Folgende Ausgangssituation:
- Eigentümer-genutztes Einfamilien-Wohnhaus, EG, OG, DG, mit gültiger Baugenehmigung 1930 errichtet und bis heute mit aktuell gültigem Wohnrecht, heutzutage im Außenbereich (§35 BauBG) gelegen, da der ehemalige Bebauungsplan durch den 2. Weltkrieg nicht umgesetzt wurde
- kein Anschluß an öffentliches Trinkwasser (lt. Gemeinde wird dies auch nicht erfolgen, da knapp 200(!)m zu weit entfernt), Brauchwasser wird aus lokalem Brunnen entnommen, Trinkwasser (heutzutage) in 5-Liter-Flaschen gekauft (früher wurde es wahrscheinlich abgekocht)
- altersbedingt Veränderung der innenliegenden Treppen notwendig, da diese nur „Stiegen“ (also zu steil) sind. Dies kann nur durch einen separaten Treppenhaus-Anbau erfolgen, der einer Baugenehmigung bedarf.
Aktuelle Situation:
Bauordnungsamt lehnt Bauvoranfrage ab mit Hinweis auf nicht ausreichende Erschließung, da kein Trinkwasser-Versorgung vorliegt
Frage:
In welchem Gesetz bzw. wo ist geregelt, dass ein seit über 80 Jahren genutztes Wohnhaus über Trinkwasseranschluß (egal, ob Leitungswasser oder Brunnen) verfügen MUSS?
In der Trikwasserverordnung ist m.E. nach nur geregelt, was zu geschehen hat, wenn das eigene Brunnenwasser zur Konsumierung genutzt wird (was nicht der Fall ist).
Sind für jede fachlich / juristisch fundierte Anregung dankbar, mit der wir gegenüber dem Amt argumentieren können und die es der Baubehörde ermöglicht, gesetzeskonform und „gesichtswahrend“ eine Baugenehmigung zu erteilen…
Vielen Dank!
(Ergänzung: Brunnenwasser hat keine Eignung als Trinkwasser. Eine innenliegende Treppen-Lösung ist nicht möglich, da anstelle der vorhandenen Stiegen-Treppen ein Lift geplant ist.)