Ich habe mich vor 10 Jahren selbständig gemacht und habe für 12 Monate Zuschüsse vom Arbeitsamt für die Sozialabgaben bekommen.Meine Krankenkasse hatte sich nicht gemeldet,ich hatte mit meinen naiven Kopf angenommen das meine KK auch für 12 bezahlt wird. Nach ca. 18 Monaten rief ich bei meiner KK an um einen Heil und Kostenplan zu besprechen, denn eine gültige KK Karte hatte ich ja noch. In dem Gespräch erfuhr ich das ich keinen Schutz mehr besitze weil keine Beiträge gezahlt wurden, verständlich, aber ich habe keine Zahlungserrinerung oder Mahnung erhalten?! Damals wollte die KK ca. 6000 DM haben um mich wieder aufzunehmen. Das konnte ich mir einfach nicht leisten und eine Ratenzahlung wollten die Damen und Herren ,vor ca. 7 Jahren ,auch nicht machen. Nach mehreren Telefonaten, Neuanträgen etc. bin ich immer noch ohne KK das sind jetzt 10 Jahre…Jetzt bekahm ich einen Ratenzahlungsvorschlag mit einer Laufzeit von 6 Monaten.Das sind 7000 € pro Monat KK und dann kommen nochmal ca. 2000 PV dazu und der laufende Beitrag um die 500 €. Schöne Scheisse, Bin ich jetzt Verdammt dazu mein Leben auf eine Krankheit zu warten und daran zu Sterben? Ich zahle für meine 3 Kinder und meine Frau KK, für meine Mtarbeiter sowie für meinen Vater. Ich war damals 23 Jahre alt,ich weiss unwissenheit schützt vor Strafe nicht aber…Wer weiss Rat??? Danke im Vorraus
Hallo bakterientot,
als erstes Glückwunsch zu deiner 10jährigen krankenfreien Zeit.
so und nun zum wesentlichen:
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Also Nachbezahlen musst Du auf jeden Fall!
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem erzielten Einkommen.
Als selbstständiger lohnt sich meist der Wechsel in die private Krankenversicherung. Da jedoch keine Vorversicherung bestand, könnte es sein, dass man Dich dort nur in dem Basis-Tarif nimmt. Dieser ist mit dem gesetzlichen Schutz vergleichbar.
Auf jeden Fall besteht in Deutschland seit dem 01.01.2009 eine PFLICHT zur Krankenversicherung.
Grüße
Hallo,
An deiner Schilderung verstehe ich einiges nicht.
Geht es um eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder um eine Private?
In beiden Fällen verstehe ich nicht wieso du nachdem du 10 Jahre lang keine Beiträge gezahlt hast, überhaupt noch als Mitglied geführtwirst, so dass ausstehende Beiträge gefordert werden?
Als Selbständiger bist du nicht in der Gesetzlichen Pflichtmitglied. Wenn du aber als freiwilliges Mitglied nicht zahlst bist du raus.
Und wieso zahlst du die Beiträge deiner Frau? Wenn du nicht versichert bist kann sie nicht als Familienmitglied mitversichert sein - was auch keine eigenen Beiträge erfordern würde. Wenn sie einen eigenständigen Beitrag hat, dann muss deine Frau auch eigenständig Pflichtmitglied sein, also auch ein eigenes Einkommen haben.
Und wenn deine Kinder in der Gesetzlichen versichert sind - du aber nicht, gilt das gleiche und sie könnten höchstens noch beitragsrfei bei deiner Frau mitversichert sein. Was zahlst du da also für die Kinder?
Sollte sich das ganze um eine Private Kasse drehen, dann wäre doch schon lange ein Schnitt und Neuanfang sinnvoll und möglich gewesen.
