Schweigepflicht - Deutschland
Trotzdem frage ich mich: Durften die Ärzte die Polizei
benachrichtigen?
In Deutschland meines Wissens nicht.
Die ärztliche Schweigepflicht soll ja auch dafür sorgen, dass man sich ohne Angst vor Polizei und Staatsanwalt helfen lassen kann - bzw. seinem Kind helfen lassen kann.
Hintergedanke:
Ohne Schweigepflicht würden diese Kinder noch seltener dem Arzt vorgestellt.
Ausnahmen regelt der §34 des StGB in engen Grenzen:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Bei Kinder regelt das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
im §4:
"(1) Werden
1.Ärztinnen oder Ärzten,
(…)
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und,(…)
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen."
Anmerkung:
Aus Versehen kalt und heiß verwechselt?
Aus Versehen die Dampfwolken und das Geschrei nicht bemerkt?
Unfassbar brutal. Möge er den Rest des Lebens hinter Gittern verbringen!