hi,
im ernst: diese pauschalen formulierungen „asoziales system“ gefallen mir nicht, da sie nicht stimmen. deswegen meine barsche antwort vorhin…
deine bemühungen zeigen eine auseinandersetzung mit dem thema
das nettoprinzip sagt vereinfacht: steuer nur auf das tatsächlich verdiente.
also bspw. versteuerung nur von bruttoarbeitslohn abzüglich der werbungskosten, weshalb die entfernungspauschale angesetzt wird.
nun zum insolvenzgeld. ist es zu versteuern? nein, das insolvenzgeld wird nur im rahmen des progressionsvorbehaltes eingerechnet und beeinflusst den steuersatz.
kurze erläuterung am bsp.
du verdienst (steuerpflichtig) 12 x 3.000 EUR --> 36.000 p.a. --> steuersatz für den gesamten verdienst ist 30% (annahme), bspw. steuerlast also 10.800 EUR steuern.
da wir einen progressiven steuersatz haben (höherer steuersatz bei höherem einkommen), würde folgendes passieren, wenn du nur einige monate arbeitest:
9 x 3.000 EUR = 27.000 --> 25% (annahme)
3 x 3.000 EUR insolvenzgeld
–> du hast zwar gleich viel geld zur verfügung, aber nur weil das insolvenzgeld steuerfrei ist (sozialleistung), zahlst du auf deine steuerpflichtigen einkünfte weniger steuern (hier 27.000 x 25% = 6.750 EUR).
es wäre also ungerecht:
- wenn du die 9 x 3.000 EUR nur zu 25% versteuern musst
- wenn du die gesamten 12 x 3.000 EUR zu versteuern hast
also zwischenlösung, zumindest die 9 x 3.000 EUR müssen versteuert werden, mit dem steuersatz, als ob alle 12 x 3.000 EUR steuerpflichtig wären.
also steuersatz auf 9 x 3.000 = 27.000 x 30% (s.o.) = 8.100 EUR von nöten.
das macht der § 32b, indem er die steuerfreien ersatzleistungen zur berechnung des steuersatzes heranzieht.
nun zum werbungskostenabzug: wäre es gerecht, die 3 x 3.000 EUR insolvenzgeld steuerfrei zu beziehen, also nur 9 x 3.000 EUR zu versteuern, aber 12 x werbungskosten in ansatz zu bringen? nein, da ja nur für 9 x 3.000 EUR steuern gezahlt werden.
ergo: steuerfreiheit schliesst absetzbarkeit von werbungskosten aus (sh. § 3c Abs. 1 EStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3c.html ), aber steuerfreiheit von leistungen kann nicht gerechte besteuerung der tatsächlichen steuerpflichtigen einnahmen beeinflussen.
insoweit zwar kompliziert das thema, aber nicht asozial.
gruss vom
showbee