der Jahreszins beträgt 12 x 5% = 60% pro Jahr.
((1+5/100)^12 - 1) x 100 = 79,6 % eff. Jahreszins
Das ist aber schon etwas vereinfacht, weil es u.a. vernachlässigt, wann im laufenden Monat die Zinsfälligkeit ist (vgl. § 6 PAngV).
Gruß
Oliver H.
der Jahreszins beträgt 12 x 5% = 60% pro Jahr.
((1+5/100)^12 - 1) x 100 = 79,6 % eff. Jahreszins
Das ist aber schon etwas vereinfacht, weil es u.a. vernachlässigt, wann im laufenden Monat die Zinsfälligkeit ist (vgl. § 6 PAngV).
Gruß
Oliver H.
Hallo,
Zum 01.04.2007 gab es nun eine Gesetzesänderung. Ab diesem
Zeitpunkt müssen sich alle Personen in Deutschland
krankenversichern und weil man es muss, ist es auch eine
VersicherungsPFLICHT.Dies gilt auch für diejenigen, die sich vorher für ein Leben
ohne Versicherungsschutz entschieden haben. Diese Personen
waren/sind verpflichtet, sich an den zuletzt zuständigen
Versicherungsträger zu wenden und sich dort zu versichern.Nachdem der Fragestellter früher gesetzlich versichert war,
musste er sich somit am 01.04.2007 an seine letzte gesetzliche
Krankenkasse wenden.
Hier entsteht nun aber ein Konflikt, denn die gesetzlichen Kassen dürfen m.W. jemanden mit ganz wenigen Ausnahmen nur in Fortführung einer Pflichtversicherung freiwillig versichern. Damit wurde dem wiederholten Wechsel zwischen privat und gesetzlich ein Riegel vorgeschoben.
Es gibt also nur eine freiwillige WEITERversicherung.
Da der Fragesteller nun aber zwischenzeitlich bei der gesetzlichen Kasse gar nicht versichert war, darf diese ihn nun als freiwilliges Mitglied nicht aufnehmen.
Gruß
Werner
Hier entsteht nun aber ein Konflikt, denn die gesetzlichen
Kassen dürfen m.W. jemanden mit ganz wenigen Ausnahmen nur in
Fortführung einer Pflichtversicherung freiwillig versichern.
Damit wurde dem wiederholten Wechsel zwischen privat und
gesetzlich ein Riegel vorgeschoben.
Es gibt also nur eine freiwillige WEITERversicherung.
Da der Fragesteller nun aber zwischenzeitlich bei der
gesetzlichen Kasse gar nicht versichert war, darf diese ihn
nun als freiwilliges Mitglied nicht aufnehmen.
Hallo Werner,
ich weiß nicht ob es etwas bringt, wenn ich das hier noch ein paar Mal schreibe: Eine freiwillige Weiterversicherung ist in diesem Fall überhaupt nicht das Thema. Es geht schlichtweg um KEINE freiwillige Versicherung im rechtlichen Sinne.
Es geht um ein Versicherungspflichtverhältnis, welches im Gegensatz zur freiwilligen Weiterversicherung nicht beantragt werden muss. Aus diesem Grund gibt es auch keine Antragsfristen, die versäumt werden könnten. Ein Arbeitnehmer muss auch nicht beantragen, dass er versichert ist. Er ist ganz einfach kraft Gesetz Versicherungspflichtig.
Grüße
Florian