Gruß
Werner
Hallo Werner, das ist ja genau das. ich denke die krankenkasse hat versäumt zu mahnen etc. denn wenn ich den beitrag meiner mitarbeiter nicht abführen würde,würde die kasse mahnen und dann würde mir die kasse das konto schnell zumachen. ich zahl für meine frau und kinder zusammen in die gesetzliche, da wir erst später geheiratet haben. ich „bin“ bei BKK für Heilberufe als ruhendes mitglied geführt und habe keinen anspruch auf leistung.Wo anders kann ich nicht eintretten, begründung: ich bin ruhendes mitglied, muss eine kündigungsfrist einhalten, diese kann ich aber nur als aktives mitglied…ich war auch schon beim anwalt aber der kann mir auch nicht helfen…
Als selbstständiger lohnt sich meist der Wechsel in die private Krankenversicherung.
Mit Frau und drei Kindern ?
Auf jeden Fall besteht in Deutschland seit dem 01.01.2009 eine PFLICHT zur Krankenversicherung.
Dieses Datum trifft auf ehemals privat Versicherte zu, für ehemals gesetzlich Versicherte besteht diese Pflicht bereits seit dem 1.4. 2007 !
dazu und der laufende Beitrag um die 500 €. Schöne Scheisse,
Bin ich jetzt Verdammt dazu mein Leben auf eine Krankheit zu
warten und daran zu Sterben?
Nein, Du wirst Dich irgendwie mit Deiner KK einigen müssen, denn wie schon weiter unten gesagt, Du mußt krankenversichert sein. Du schreibst, Dein Anwalt wüßte auch keinen Rat, aber vielleicht kann er für Dich mit der KK eine tragbare Lösung aushandeln.
Hallo,
an dieser Antwort verstehe ich aber auch so einiges nicht…
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Fragesteller bis vor zehn Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.
Damals war es tatsächlich so, dass man als Selbstständiger nicht der Versicherungspflicht unterlag und somit frei entscheiden konnte, ob man sich versichern möchte oder nicht.
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, den Versicherten nach Erlöschen des Versicherungsschutzes zu informieren. Dies wird Gott sei Dank jedem Versicherten noch selbst zugemutet. Der Besitz einer Krankenversichertenkarte ist im Übrigen kein Nachweis des Versicherungsschutzes.
Zum 01.04.2007 gab es nun eine Gesetzesänderung. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern und weil man es muss, ist es auch eine VersicherungsPFLICHT.
Dies gilt auch für diejenigen, die sich vorher für ein Leben ohne Versicherungsschutz entschieden haben. Diese Personen waren/sind verpflichtet, sich an den zuletzt zuständigen Versicherungsträger zu wenden und sich dort zu versichern.
Nachdem der Fragestellter früher gesetzlich versichert war, musste er sich somit am 01.04.2007 an seine letzte gesetzliche Krankenkasse wenden.
Nachdem die Versicherungspflicht nunmehr seit dem 01.04.2007 bestehen würde (eine Meldung bei der Krankenkasse vorausgesetzt), kann die Krankenkasse auch die Beiträge ab dem 01.04.2007 nachfordern. Verjährt sind die Beiträge ab diesem Zeitpunkt noch nicht.
Dass die Gesamtsumme nicht gering ausfallen dürfte, ist hierbei selbsterklärend.
Ich denke, es bleibt nicht mehr, als mit der Krankenkasse zu verhandeln und die Ratenzahlung viel, viel weiter zu fassen. Ich würde der Krankenkasse auch die Möglichkeit eines Vergleichs nahelegen. Jeder normale Sachbearbeiter müsste nach Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erkennen, dass in den allermeisten Fällen eine solche Forderung nicht realisierbar ist.
Ich wünsche auf jeden Fall viel Glück!
Grüße, Florian
das ist lösbar …
Hallo zusammen,
wenn vor der Selbständigkeit Pflichtversicherung bestand und bei Existenzgründung keine Anmeldung zur freiw. Versicherung erfolgte, dann wusste die GKV schlichtweg nichts von der Selbständigkeit. Dann kommt auch keine Mahnung.
In der GKV besteht die Möglichkeit zur Versicherung danach nur „nahtlos“. Die rückwirkende Versicherung gegen Beitrag ist also schon ein Entgegenkommen.
Lösen läßt sich das Problem mit einer privaten Krankenversicherung. Die muss nicht „nahtlos“ versichern, sondern kann einfach einen Neuvertrag ab dem nächsten Monat policieren.
