Hallo MecFleih
Da steht aber „Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint“ und nicht „Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung vor zehnmonatigem Zuwarten bejaht“
Ganz im Gegenteil kann die Frist weitaus kürzer sein, insbesondere wenn tarif- oder einzelvertragliche Ausschlussfristen sich darauf erstrecken. Grundsätzlich unterliegt der Zeugnisberechtigungsanspruch der Verwirkung, was ein Zeitmoment von 6 Monaten eher nahelegt.
Vergleiche:
LAG Köln vom 8.2.2000 - 13 Sa 1050/99 ; in: NZA-RR 2001, S. 130 ff:
Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlusszeugnis gelten.
Ein Untätigkeitszeitraum von zwölf Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.
Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klagandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Ablehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben.
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LAG Düsseldorf vom 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94 , in: DB 1995, 2235:
Leitsatz
Der Anspruch auf Erteilung (-Berichtigung) eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Verwirkung (im Anschluß an BAG-Urteil vom 17.02.1988, in: DB 1988, 1071).
Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klagandrohung nicht mehr verfolgt (Zeitmoment, die begehrte Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch das Dauermoment „stets“ ursprünglich nicht verfolgt wurde - Umstandsmoment-).
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LAG Hamm vom 16.03.1989 - 12 (13) Sa 1194/88 in: BB 1989, 1486-1487:
Orientierungssatz
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Der Zeunisberichtigungsanspruch unterliegt wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung. Der bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht allein, daß ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt wäre.
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BAG vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 , in: DB 1988, 1071;
Orientierungssatz
- Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: der Gläubiger muß sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muß sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muß ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles.
- Der Anspruch auf Zeugniserteilung wird regelmäßig von tariflichen Ausschlußklauseln erfaßt.
Anmerkung: In diesem Fall hat das BAG die Verwirkung angenommen, da sich der Arbeitnehmer zwar innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 1 Jahr dreimal um die Ausstellung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt bemüht hat, danach aber über fast 2 Jahre hinweg untätig geblieben ist, obwohl er mit dem Inhalt des ihm schließlich übersandten Zeugnisses nicht einverstanden war.
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BAG vom 23.02.1983 -5 AZR 515/80 , in: DB 1983, 2043-2044:
Leitsatz
Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT.
Gruß,
LeoLo