Käufer kauft online Ware beim Verkäufer und zahlt diese 3 Tage später.
Die Ware trifft am 31.10. ein, der Käufer möchte 2 Artikel zurücksenden und teilt dies dem Verkäufer am 11.11. mit, der am selben Tag noch die Rücksendeadresse zuschickt.
Der Käufer sendet die Ware am 14.11. versichert auf seine Kosten zurück, die Ware trifft am 15.11. wieder beim Verkäufer ein, der daraufhin eine EMail schreibt „Rücksendung erhalten, aber nicht binnen 14 Tagen, daher keine Rückerstattung“.
Dabei wurde der Widerruf und die Absendung fristgemäß eingehalten.
Müsste der Käufer für Hilfe bei Nichteinigung direkt zum Anwalt gehen oder wäre auch eine kostenfreie Anzeige bei der Polizei möglich?
Es heißt darin sinngemäß, man kann die Ware entweder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückschicken/Tag der Absendung genügt) oder die Rücksendung ankündigen.
Es kann ja sein,es ist erforderlich man braucht Rücksendeunterlagen,Transportbehälter oder Ware muss abgeholt werden(sperrige Ware).
Das Datum ist hier der 11.Nov. Ankündigung des Rücksendeverlangens.
Aber selbst der 14.11 müsste m.E. nach bei Eintreffen 31.10. noch innerhalb der Frist liegen,er wäre der letztmögliche Tag (bei Nichtankündigung vorher).
Anwalt,Polizei ? Warum nicht MEK oder gleich die KSK ?
Danke für die Antwort,
es hilft mir aber leider nicht wenn ich zwar im Recht bin, der Verkäufer das Ganze jedoch ignoriert und keine Rückerstattung zahlen will. Was soll ich sonst tun außer Anzeige oder Anwalt zur Rat ziehen?
Also dafür ist nicht die Polizei zuständig und ein Anwalt verrechnet dir bereits einen Telefonanruf sauteuer. Gibt es in Deutschland keine Art Konsumentenschutzstelle, die genau wüsste, wie vorzugehen ist?
Hallo, danke für die Antwort. Ich weiß eben leider nicht wo ich mich sonst hinwenden kann, es geht um 50 Euro. Das mag für bestimmte Personen nicht viel sein, für meine Verhältnisse ist es aber keine Kleinigkeit, andererseits auch keine Rechnung vom Anwalt für einen Brief wert, da dieser sicherlich genausoviel kosten würde.
Wieso denn anzeigen? Wegen was ? Wenn der wegen anderer Rechtsansicht nicht zahlt ist das nicht strafbar, vor allem kein Betrug, woran man wohl denkt ? Also Polizei ist damit schon raus, die schicken einen wieder weg.
Mit Rechtsschutzversicherung im Rücken zum Anwalt und den Fall besprechen.
Man kann auch das normale Mahnverfahren einleiten. Bedeutet Vorkasse leisten(zwar zuerst nicht viel).
Geht dann bei Einspruch bis zum Gerichtsverfahren, was man dann beantragen muss mit neuer Vorkasse.
Was ist mit Verbraucherberatung. Auch die helfen und schreiben dem Händler einen netten Brief mit der Rechtslage.
die Lage ist wohl ziemlich eindeutig und der Streit unausweichlich, also dürfte ein Rechtsanwalt wohl unumgänglich die Konsequenz sein, wenn man sich nicht selber in den Kampf begeben will. Es kommt wohl auf Einzelheiten an, die hier nicht bekannt sind, z.B. handelt es sich um ein Geschäft von Privat an Privat oder Profiseller usw.
Schwer zu beurteilen, deshalb lieber gleich zum Anwalt des Vertrauens …
Die Erklärung des Widerrufs (bspw. per E-Mail) war fristgerecht erfolgt. Nur darauf kommt es an für den Fall das ein Widerrufsrecht vereinbart war. War ein Rückgaberecht vereinbart, kommt es nicht auf die Erklärung der Rückgabe, sondern auf die Rücksendung an. Aber auch das ist fristgemäß erfolgt.
