Keine Vergütung bei unvollständigem Stundenzettel

Hi,

Situation:
Ein Leiharbeiter muss Stundenzettel führen und unterschreiben lassen.

Ist folgende Klausel im Arbeitsvertrag zulässig?

Soweit die Tätigkeitsnachweise unvollständige, nicht wahrheitsgemäß abgegebene oder nachträglich veränderte Angaben enthalten, besteht kein Vergütungsanspruch.

Beweislast liegt zwar beim AN, aber kann man deshalb wirklich pauschal jegliche Vergütung verweigern?

->Wir gehen davon aus, dass beweisbar ist, dass gearbeitet wurde, aber strittig ist, wie lange.

Wäre schön, wenn ihr auf die einzelnen Punkte
-unvollständig
-nicht wahrheitsgemäß
-nachträglich verändert
eingehen würdet.

Danke vorab.

bye

Hallo!

Ist folgende Klausel im Arbeitsvertrag zulässig?

Soweit die Tätigkeitsnachweise unvollständige, nicht
wahrheitsgemäß abgegebene oder nachträglich veränderte Angaben
enthalten, besteht kein Vergütungsanspruch.

Ich würde meinen, dass das zulässig ist, wenn man beim Verständnis auf das Wort „soweit“ abstellt. Soweit eine Angabe nicht der Wahrheit entspricht (also zwei Stunden zuviel meinetwegen) wird keine Vergütung geschuldet. Umkehrschluss: Soweit die Angaben der Wahrheit entsprechen, ist die Arbeit zu vergüten.

Florian.

Hi Marion,

Ist folgende Klausel im Arbeitsvertrag zulässig?

Soweit die Tätigkeitsnachweise unvollständige, nicht
wahrheitsgemäß abgegebene oder nachträglich veränderte Angaben
enthalten, besteht kein Vergütungsanspruch.

ich sehe nicht, was daran unzulässig sein sollte. Der Arbeitgeber sagt klipp und klar, dass er nur absolut korrekt ausgefüllte Nachweise akzeptiert. Aus einem nachträglich veränderten Nachweis lässt sich wohl kaum eine tragfähige Stundenzahl entnehmen.

Gruß Ralf

Hi Ralf,

ich sehe nicht, was daran unzulässig sein sollte. Der
Arbeitgeber sagt klipp und klar, dass er nur absolut korrekt
ausgefüllte Nachweise akzeptiert.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich hierdurch ein AG grundsätzlich von seiner Lohnzahlungspflicht entbinden kann.

Anders gesagt:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass durch diese Klausel auch tatsächlich und nachgewiesene Arbeitsstunden nicht entlohnt werden müssen, da es ja zu den Arbeitgeberpflichten gehört, erbrachte Arbeitsleistung zu bezahlen.

Aus einem nachträglich
veränderten Nachweis lässt sich wohl kaum eine tragfähige
Stundenzahl entnehmen.

Schon richtig! Die Beweislast liegt ja, wie ich sagte, beim AN.

Ich lese dies Klausel aber so, dass die Vergütung in diesen Fällen komplett versagt werden soll und das halte ich schon für unzulässig.

Mir geht es hier rein darum, ob solch eine Klausel den AG von seiner Zahlungspflicht auch für nachgewiesene, erbrachte Arbeitsleistung befreit.

bye

Hi,

Ich würde meinen, dass das zulässig ist, wenn man beim
Verständnis auf das Wort „soweit“ abstellt. Soweit eine Angabe
nicht der Wahrheit entspricht (also zwei Stunden zuviel
meinetwegen) wird keine Vergütung geschuldet.

gar keine, oder nur die eindeutig nachgewiesene?

Umkehrschluss:
Soweit die Angaben der Wahrheit entsprechen, ist die Arbeit zu
vergüten.

Es verfällt also nicht die gesamte Vergütung, sondern nur die nicht nachgewiesene. Dann ja, aber…

die Klausel interpretierte ich so, dass jegliche Vergütung versagt wird und das mag ich nicht richtig glauben.

Danke und bye

Hallo!

die Klausel interpretierte ich so, dass jegliche Vergütung
versagt wird und das mag ich nicht richtig glauben.

Ich interpretiere diese Klausel anders, und zwar unter zuhilfenahme dessen, was der Jurist normalerweise unter „soweit“ versteht. Soweit wie Arbeit aus den Zetteln hervorgeht, die nicht geleistet ist, wird keine Vergütung geschuldet. Soweit tatsächlich gearbeitet worden ist, eben doch. Was ich also sagen wollte: Der Arbeitnehmer hat meinetwegen 40 Stunden aufgeschrieben, 30 geleistet. Die 30 Studen müssen natürlich vergütet werden, denn soweit entspricht ja seine Aufzeichnung auch der Wahrheit.

Florian.

Hallo!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass durch diese Klausel auch
tatsächlich und nachgewiesene Arbeitsstunden nicht entlohnt
werden müssen

Ich denke, wie bereits erwähnt, dass die Klausel weder so gemeint ist, noch, dass sie so zu deuten ist. Zu den Gründen siehe unten :wink:

Florian.

Hi Marion,

grundsätzlich

ist ein schweres Wort. Gemeint ist doch wohl: „Wage es nicht, den Stundenzettel zu fälschen!“

Mir geht es hier rein darum, ob solch eine Klausel den AG von
seiner Zahlungspflicht auch für nachgewiesene, erbrachte
Arbeitsleistung befreit.

Was damit genau gemeint ist, weiß nur der AG, und der AN hätte besser vorher gefragt. Der springende Punkt, über den sich trefflich streiten lässt, ist eben die nachgewiesene Arbeitsleistung; wenn Misstrauen mit dem Aussehen des Nachweiszettels begründet werden kann, fragt sich halt, was dann überhaupt noch stimmt.

Ich habe Verständnis für den AG: Er will sich nicht zumuten, jeden Posten im Nachweis einzeln auf Glaubwürdigkeit hin abzuklopfen - wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Vor Gericht hätte der Passus wohl kaum Bestand, aber dann wäre eh schon alles zu spät.

Gruß Ralf

Hallo

Ist folgende Klausel im Arbeitsvertrag zulässig?

Soweit die Tätigkeitsnachweise unvollständige, nicht
wahrheitsgemäß abgegebene oder nachträglich veränderte Angaben
enthalten, besteht kein Vergütungsanspruch.

Nein, das ist unwirksam.

Gruß,
LeoLo