Keinen Erbanspruch bei Tod des 2. Elternteils?

Hallo zusammen,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Ein Ehepaar hat 3 leibliche Kinder und lebt in einem Eigentumshaus, welches der Mann von seinen Eltern geerbt hat. Sein Vater ist 2001 verstorben, die Mutter 2006.

Nun hat der Mann 2012 sein Testament aufgesetzt indem steht, dass im Falle seines Todes seine Tochter das Haus erben wird und seine Frau lebenslängliches Wohnrecht erhält. Die beiden Söhne bekommen dann einen Erbanteil von 16,666 Prozent des Vermögens ausgezahlt.

Dies ist ja insoweit nachvollziehbar, dass gesetzlich die Ehefrau einen Erbanteil von 50 Prozent hat und die anderen 50 Prozent durch die leiblichen, lebenden Kinder geteilt werden.

Die Söhne haben keine Verzichtserklärung oder ähnliches unterschrieben. Die Ehefrau hat wohl kein eigenes Testament.

Haben die Söhne im Todesfall der Frau / ihrer Mutter noch mal Anspruch auf einen weiteren Erbanteil?

Ich freue mich über Meinungen
und vielen Dank vorab

Hallo!

natürlich erben alle drei Kinder(und der Ehemann) beim Tod der Mutter.

MfG
duck313

Dies ist ja insoweit nachvollziehbar, dass gesetzlich die
Ehefrau einen Erbanteil von 50 Prozent hat und die anderen 50
Prozent durch die leiblichen, lebenden Kinder geteilt werden.

ganz im gegenteil. eine mit der gesetzlichen erbfolge vergleichbare lage liegt nicht vor.
der ehemann hat hier den wesentlichen vermögenswert (die immobilie) an den beiden söhnen „vorbeigeschleust“. würde die gesetzliche erbfolge greifen, wäre die ehefrau miteigentümerin zu 50% an der immobilie geworden. bei ihrem tod hätten die söhne (bei gesetzl. erbfolge) an diesen 50% wiederum anteilig partizipiert. somit wäre jeder sohn eigentümer zu 1/3 an der immobilie.

mit der anordnung im testament stehen die söhne schlechter. denn offenbar wurden sie nur vermächtnisnehmer, so dass die söhne beim tod der mutter (zugleich erlischt das wohnrecht) an der immobilie überhaupt nicht mehr partizipieren. wenn die immobilie das einzige vermögensgut von vater und mutter war, dann erhalten die söhne insgesamt einen vermächtnisanspruch iHv 1/6, während die tochter alleineigentümerin der immobilie ist.

aber da genaueres nicht bekannt ist, ist das nur eine vermutung.

Die Söhne haben keine Verzichtserklärung oder ähnliches
unterschrieben. Die Ehefrau hat wohl kein eigenes Testament.

Haben die Söhne im Todesfall der Frau / ihrer Mutter noch mal
Anspruch auf einen weiteren Erbanteil?

die kinder der ehefrau beerben diese, soweit sie nichts anderes regelt. sollten 3 kinder im erbfall vorhanden sind, erbt jedes kind 1/3 des vermögens der ehefrau, § 1924 bgb.

Danke für die schnelle Antwort!

Es existiert seit 2010(?) für Schenkungen eine Regelung, dass sich der Wert (z.B. eines Hauses) über 10 Jahre anteilig mindert, mit dem er in die Erbmasse berechnet wird.
Gilt diese Regelung auch in dem geschilderten Falle?
Also was ist bspw. wenn die Frau 6 Jahre nach ihrem Mann stirbt?

Hallo

Haben die Söhne im Todesfall der Frau / ihrer Mutter noch mal
Anspruch auf einen weiteren Erbanteil?

Nein.
Wenn die Mutter ohne Testament stirbt (in deinem Fall ja prognostiziert nach dem Manne) greift gesetzliche Erbfolge. Jedes Kind erbt 1/3.

Ggf. besteht aber noch ein Anspruch auf Geltendmachung des Pflichteils gegenüber der Schwester aus dem Erbfall nach dem Vater - soweit noch keine Verjährung eingetreten ist, siehe § 2317 Abs. 2 BGB!

ml.

§ 2325 bgb - pflichtteilsergänzungsanspruch: erfasst aber nur fälle der schenkung und nicht der vererbung…

Die Frau geht ja zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes im Grunde leer aus, weil sie ja nur das lebenslange Wohnrecht erhält und die Tochter das Haus erhält. Daher ist das Problem doch, dass sich das Haus (welches neben etwas Geld) zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits im Eigentum der Tochter befindet, oder?

Die Frau geht ja zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes im Grunde leer aus, weil sie ja nur das lebenslange Wohnrecht erhält und die Tochter das Haus erhält. Daher ist das Problem doch, dass sich das Haus (welches neben etwas Geld) zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits im Eigentum der Tochter befindet, oder?

§ 2317 BGB beinhaltet keine Verjährung. Wie das ist gemeint?

Hallo!

worauf willst Du eigentlich hinaus ?

wenn beim Tod der Mutter nichts mehr an Vermögen der Mutter da ist, gibts auch nichts mehr zu vererben.
Wenn sie „nur“ das Wohnrecht hat und etwas Schmuck und Bargeld, dann gibt’s eben nur Schmuck und Bargeld zu vererben.
Und der Frau steht ja jederzeit zu in einem Testament andere Begünstigte zu benennen als die Kinder.

Das die Frau wegen des ungünstigen Testamentes evtl. auch Ansprüche auf Pflichtteil(-Ergänzung) gegenüber der fast alleinerbenden Tochter hat ist doch denkbar.
Es sei denn, das Wohnrecht ist als Geldwert umgerechnet ca. 25 % des Immobilienwertes wert, das wäre ja der Pflichtteil der Ehefrau.

mfG
duck313

Ja es ist eine verzwickte Sache.
Die Frau wird aber keine Ansprüche gegen ihre Tochter erheben. Vielmehr wird sie ihren Anteil an ihre Tochter abtreten und die Söhne gehen vom Erbanteil der Frau leer aus.

Aber vielen Dank für die Antworten und noch ein schönes Wochenende!

Die Frau geht ja zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes im
Grunde leer aus, weil sie ja nur das lebenslange Wohnrecht
erhält und die Tochter das Haus erhält. Daher ist das Problem
doch, dass sich das Haus (welches neben etwas Geld) zum
Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits im Eigentum der Tochter
befindet, oder?

Die enterbung muss die Mutter akzeptieren. Ob sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend macht (bzw. kleiner Pflichtteil und Zugewinnausgleich oder großer Pflichteil) obliegt ihrer Entscheidung. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt jedoch der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

§ 2317 BGB beinhaltet keine Verjährung. Wie das ist gemeint?

Wenn die Mutter ihren Pflichteilsanspuch nicht geltend gemacht hat, können dies deren Erben tun, jedoch nur in der Frist die auch der Mutter zustünde. Bsp.
Vater verstirbt am 01.09.2013
Fristbeginn: 01.01.2014, 00.00 Uhr
Fristende: 31.12.2016, 24.00 Uhr
Eintritt der Verjährung: 01.01.2017, 00.00 Uhr

Strirbt die Mutter nach 2017 ohne das durch sie der Anspruch zwischenzeitlich geltend jemacht wurde gilt § 2317 II BGB nicht mehr.

ml.