Keiner möchte Vorstand machen

Vielleicht kann jemand diese abstrakten Fragen beantworten.

Der Verein „XY“ hat nur einen vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Dieses Vorstandsmitglied verstirbt nun. Vom Registergericht kommt die Anfrage ob denn in naher Zukunft angedacht ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen, zumal ja derzeit die handlungsfähigkeit des Vereins nicht gegeben ist. Im Kreis der Vereinskollegen winken alle ab. Niemand ist bereit dieses Amt zu übernehmen.

Was könnte die letzte Konsequenz sein? Es ist bekannt, dass vom Gericht zwar ein sogenannte Notvorstand bestellt werden könnte. Dieser wird als Vorstand jedoch nur eine Mitgliederversammlung einberufen um eine Wahl zu machen. In dieser Wahl wird es jedoch keinen Konsens geben, zumal das Vorstandsamt ja ein Ehrenamt darstellt und nichts erzwungen werden kann.

Ist es seitens des Gerichtes möglich den Verein aufzulösen o.ä.?

Ist es seitens des Gerichtes möglich den Verein aufzulösen
o.ä.?

Ja.
Zuvor wird aber ein sogenannter Verweser vom Gericht eingesetzt.
Auf Kosten des Vereins.

Besser wäre, man löst sich gleich auf.

T

Hallo,
man sollte sich bei der Auflösung auch darüber im Klaren sein, was mit dem Vereinsvermögen passiert.
Bei einem gemeinnützigen Verein, muß das für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Genaueres regelt die Satzung, üblich geht es an einen Landes- oder Bundesverband.
Falls es ähnliche Vereine in der Nähe gibt, könnte man auch über eine Fusion nachdenken. Das muß aber auch jemand in die Hand nehmen - z.B. indem man den Vorstand eines geeigneten Vereins dazu bewegt dem eigenen beizutreten und das Vorstandsamt mit dem Ziel der Fusion zu übernehmen.

Cu Rene

Ist es seitens des Gerichtes möglich den Verein aufzulösen
o.ä.?

Ja.
Zuvor wird aber ein sogenannter Verweser vom Gericht
eingesetzt.
Auf Kosten des Vereins.

Das ist ja interessant. Kannst du mir auch noch eine Fundstelle hierzu nennen?

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/BGB/29.html

Gruß,

Florian.

http://dejure.org/gesetze/BGB/29.html

Die Bestellung des Notvorstandes löst hier das Problem nicht, da die unwilligkeit seitens des Vereins einen neuen Vorstand zu bilden auf Dauer angelegt sein könnte. Der Notvorstand wird in der Regel nur dazu bestellt den Verein wieder handlungsfähig zu machen, z.B. Einberufung einer Mitgliederversammlung die dann einen neuen Vorstand wählen soll. Der Notvorstand ist keine auf Dauer angelegte Institition die die regulären Aufgaben eines gewählten Vorstandes wahr nimmt, zumal hierbei die Vergütungsfrage und ggf. kostenragungspflicht seitens des Vereins im Raum steht. Anders als beim gewählten Vorstand (Ehrenamt) möchte hier sowohl der von außen bestellte Vorstand seinen Aufwand vergütet haben.

ml

Das ist ja interessant. Kannst du mir auch noch eine
Fundstelle hierzu nennen?

Klar.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verweser

Klar.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verweser

Hm…, der dort beschriebene Aufgabenbereich ist der eines Notvorstandes, dessen Aufgabenbereich ich hinreichend beschrieben habe. Die Institution eines Verwesers (im Zusammenhang mit Vereinen, insbesondere dann wenn er auch als „Abwickler“ fungiert ist mir in meinem Bundesland leider nicht bekannt. Was nicht heißt, das das auch für andere Bundesländer auch gilt.

ml