Keine Zeugnisse vorhanden

Hallo,

ich habe einen bekannten, der ist seit längerer Zeit arbeitslos und hat bislang immer seine unterlagen ohne zeugnisse verschickt, weil er keine hat. er arbeitet als aussdendienstmitarbeiter…

es kam schon vor, dass man ihm für seine „kurzbewerbung“ dankte und zeugnisse nachgereicht bekommen woltle, die er ja nciht hatte - damit war er aus dem rennen.

nun ist es aber auch schon einige zeit her, die er gearbeitet hat, bei dem letzten AG hat er von 1994-2003 gearbeitet, dann nochmal von 10/2003-11/2004. die letzte firma ist verkauft worden, von einer größeren übernommen worden, existiert also nicht mehr oder heisst jetzt halt anders.

bestehen überhaupt möglichkeiten jetzt noch an ein zeugnis heranzukommen? hat man jetzt noch einen rechtlichen ansproch oder wann erlischt der?

danke!
paragraphenmaus

Hallo,

generell hat man einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis, allerdings nicht unbegrenzt. Ich bin nicht ganz sicher wie lange man ein Zeugnis einfordern kann, bei Beanstandungen sieht der Gesetzgeber eine Frist von ca. 10 Monaten als ausreichend an um das Zeugnis zu prüfen und ggf. zu reklamieren.

Im Falle Deines Bekannten dürfte aber die Frist, innerhalb derer man ein Zeugnis „verlangen“ kann, wohl vorbei sein.

Es spricht aber nichts dagegen daß man sich auch unbegrenzt lange nach Beebdigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Zeugnis schreiben läßt. Wenn der ehemalige AG mitzieht ist das kein Problem.

Ich würde raten an den ehemaligen AG oder seine Nachfolger heranzutreten und einfach zu fragen. Am besten erklärt man daß man das Zeugnis dringend braucht um sich bewerben zu können und ob es nicht möglich ist da etwas zu machen. Am besten reicht man dann noch einen Formulierungsvorschlag ein, dann hat der Zuständige eigentlich nichts weiter zu tun als den Text zu übernehmen und zu unterschreiben.

Mit etwas gutem Willen, wenn man freundlich auftritt, kann man vielleicht etwas erreichen. Ein Versuch ist es in jedem Fall wert.

Gruß,

MecFleih

Hallo

bei Beanstandungen
sieht der Gesetzgeber eine Frist von ca. 10 Monaten als
ausreichend an um das Zeugnis zu prüfen und ggf. zu
reklamieren.

Woher leitest Du diese Frist ab?

Gruß,
LeoLo

Hallo

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#14

Gruß,

MecFleih

Hallo MecFleih

Da steht aber „Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint“ und nicht „Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung vor zehnmonatigem Zuwarten bejaht

Ganz im Gegenteil kann die Frist weitaus kürzer sein, insbesondere wenn tarif- oder einzelvertragliche Ausschlussfristen sich darauf erstrecken. Grundsätzlich unterliegt der Zeugnisberechtigungsanspruch der Verwirkung, was ein Zeitmoment von 6 Monaten eher nahelegt.

Vergleiche:
LAG Köln vom 8.2.2000 - 13 Sa 1050/99 ; in: NZA-RR 2001, S. 130 ff:
Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlusszeugnis gelten.

Ein Untätigkeitszeitraum von zwölf Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.

Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klagandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Ablehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben.

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LAG Düsseldorf vom 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94 , in: DB 1995, 2235:

Leitsatz
Der Anspruch auf Erteilung (-Berichtigung) eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Verwirkung (im Anschluß an BAG-Urteil vom 17.02.1988, in: DB 1988, 1071).

Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klagandrohung nicht mehr verfolgt (Zeitmoment, die begehrte Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch das Dauermoment „stets“ ursprünglich nicht verfolgt wurde - Umstandsmoment-).

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LAG Hamm vom 16.03.1989 - 12 (13) Sa 1194/88 in: BB 1989, 1486-1487:
Orientierungssatz

Der Zeunisberichtigungsanspruch unterliegt wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung. Der bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht allein, daß ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt wäre.

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BAG vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 , in: DB 1988, 1071;

Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: der Gläubiger muß sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muß sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muß ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles.
  2. Der Anspruch auf Zeugniserteilung wird regelmäßig von tariflichen Ausschlußklauseln erfaßt.

Anmerkung: In diesem Fall hat das BAG die Verwirkung angenommen, da sich der Arbeitnehmer zwar innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 1 Jahr dreimal um die Ausstellung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt bemüht hat, danach aber über fast 2 Jahre hinweg untätig geblieben ist, obwohl er mit dem Inhalt des ihm schließlich übersandten Zeugnisses nicht einverstanden war.

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BAG vom 23.02.1983 -5 AZR 515/80 , in: DB 1983, 2043-2044:
Leitsatz
Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT.

Gruß,
LeoLo