Keine Schweigepflicht?

Hallo,

um nicht missverstanden zu werden: Es entsetzt mich, was der Vater eines zweijährigen Mädchens, wie hier beschrieben

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/strafdusche-zw…

gemacht hat, wünsche ihm eine kräftige Strafe, und dass die so laut und weit bekannt wird, dass sich so etwas nicht so leicht wiederholt.

Trotzdem frage ich mich: Durften die Ärzte die Polizei benachrichtigen? Es gibt doch nicht selten Situationen, die man moralisch anders sieht als sie juristisch leider behandelt werden müssen.

Grüße
Carsten

Hi,

gefunden auf http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsre… (letzte Seite)

„Unter Zugrundelegung des Güterabwägungsprinzips ist auch die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arzt im Falle der Misshandlung von Kindern offenbaren darf. Dabei geht es weniger um die Frage der Zulässigkeit einer Zeugenaussage in einem gerichtlichen Verfahren, als darum, ob und unter welchen Umständen der Arzt eine ihm bekannt gewordene Misshandlung von Kindern außerhalb eines bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens offenbaren darf. Wenn sich bei der Untersuchung des Kindes der Verdacht einer Misshandlung ergibt, darf der Arzt im Interesse des Kindes seine Schweigepflicht durchbrechen, und die Misshandlung der Polizei oder dem Jugendamt offenbaren. Aufgrund der Garantenpflicht gegenüber dem Kind ist der Arzt bei ausreichend konkreten Hinweisen, die den Verdacht einer Misshandlung des Kindes rechtfertigen, sogar verpflichtetdie Polizei oder das Jugendamt zu informieren, um mögliche künftige Misshandlungen zu verhindern.“

Gruss
K

Hallo
Ja natürlich dürfen Ärzte die Polizei informieren wenn der Verdacht besteht daß ein Kind gequält wird und irgendwelche Symptome zu sehen sind die darauf hinweisen und das ist auch richtig so . Diese Macharten wie in dem Bericht zu lesen war müssen hart bestraft werden und ich verabscheue solche Taten .
viele Grüße  noro

Hi, das durften die Ärzte.
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=171182&spid=…
Im 2012 erschienen Kinderschutzgesetz ist das auch näher geregelt.
Was sollen das denn für moralische Situationen sein die NICHT eine Folge gesetzlicher bzw. juristischer Folgen haben sollen?
MfG ramses90

Zusatzkommentar
Vielen Dank für (bis jetzt) drei Antworten. Juristisch haben die Ärzte also richtig gehandelt.

In den genannten Gesetzestexten ist aber speziell von Kindern die Rede. Wenn ein Mann z. B. seine (Ehe-)frau einliefert, die er zuvor offensichtlich brutal misshandelt hat, darf das nicht dann gemeldet werden?

Eine schwierige Frage bleibt das aber in allen Fällen: Die Schweigepflicht ist doch eingeführt worden, meine ich, damit Leute, die dringend ärztliche Hilfe brauchen, nicht aus Angst vor Strafe darauf verzichten. Oder, wie hier, der Begleiter.

Der Vater in dem verlinkten Artikel hat sich offenbar auf die Schweigepflicht verlassen. Wenn er vorher gewusst hätte, dass er angezeigt wird, hätte er das Kind sicher nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern die Sache irgendwie zu vertuschen versucht. Wer weiß, wie viel vertuschte Fälle von Misshandlung (nicht nur an Kindern) es gibt, weil der Verletzte nicht zum Arzt gebracht wurde.

Im vorliegenden Fall ist das Kind ja trotz der ärztlichen Behandlung gestorben. Es könnte aber Fälle geben, in dem jemand starb, weil er aus Angst vor Strafe nicht zum Arzt gebracht wurde, der sonst noch hätte gerettet werden müssen.

Schon wieder Reichsanschluss?
Servus,

gilt denn dieses Gesetz auch in der Ostmark?

Schöne Grüße

MM

OT.: das wirklich traurige ist doch …
dass dieser Verbrecher nachdem ihn die Reue gepackt hat, auch noch das falsch getan hat. Und das nicht nur solche Verbrecher, sondern auch einfach unwissende liebende Eltern ein verbrühtes Kind ins Auto packen und zum Krankenhaus fahren. Eine Bekannte PTA erzählte mal, dass eine Mutter ein akut verbrühtes Kind mit in die Apotheke brachte und „eine gute Salbe“ dagegen haben wollte. Ich glaube, den einfachen Rat (Kühlen bis der Arzt kommt) nehmen viele nicht ernst.

