Keine Trinkwasser-Erschließung - kein neuer Treppenhaus-Anbau an Altbestandsgebäude erlaubt

Folgende Ausgangssituation:

  1.  Eigentümer-genutztes Einfamilien-Wohnhaus, EG, OG, DG, mit gültiger Baugenehmigung 1930 errichtet und bis heute mit aktuell gültigem Wohnrecht, heutzutage im Außenbereich (§35 BauBG) gelegen, da der ehemalige Bebauungsplan durch den 2. Weltkrieg nicht umgesetzt wurde
  2.  kein Anschluß an öffentliches Trinkwasser (lt. Gemeinde wird dies auch nicht erfolgen, da knapp 200(!)m zu weit entfernt), Brauchwasser wird aus lokalem Brunnen entnommen,  Trinkwasser (heutzutage) in 5-Liter-Flaschen gekauft (früher wurde es wahrscheinlich abgekocht)
  3.  altersbedingt Veränderung der innenliegenden Treppen notwendig, da diese nur „Stiegen“ (also zu steil) sind. Dies kann nur durch einen separaten Treppenhaus-Anbau erfolgen, der einer Baugenehmigung bedarf.

Aktuelle Situation:
Bauordnungsamt lehnt Bauvoranfrage ab mit Hinweis auf nicht ausreichende Erschließung, da kein Trinkwasser-Versorgung vorliegt

Frage:
In welchem Gesetz bzw. wo ist geregelt, dass ein seit über 80 Jahren genutztes Wohnhaus über Trinkwasseranschluß (egal, ob Leitungswasser oder Brunnen) verfügen MUSS? 
In der Trikwasserverordnung ist m.E. nach nur geregelt, was zu geschehen hat, wenn das eigene Brunnenwasser zur Konsumierung genutzt wird (was nicht der Fall ist).

Sind für jede fachlich / juristisch fundierte Anregung dankbar, mit der wir gegenüber dem Amt argumentieren können und die es der Baubehörde ermöglicht, gesetzeskonform und „gesichtswahrend“ eine Baugenehmigung zu erteilen… 
Vielen Dank!

(Ergänzung: Brunnenwasser hat keine Eignung als Trinkwasser.  Eine innenliegende Treppen-Lösung ist nicht möglich, da anstelle der vorhandenen Stiegen-Treppen ein Lift geplant ist.)

Das Problem ist grundsätzlich nur mit einem Anschluss an doe örtliche Trinkwasser-Versorgung zu lösen.

Dazu ist es m. E. notwendig mit dem Versorger auch über eine Kostenteilung des Anschlusses zu reden.

Anschluss- und Benutzungsverordnung regelt ausschließlich der zuständige Versorger.

Wenn eine Kostenbeteilung - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist, scheitert m. E. das gesamte Vorhaben.

Es ist mir zumindest ein ähnlicher Einzelfall bekannt, bei dem das Wohnrecht sogar entzogen wurde.

Als ehemaliger Betriebsleiter eines Wasserversorgers hätte ich in einem, wie bei Ihnen gelagerten Fall einen Anschluss unter adäquater Kostenbeteiligung durchgeführt.

Allerdings hätte ich auch auf einer regelmäßigen Spülung der Trinkwasserleitung am Verwendungsort bestanden, schon um das Verkeimungsrisiko ausschließen zu können.

Hallo,

200 Meter sind doch nun wirklich nicht die Welt…die kann man auch selber legen lassen.

Man sollte sich allerdings für die Vertragsverhandlungen einen Rechtsanwalt besorgen,um durch entsprechende Grunddienstbarkeiten die Leitung rechtlich zu sichern und sich vor späteren „Folgekosten“ zu schützen.

Außerdem sollte man dabei auch noch die Abwasserseite im Blick haben,denn wo eine Trinkwasserleitung liegt,gibt es meistens auch einen Abwasserkanal.

Die 200 m beziehen sich mit Sicherheit NICHT auf eine vorhandene Leitung, sondern stellen im Normalfall dar, dass der Versorger seine Leitungen nur bis zu einem Punkt, der 200 m vor dem Anschluss des Fragestellers liegt, verlegt!

Deshalb besteht im Außenbereich auch kein Anspruch auf einen Anschluss an das Trink- und Abwassernetz.

Sehr wahrscheinlich wollen die Versorger - was auch verständlich ist - eine größere Eigenbeteiligung dessen, der eine Leitung verlegt haben möchte.

Hinzu kommen immer die potentiellen Verkeimungsprobleme bei langen Trinkwasserleitungen an denen nur einzelne oder sehr wenige Nutzer angeschlossen sind sowie das oftmals mangelnde Gefälle, was die Abwasserleitung betrifft.

Also: so einfach ist die Angelegenheit in der Tat nicht.

Hallo,

das ->

Hinzu kommen immer die potentiellen Verkeimungsprobleme bei langen
Trinkwasserleitungen an denen nur einzelne oder sehr wenige Nutzer angeschlossen
sind sowie das oftmals mangelnde Gefälle, was die Abwasserleitung betrifft.

ist kein Argument…„lange Leitungen“ gibt es auch im innerstädtischen Bereich und das
Spülen
wie der Fachausdruck für die Leitungssäuberung durch den Wasserversorger heißt,muss dann halt öfters erfolgen.

Die 200 m beziehen sich mit Sicherheit NICHT auf eine vorhandene Leitung, sondern
stellen im Normalfall dar, dass der Versorger seine Leitungen nur bis zu einem Punkt, der
200 m vor dem Anschluss des Fragestellers liegt, verlegt!

Wo soll da die Logik sein ??..

Der Wasserversorger legt also 3 kilometer Rohr durch die Pampa,nur damit der Kunde die letzten 200 Meter selber legen muss??..

Hier mal Zahlen dazu…

1 Meter Wasserleitung DN 50 (reicht für ein 1 Familienhaus aus) kostet die Verlegung

  • im Erdreich ca.25 € pro laufendem Meter

-im Straßenbereich ca. 90 € pro laufendem Meter