Zwei Haken hat die Sache trotzdem:
-
Die Gesundheitsverhältnisse werden überprüft, bei fehlender Vorversicherung ist eine ärztliche Untersuchung obligatorisch. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht aufnahmefähig ist, dem bleibt der Basistarif der PKV, da besteht Kontrahierungszwang.
-
Für die letzten 1 1/2 Jahre ist ein Strafbeitrag zu zahlen, der Versicherer ist dazu gesetzlich verpflichtet. Es gibt aber Möglichkeiten zu „sparen“
Und noch ein Problemchen könnte auftauchen: Die Pflegepflichtversicherung ist noch ein bisschen verpflichtender als die Krankenversicherung. Wenn das auffliegt, kommt ein Bußgeldbescheid.
Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler
P.S. Schick mir mal 'ne Mail mit deiner Telefonnummer, dann sag ich dir noch was dazu …
Hallo,
das Problem ist nur, dass die gesetzliche Kasse nun schon von dem Fall und den offenen Forderungen erfahren hat.
Klar kann man sich dann privat versichern. Für die Lücke in der Vergangenheit zahlt man jedoch trotzdem.
Grüße
Florian
Hallo Florian,
sofern das angenommene Szenario - versicherungspflichtig beschäftigt vor Existenzgründung - zutrifft, begründete sich eine freiwillige Mitgliedschaft nur durch Anmeldung. Ist diese nicht erfolgt, müssen heute keine Beiträge nachentrichtet werden.
Es ist aber Eile geboten, denn an die alte GKV muss eine Bescheinigung nach §175 (4) SGB V eingereicht werden. Ansonsten könnte es doch noch zu genau dem Problem kommen, das du beschrieben hast.
Ergänzend ist aber noch anzumerken, dass die Situation von Ehepartner & Kindern noch genauer beleuchtet werden muss. Und auch die PKV-Lösung hat ihre Schattenseiten, insbesondere der Gang in den Basistarif.
Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler
sofern das angenommene Szenario - versicherungspflichtig
beschäftigt vor Existenzgründung - zutrifft, begründete sich
eine freiwillige Mitgliedschaft nur durch Anmeldung. Ist diese
nicht erfolgt, müssen heute keine Beiträge nachentrichtet
werden.
Hallo,
das Problem an der Sache ist aber, dass die Beitragsnachforderung nicht auf einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V, sondern auf der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht. Für diese Versicherungspflicht ist eben keine Anmeldung erforderlich.
Grüße
Florian
nicht auf einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V, sondern auf der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht.
Woraus in der ursprünglichen Fragestellung schließt du das?
Viele Grüße
Oliver H.
Hallo,
das schließe ich daraus, dass der Fragesteller vor seiner Selbstständigkeit gesetzlich krankenversichert war (dies scheint mir sicher und wurde bislang nicht anders angegeben).
Seit dem 01.04.2007 gilt im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflicht für alle Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vereinfacht gesagt).
Diese Versicherungspflicht gilt ab dem 01.04.2007 und damit auch für alle, die vor diesem Datum nicht krankenversichert waren und zuletzt (sei es auch schon vor vielen Jahren) gesetzlich krankenversichert gewesen sind.
Dass die Sache erst jetzt „aufgeflogen“ ist, ist nicht Schuld der Krankenkasse. Die genannten Personen waren grundsätzlich verpflichtet, sich am 01.04.2007 bei ihrer letzten Krankenkasse zu melden. Ich denke, wir müssen nicht darüber diskutieren, ob es jemandem zuzumuten ist, sich über so etwas Wichtiges, wie die eigene Krankenversicherung, Gedanken zu machen.
Dass für das genannte Versicherungsverhältnis kein Antrag erforderlich ist, ergibt sich letztlich aus dem Begriff „Versicherungspflicht“. Ein normaler Arbeitnehmer wird letztlich auch automatisch versicherungspflichtig und muss dies nicht beantragen.
Viele Grüße
Florian
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
… richtig, da stehts
Leider besteht aus § 174 V SGB V auch keine freie Wahl der KK, so dass unser Fragesteller dort am Fliegenfänger hängt.