Traurige Grüße

achim

Servus,

glaubst Du im Ernst, dass der beschriebene Folterer je irgendwas davon gehört hat? Absurd genug, dass die Aktion offenbar „gar nicht so schlimm“ gewesen wäre, wenn er das Kind wie beabsichtigt à la Lagerschutz kalt abgespritzt hätte.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

In den genannten Gesetzestexten ist aber speziell von Kindern
die Rede. Wenn ein Mann z. B. seine (Ehe-)frau einliefert, die
er zuvor offensichtlich brutal misshandelt hat, darf das nicht
dann gemeldet werden?

Gegen den ausdrücklichen Willen der (volljährigen) Frau?
Gruß

Hallo!

Eine schwierige Frage bleibt das aber in allen Fällen: Die
Schweigepflicht ist doch eingeführt worden, meine ich, damit
Leute, die dringend ärztliche Hilfe brauchen, nicht aus Angst
vor Strafe darauf verzichten. Oder, wie hier, der Begleiter.

Auch damit das Vertrauensverhältnis geschützt ist. Diese Frage ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, sie ist auch nicht leicht und sicherlich nicht mit einer allumfassenden Patentlösung zu beantworten. Ich bin auch immer skeptisch bei so Durchbrechungen der Schweigepflicht.

Andererseits muss man sage : in Kindesmissbrauchsfällen gibts immer wieder mal das Problem, dass sich die Erziehungsberechtigten wechselseitig decken. Außerdem ist es ja so, dass das Kind der Patient ist, nicht die Eltern, d.h. die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf das Kind, nicht auf die Eltern. Sie dient an sich dem Schutz des Kindes und nicht dem der Eltern.

Gruß
Tom

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In den genannten Gesetzestexten ist aber speziell von Kindern
die Rede. Wenn ein Mann z. B. seine (Ehe-)frau einliefert, die
er zuvor offensichtlich brutal misshandelt hat, darf das nicht
dann gemeldet werden?

Wenn die Frau bei Bewusstsein ist, dann entscheidet ihr Wille. Ist sie nicht bei Bewusstsein, muss vom mutmaßlichen Willen ausgegangen werden. In Gefahrensituation können die Ärzte dann ohne weiteres die Polizei verständigen.

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Hallo MM,

nur um nicht missverstanden zu werden :

  1. kaltes Duschen als Erziehungsmaßnahme halte ich auch für daneben (Gewalt)
  2. in diesem Fall war es sicherlich kein „Versehen“ sondern Folter
  3. Das Verbrühschäden meist erst auf dem Weg zum Arzt entstehen ist unabhängig davon. Und ich habe auch Studenten gesehen, die Mehl (statt Wasser) draufstreuten.

Das hier wieder mal ein Elter vermutlich in dem Augenblick völlig überfordert war, und dass dies regelmäßig tödlich endet und leider noch viel häufiger vorkommt, ist unabhängig von der Unentschuldbarkeit ein weiteres, echtes Problem.

achim

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Hallo!

Ein für viele überraschender, weil auch bei uns weitgehend unbekannter, Hinweis: in der österreichischen StPO haben Ärzte kein Entschlagungsrecht (Zeugnisverweigerungsrecht). Im Rahmen eines Strafverfahrens (inkl. Ermittlungsverfahren) haben Ärzte also kein Verschwiegenheitsrecht, sondern gelten als ganz normale aussagepflichtige Zeugen. Das wissen im Übrigen selbst die Ärzte meistens nicht, wie ich aus der Praxis weiß.

Mir persönlich geht das zu weit und logisch finde ich es auch nicht (Psychotherapeuten haben z.B. eine andere Regelung), es ist aber lex lata.

Gruß
Tom

Hallo!

Es spielt aber möglicherweise strafrechtlich sehr wohl eine Rolle. Und natürlich sollte man jetzt einmal den Fall aufarbeiten. Die Medien haben bei uns ja wie so oft schon wieder mal das Urteil gesprochen bevor noch die - hier ganz wesentliche - subjektive Tatseite aufgeklärt ist.

Gruß
Tom

Schweigepflicht - Deutschland

Trotzdem frage ich mich: Durften die Ärzte die Polizei
benachrichtigen?

In Deutschland meines Wissens nicht.
Die ärztliche Schweigepflicht soll ja auch dafür sorgen, dass man sich ohne Angst vor Polizei und Staatsanwalt helfen lassen kann - bzw. seinem Kind helfen lassen kann.
Hintergedanke:
Ohne Schweigepflicht würden diese Kinder noch seltener dem Arzt vorgestellt.

Ausnahmen regelt der §34 des StGB in engen Grenzen:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Bei Kinder regelt das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
im §4:

"(1) Werden
1.Ärztinnen oder Ärzten,
(…)
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und,(…)

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen."

Anmerkung:

Aus Versehen kalt und heiß verwechselt?
Aus Versehen die Dampfwolken und das Geschrei nicht bemerkt?

Unfassbar brutal. Möge er den Rest des Lebens hinter Gittern verbringen!