eine Bauherrenhaftpflicht abschließt oder die Ausführung der Tätigkeiten bei der BG Bau anmeldet. Im Schadensfall (was nicht zu wünschen ist, aber eben doch immer wieder vorkommt) ist dann zumindest für eine finanzielle Absicherung gesorgt.

BARUL76

Hi,

Aus steuerlicher Sicht ist mit der Angabe in der
Steuererklärung unter dem Punkt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“
(Anlage GSE Seite 1 in Verbindung mit Anlage EÜR) tatsächlich
alles erledigt.

OK. Und bis zur Abgabe der Steuererklärung könnte P nicht mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert werden?

Für eine rechtlich einwandfreie Beurteilung, ob Schwarzarbeit
vorliegt oder nicht, sind aber noch andere Gesetze zu prüfen.

Das habe ich beführchtet.

So bestimmt zum Beispiel die Handwerksordnung in ihrem § 1
Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage A, dass es sich bei den
Malern um erlaubnispflichtige Gewerbe (Eintragung in die
Handwerksrolle!!) handelt.

Hmm, verstehe. Vermutlich gilt das entsprechend für so ziemlich alle Gewerke in „Haus und Hof“, oder?

Daneben sind die Regelungen des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (ACHTUNG: das alte,
aufgehobene Gesetz hatte nach der Schwarzarbeit kein „s“ im
Namen!!!) zu beachten. Aus diesen ergibt sich, ob die
Tätigkeit zulässig ist.

Das klingt nach sehr großer Lösung! Immerhin plante P lediglich eine einzige Stunde zu tapezieren und kein Gewerbe zu etablieren. Gibt es keinen „Schwellenwert“ unter dem man legal gegen Geld helfen kann? Vielleicht 5h/Monat oder €100/Monat oder so?

Ob gegebenenfalls noch weitere Gesetze zu beachten sind, weiß
ich nicht genau, kann aber aus eigener Erfahrung sagen, dass
man günstigerweise eine Bauherrenhaftpflicht abschließt

Nunja, wenn aber P gegen Geld hilft wird wohl kaum die Versicherung von A etwas zahlen, oder täusche ich mich?

Viele Grüße,
J~

Hmm, nicht so einfach, oder?
Hi,

mir scheint, ganz so einfach ist es nicht eine kleine Tätigkeit in Deutschland legal auszuüben :wink:

Grüße,
J~

Hallo J,

mir scheint, ganz so einfach ist es nicht eine kleine
Tätigkeit in Deutschland legal auszuüben :wink:

Für eine Stunde würde ich nicht so einen Aufwand betreiben. Oder ist man der Meinung, dass man Hilfe beim mMöbelrücken auch anzeigen soll ?

Ausserdem reden wir hier über einen Wert von 20 - 50 EUR. Da würde mich jede Anzeige eines ‚netten‘ Nachbarn locker auf mich zukommen lassen.

Wer weiss denn, ob der Schlachter tapeziert oder ob man nur gequatscht hat?

Ciao maxet.

Hi maxet,

Für eine Stunde würde ich nicht so einen Aufwand betreiben.
Oder ist man der Meinung, dass man Hilfe beim mMöbelrücken
auch anzeigen soll ?

es geht hier im Posting um ein Fallbeispiel, keine konkrete Situation. Und es scheint nicht einfach zu sein sowas in D legal abzuwickeln. In einer anderen Konstruktion könnte es um die einfache Reparatur eines Autos gehen (Auspuff wechseln) und würde die Rechnung für die Versicherung oder das Finanzamt (zum „Absetzen“) brauchen.

Ausserdem reden wir hier über einen Wert von 20 - 50 EUR. Da
würde mich jede Anzeige eines ‚netten‘ Nachbarn locker auf
mich zukommen lassen.

Nunja, wo ist die Grenze? Kann man nicht auch für einen Ladendiebstahl (€5.-) vorbestraft werden und dann gewisse Arbeitsverträge nicht mehr eingehen? Oder man darf auf religiösen Gründen nichts illegales tun?

Viele Grüße,
J~

Hallo James,

Für eine Stunde würde ich nicht so einen Aufwand betreiben.
Oder ist man der Meinung, dass man Hilfe beim mMöbelrücken
auch anzeigen soll ?

es geht hier im Posting um ein Fallbeispiel, keine konkrete
Situation. Und es scheint nicht einfach zu sein sowas in D
legal abzuwickeln. In einer anderen Konstruktion könnte es um
die einfache Reparatur eines Autos gehen (Auspuff wechseln)
und würde die Rechnung für die Versicherung oder das Finanzamt
(zum „Absetzen“) brauchen.

entweder billig oder Rechnung, also entweder Hilfe oder halt Werkstatt.

Ausserdem reden wir hier über einen Wert von 20 - 50 EUR. Da
würde mich jede Anzeige eines ‚netten‘ Nachbarn locker auf
mich zukommen lassen.

Nunja, wo ist die Grenze? Kann man nicht auch für einen
Ladendiebstahl (€5.-) vorbestraft werden und dann gewisse
Arbeitsverträge nicht mehr eingehen?

Oder man darf auf religiösen Gründen nichts illegales tun?

Ich stelle die Illegalität eines einmaligen, kurzzeitigen Helfens in Frage.

Um vielleicht die Sache abzurunden:
Wenn ich meine Wohnung renovieren würde und ich jedes WoEn andere lewute da hätte (Elektro, Fliesen, Malern) etc. würede ich mir durchaus die Gedanken machen. Vielleicht gibt es ja bei der BG da eine vereinfachte Absicherung etc.
Aber bei deinem Beispielen bleibe ich dabei:
Machen und über ANzeige kräftiug lachen.

Ciao maxet.

Hallo!

Da P hier offensichtlich einmalig handelt, sind ertragsteuerlich Gewinneinkünfte (Gewerbe, selbst. Arbeit, L+F) mangels Wiederholungs- und nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben.

Für die Umsatzsteuer ist bereits die Nicht-Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr maßgebend…

Freundschafts- und Nachbarschaftshilfe sind somit nicht steuerbar, m.E. auch vom Gesetzgeber auch so gewollt.

Anders sähe es aus, wenn B Steuerermäßigung für diese empfangene haushaltsnahe Dienstleistung „Tapezierhilfe“ in Anspruch nehmen will.

Aber wenn P seine Bankverbindung nicht rausrückt, sollte sich dieses Thema erledigen.

Grüße

GM