Strafbar ist der Vorgang nicht, also braucht man nicht zur Polizei gehen.
Der Verkäufer kann darauf hingewiesen werden, dass fristgerecht gehandelt wurde. Er ist zur Rückerstattung des gezahlten Betrages aufzufordern. Hierzu hat er 30 Tage Zeit. Ist das Geld bis dahin noch nicht auf dem Konto des Käufers gutgeschrieben oder der Zahlungsausgang zumindest nachgewiesen, sollte der Käufer noch einmal eine Zahlungsaufforderung an den Verkäufer schicken (per Einschreiben). Wenn das Geld weitere 7 Tage später nicht da ist, kann der Käufer Zahlungsklage erheben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Er müsste jedoch im Gerichtsverfahren beweisen können, dass er den Widerruf fristgerecht erklärt bzw. die Ware fristgerecht zurückgeschickt hat.
Allgemein ist es nicht ungewöhnlich, dass Verkäufer mit diesen Mätzchen versuchen ihre Kunden von Widerrufsausübungen abzuhalten. Wenn sie jedoch behaupten, dass der Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt wurde, weil die Ware nicht rechtzeitig eingegangen ist (was rechtlich ja nicht in Ordnung ist), dann kann der Käufer vom Verkäufer neben der Rückzahlung seines Geldes (meist nur Kleinkram) außerdem noch Unterlassung verlangen. Also die Unterlassung, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer noch einmal behauptet, der Käufer hätte keinen Anspruch auf Zahlung, wenn die Ware nicht innerhalb der Widerrufsfrist beim Verkäufer eingeht. Außerdem muss der Verkäufer dem Käufer dann gegenüber versprechen, eine Geldstrafe an den Käufer zu zahlen für den Fall dass er soetwas noch einmal behauptet. Das spannende daran ist, dass der Verkäufer so eine Unterlassungserklärung abgeben muss, dies aber vermutlich nicht macht. Dann kann der Käufer auch damit zum Gericht (oder vorher zum Rechtsanwalt) gehen und anwaltlich auf Abgabe einer solchen Erkläung bestehen bzw. den Verkäufer hierauf verklagen. Die Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, belaufen sich auf über 1.000 EUR. Das wirkt also wie eine Strafe und hält den Verkäufer künftig davon ab, soetwas noch einmal zu machen.
Auch kann sich der Käufer an eine Verbraucherzentrale wenden, die dann vom Verkäufer ebenfalls Unterlassung verlangt und das beschriebene Unterlassungsverfahren auf eigene Kosten betreibt.
Hallo,
der Käufer sollte eine Zahlungsfrist setzen (30Tage ab Rücksendung, Abweichungen davon siehe AGB des Verkäufers) und dies dem Verkäufer BEWEISBAR zukommen lassen (Einschreiben mit Rückschein von Zeugen lesen lassen, ins Kuvert und abschicken). Und NACH Verstreichen dieser Frist zum Anwalt - dessen Kosten darf der Verkäufer nämlich als Verzugsschaden gleich mit bezahlen (und darauf könnte man den Verkäufer auch hinweisen).
Zum Nachlesen: http://www.123recht.net/Widerruf-Frist-zur-Rueckzahl…
Eine Anzeige wäre unsinnig, da kein Straftatbestand ersichtlich und zivilrechtlich nutzlos.
Gruß
Testare_
Lesen Sie mal die AGB des Händlers genau durch.
Ist die Rücksendefrist 14 Werktage ab Erhalt ist die Sache sowieso geritzt.
Ansonsten steht meistens ausdrücklich drin, daß die Frist mit rechtzeitiger Absendung gewahrt ist. Muß aber nicht sein. Was steht in den AGBs ? Das gilt, denn die haben Sie mit Kauf anerkannt.
Allerdings steht Ihnen ggfs. die Ware zu. Der Händler kann nicht Geld und Ware behalten.