Hallo,
für das mitgebrachte Kind bekommt sie vom Ehemann keinen Unterhalt - wurde glaube ich - auch schon geschrieben.
Hier kann sie beim Jugendamt bei der Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss verlangen. Aber erst nach der Trennung. Diesen Unterhaltsvorschuss bekommt sie längstens bis das Kind 12 Jahre alt ist. Die Unterhaltsvorschusskasse wird dieses Geld beim leiblichen Vater wieder einfordern.
Zwei Jahre Ehe liegen noch im Bereich (der nicht genau definiert ist) kurze Ehe. Hier kommt es stark auf die Einstellung des Richters an, ob sie wenigstens für das Trennungsjahr den Trennungsunterhalt bekommt.
Die Richtung ist, vor allen Dingen nach der Unterhaltsrechtsreform, aber mehr in die Richtung dass sie nichts bekommt.
Allerdings kann sie tatsächlich gezwungen sein, den Unterhalt beim Ehemann einzuklagen, damit sie vom „Sozialamt“ Geld erst mal darlehensweise bekommt. Wenn der Richter dann urteilt, dass sie keinen Anspruch hat, muss sie dieses Darlehen nicht mehr zurückbezahlen.
Der Paragraf, mit dem der Ehemann den Unterhaltsanspruch abwehrt, wird wohl der § 1579 BGB - kurze Ehe - sein, wenn es nicht weitere Gründe gibt.
Durch dieses Vorgehen, wird eine vielleicht ansonsten friedlich verlaufende Trennung zum Rosenkrieg. Evtl. hilft es ja, wenn die Frau bei der ARGE mit dem § 1579 BGB und dem Hinweis der kurzen Ehe argumentiert.
Sie verzichtet also nicht auf Unterhalt, sondern verzichtet auf einen vermeidbaren Streit, weil ihr vermutlich eh kein Unterhalt zusteht. Der Streit würde dem Steuerzahler auch Geld kosten, da sie wahrscheinlich PKH bekommt.
Ach ja, wenn sie auch nur den Hauch einer Chance auf Trennungsunterhalt vom Ehemann haben will, muss sie im Normalfall 20 bis 30 Bewerbungen PRO Monat machen. Wenn Sie dadurch keinen besseren Arbeitsplatz findet, kann es passieren, dass der Mann doch noch für eine Übergangszeit Unterhalt bezahlen muss - wenn er überhaupt zahlen kann.
Ansonsten gilt der Spruch: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Gruß
Ingrid