Ich frage mich aber noch etwas anderes:
Ratenzahlungsvorschlag mit einer Laufzeit von 6 Monaten.Das sind 7000 € pro Monat KK und dann kommen nochmal ca. 2000 PV dazu und der laufende Beitrag um die 500 €.
Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht ab April 2007, bis jetzt also 40 Monate. Daher auch kein Erfordernis der „Nahtlosigkeit“. Kannst du dir die Zahlen erklären? Sieht so aus, als wären Beiträge für die letzten 10 Jahre berechnet worden. Begrenzt ab 2007 wäre - je nach Einkommensverlauf - nur knapp die Hälfte zu zahlen. Für Beiträge bis 2005 kann Einrede der Verjährung gestellt werden.
Die Berechnung der Nachzahlung dürfte auch recht komplex sein. Bis 2008 gab es noch satzungsmäßige Unterschiede in der Beitragsberechnung für Selbständige.
Grüße aus Paderborn
Oliver H.
Hallo,
bei einem Monatsbeitrag von ~ 500 € plus der aufgelaufenen Säumniszuschläge (das ist meine Vermutung) kommen die Beträge schon hin.
Grüße
Florian
… 7.000 € mal sechs Monate … 42.000 € für 40 Monate Pflichtmitgliedschaft. Das wären über 100% Säumniszuschlag, Höchstbeitrag für den gesamten Zeitraum vorausgesetzt. Oder?!
Grüße
Oliver H.
Hallo Werner, das ist ja genau das. ich denke die krankenkasse hat versäumt zu mahnen etc.
Warum ist das in diesem Zusammenhang wichtig ? Es besteht für den Unternehmer Versicherungspflicht in dr GKV seit dem 1.4. 2007, und zwar rückwirkend. Die MAhnung tut hier nichts zur Sache.
denn wenn ich den beitrag meiner
mitarbeiter nicht abführen würde,würde die kasse mahnen und
dann würde mir die kasse das konto schnell zumachen.
Das ist auch ein ganz anderer Fall.
Hallo,
um das genau zu berechnen fehlen hier natürlich die Daten. Gehen wir mal von einem Monatsbeitrag in Höhe von 500 € und 40 Monaten aus.
Das macht dann eine Gesamtforderung von 20.000 €.
Der monatliche Säumniszuschlag beträgt ab dem zweiten Monat der Säumnis 5 % und für den ersten Monat der Säumnis 1 %.
20.000 € x 5 x 39
----------------- = 39.000 €
100
20.000 € x 1 x 1
---------------- = 200,00 €
100
Insgesamt sind also Säumniszuschläge von 39.200 € aufgelaufen. Plus der Beiträge ergeben sich insgesamt 59.200 €.
Der Fragsteller gab an, monatlich 7.000 € Rate für die KV und 2.000 € Rate für die PV. Ergibt insgesamt eine Monatsrate von 9.000 €.
Es würde sich somit eine Ratenzahlungsdauer von ~ 6,5 Monaten ergeben.
Grüße, Florian
Der monatliche Säumniszuschlag beträgt ab dem zweiten Monat
der Säumnis 5 % und für den ersten Monat der Säumnis 1 %.20.000 € x 5 x 39
----------------- = 39.000 €
100
5% monatlich ab dem zweiten Monat??? Das entspräche rund 79,6% eff. Jahreszins. Damit wäre eine Sanierung der GKV doch noch in Reichweite
Könnten es auch 5% per anno sein?
Und noch eine Kleinigkeit: auch für 5% monatlich geht oben zitierte Berechnung davon aus, die Forderung hätte bereits vor 39 Monaten in voller Höhe bestanden. Tatsächlich hat sie sich erst aufgebaut. Richtig wäre also …
\sum_{a=1}^{39} \frac{a x 500 x 5}{100}
Viele Grüße
Oliver H.
Hallo,
der Jahreszins beträgt 12 x 5% = 60% pro Jahr.
Die Säumniszuschläge werden immer vom Beitrag, nie von den vorherigen Säumniszuschlägen berechnet.
Gruß
RHW