Hallo zusammen,
meinungen und stellungnahmen dazu???
Nachdem ich R 17 Abs. 9 LSTR 2005 gelesen habe
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…
und im Steuerkompass, muss ich mich berichtigen, denn Oerdiz hat Recht:
Tatsächliche Werbungskosten aus der nebenberuflichen (nichtselbständigen) Tätigkeit werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit den nachgewiesenen Werbungskosten für die Haupttätigkeit den Jahresbetrag von 1.848,-€ und den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ , also insgesamt 2.768,-€ übersteigen.
Man lernt nie aus.
Schöne Grüße
C.