meine Frau ist Bankkauffrau und wir diskutierten neulich folgendes Thema:
Wenn der Freistellungsauftrag der Eltern ausgeschöpft ist, aber ein Kind vorhanden ist, dann kann man meiner Meinung nach unter dem Name desKindes Geld anlegen um dessen Freistellungsauftrag zu nutzen.
Meine Frau meint, dass ginge, aber das Geld könne dann von den Eltern nicht mehr ohne Weiteres verfügt werden. In Ihrer Bank würde geprüft, ob bei Verfügung von größeren Beträgen das Geld für das Kind genutzt würde oder nicht…
Das kann doch nicht sein oder? Wenn ich sagen wir mal 30.000 auf das Konto meiner 4 jährigen Tochter überweise und dort anlege und nach 2 Jahren das Geld mitnehmen will kann die Bank doch keinen NAchweis verlangen was ich damit vorhabe oder??
das, was du vorhast, ist schlichtweg Steuerhinterziehung. Das zu beweisen ist nicht einfach, aber wenns rauskommt, gibts saftige Strafen. Und bei 30.000 EUR muss einem schon eine gute Lüge einfallen, was das Kind damit gemacht hat (wenn es dann 6 geworden ist).
Bitte Finger davon lassen!
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deine Vorstellung gefällt mir ist aber rechtlich problematisch, auch wenn es von einigen Eltern sicher so gehand habt wir.
Zunächst mal stellt die Überweisung auf das Konto des Kindes eine Schenkung dar. (Bei 30.000 Euro wird da jedoch wohl schon mal nicht an die Schenkungssteuer gedacht werden)
Steuerhinterziehung kann von den Behörden schnell unterstellt werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben des BGB nicht eingehalten werden. Hier dürfte das Finanzamt sogar sehr schnell recht bekommen. Studier mal §1642ff:
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Was heisst, dass du das Geld zwar ertragsbringen umschichten kannst, bzw. für Asgaben wie Kindeskuren usw. verwenden kannst, ohne dass es sich steuerlich auswirkt, aber du darfst selbst bei eigenen Liquiditätsproblemen kein Geld der Kinder dafür entnehmen.
Ansonsten wird dir der Betrag steuerlich zugerechnet und das bedeutet ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung .
Ich gebe zu dass gilt: Wo kein Kläger da kein Richter… aber:
Der Teufel ist ein Eichhörnchen (Von der verärgerten Ehefrau über bescheuerte Verwandte bis zum neidischen Nachbarn usw., hat schon so manchen FA mehr erfahren als der betroffenen Person lieb war)
Wegen der paar Euro seinen Steuerehrlichkeitsstatus beim Finanzamt zu verlieren ists eigentlich nicht wert.
Ich habe doch geschrieben wir diskutierten diesen Fall. Ich habe weder soviel Geld noch ein Kind…
Zum Sachverhalt: Ist die Bank in diesem Falle dait beauftragt, derartiges zu verhindern? Meine Frau sagte sie haben bereits bei Fällen die Rücküberweisung aufs elterliche Konto verweigert…
Klar ist wohl, dass wenn das FA dahinterkommt, Fragen gestellt werden.
Kann man also seinem Kind nicht zeitweise übertragen? Ich komm irgendwie nicht dahinter, Eltern haben doch bis zur Volljährigkeit immer volle Gewalt über die Eigentümer der Kinder…
Gruß
mitch
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die Verfügung der Eltern über die Konten ihrer minderjähriger Kinder wurde in einem ähnlichen Fall durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt: BGH, 15.6.2004, XI ZR 220/03. Das Urteil kann in der Entscheidungsdatenbank des BGH nachgelesen werden.
Hiernach wurde eine Bank verurteilt, Überweisungen zu Lasten der Konten der Kinder zu Gunsten der Konten der Eltern auszuführen.
Fazit: Damit ist klargestellt, dass eine Bank sich nicht in die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte ihrer Kunden einzumischen hat.