Hallo,
Bsp.:
Unternehmen A verkauft an Unternehmen B Ware, bei dem sich nach gewisser Zeit ein verborgener Mangel feststellen lässt.
Unternehmen B hat auf seiner Bestellung folgende Anmerkung:
„Im übrigen verweisen wir darauf, dass keine Untersuchungs-und Rügepflicht für verborgene Mängel seitens Unternehmen B besteht.“
Unternehmen A hat über die Auftragsbestätigung diesen Punkt mit bestätigt.
Ist solch eine Anmerkung von Unternehmen B überhaupt rechtens?
Muss nicht grundsätzlich jeder verborgene Mangel umgehend aufgezeigt werden?
vielen Dank für eure Hilfe
Michael
Ist solch eine Anmerkung von Unternehmen B überhaupt rechtens?
Muss nicht grundsätzlich jeder verborgene Mangel umgehend
aufgezeigt werden?
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich die Frage richtig verstehe. Ein verborgener Mangel trägt ja gerade die Eigenschaft der Verborgenheit in sich, was es schwer macht, ihn aufzuzeigen.
Grundsätzlich gilt unter Kaufleuten, also i.d.R. auch zwischen Unternehmen, eine Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB. Ich denke aber, dass man diese Regelung ausschließen kann, was hier geschehen zu sein scheint. Wenn der Käufer das allerdings immer so macht, handelt es sich um eine (ggf. unwirksame) AGB.
Hallo,
so ist es. Bei der kaufmännischen Wareneingangsprüfung fällt dieser Mangel nicht auf, erst bei der Weiterverarbeitung.