Keller Brand im Mietshaus

Liebe/-r Experte/-in,

in der Nacht von Samstag auf Sonntag hat es in meinem Keller gebrannt. Ich bin Studentin und wohne hier zur Miete in meiner ersten Wohnung in der ersten Etage. Im Mietvertrag enthalten ist die Nutzung eines Kellerraums. Mein Keller ist durch Mascherndrahtzaun mit Vorhängeschloss vom Nachbarkeller getrennt. In diesem zweiten Keller hat es nun gebrannt…die KriPo ermittelt hier noch, es scheint Brandstiftung gewesen zu sein. Leider gibt es bisher keinen Verdächtigen. Der Inhalt meines Kellers ist nun entweder geschmolzen oder mit einer dicken Ruß-Schicht bedeckt. Ich hatte dort neuwertige Möbel, Koffer, Kleidung (in einem Schrank), Unterlagen aus der Schulzeit, Renovierungskram und und und lagern. Auch durch den Lüftungsschaft ist jede Menge Ruß in Bad und Flur gelangt. Ich habe am Wochenende 6 Stunden putzen müssen und einige Dinge entsorgen müssen. Teilweise haben die Wände (die ich beim Einzug vor 8 Monaten alle nue gestrichen hatte) nun schwarze Flecken. Leider habe ich keine Hausratversicherung (nur eine Haftpflicht).
Bisher hat sich der Vermieter nicht gemeldet. Die KriPo hat auch nur kurz geklingelt um einen Kellerschlüssel zu holen. Mein Anruf beim Vermieter war erfolglos, ich wurde sofort abgespeist, „das wisse man alles noch nicht.“.
Heute war er nun im Haus, wie ich von einem Nachbarn erfahre. Weder persönliche Infos, noch ein Aushang im Hausflur oder ein Zettel im Briefkasten.

Nun meine Fragen, ich hoffe, Sie kennen sich vielleicht (wenn auch nur teilweise) aus und können mir ein bisschen helfen. Ich bin wirklich ganz ahnungslos.

1.) Welche Versicherung zahlt? Die Keller- und ggf. Wohnungsrenovierung muss doch der Vermieter tragen, oder? Gibt es eine Chance, über die Hausratversicherung meiner Mutter abgesichert zu sein? Oder muss sogar der Vermieter meinen Schaden ersetzen? Oder die Haftpflicht des Kellerbesitzers nebenan?

2.) Wie lange sollte ich dem Vermieter Zeit geben, bis ich Infos bekomme? Wie lange hat er Zeit, den Keller wieder nutzbar zu machen (ich habe nur eine kleine Wohnung, hier sieht es unmöglich aus…alles was sonst im Keller wäre, steht jetzt hier rum. Ich zahle schließlich für den Keller)?

3.) Ab wann kann ich die Miete wegen des nicht nutzbares Kellers kürzen? Um wie viel kann ich sie kürzen? Gibt es da Regeln? ich zahle 295 € Kaltmiete.

4.) Kann ich um die Erstattung des Eimers Farbe bitten, um Bad und Flur neu zu streichen?

5.) Wäre es ggf. sinnvoll in den Mieterbund einzutreten und mich da beraten zu lassen? Von den Nachbarn höre ich schlimme Dinge über den Vermieter.

Vielen vielen Dank für Ihre Antwort im Vorraus! Ich bin für jeden noch so kleinen Tipp dankbar! :smile:
Viele Grüße
Marie

Die Schäden muß der Verursacher bezahlen, und das ist nicht der Vermieter. Wenn der Verursacher nicht zahlen kann, weil er nicht bekannt ist, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen. Dafür genau hat man eine Hausratversicherung.

Hallo, liebe Mria
Oft kommt Unerwartetes schneller als man denkt. Dann ist guter Rat gefragt und man fragt sich, habe ich für alle Fälle, die einem in einem Mietverhältnis zustoßen, können gut versicherungsmäßig gut abgesichert. Da es im Allgemeinen eine Erfahrung ist, dass man sich nicht auf alle Gefahren absichern kann, so sollte sich jeder darüber im Klaren sein, dass 3 Absicherungen für das Bestehen gegen Risiken unabdingbar sind. 1. Eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden, die man Dritten zugefügt hat, 2. Sofern man eine eigene Wohnung hat, auch wenn sie noch so klein ist, den die eingebrachten Sachen und Gegenstände gegen Gefahren abzusichern und zwar eine Hausratversicherung, und 3. Eine Rechtschutzversicherung, damit man sich gegen Dritte wehren kann. Denn wenn es Unstimmigkeiten unter zwei Parteien oder geschäftlichen Partnern gibt, braucht man oft ein ordentliches Gericht, das die Meinungsunterschiede rechtlich abklärt. Da sie oft nicht ohne Rechtsbeistand abgeht, muss das Risiko abgesichert sein. Soviel zum Schutz vor unvorhersehbare Risiken.
Nun zu Deinen Fragen.
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Veröffentlicht ist. Besser und rechtlich sicherer hätte ich ihn Dir auch nicht darlegen können. Sollten sich jedoch daraus Fragen ergeben, die Du gerne nochmals erläutert haben möchtest, kannst Du gerne jederzeit bei mir anfragen.
Darüber hinaus füge ich die BGH-Entscheidung an, die in der Kommentierung mehrmals Bezug genommen wird. Sicher ist dies sehr umfangreich, da umfassend auf sehr viele Fragen in diesem Zusammenhang höchst richterlich Stellung genommen wird. Aber ist es nicht notwendig, bis in die letzten Facetten hinein zu leuchten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Haftung für einen Brandschaden
Der Mieter haftet für alle von ihm verursachten Brandschäden. (in Deinem Fall der Mieter in dessen Keller der Brand entstanden ist.) Die Haftung umfasst sowohl Schäden, die am Ge-bäude, in dem sich die Wohnung befindet, entstanden sind, als auch Schäden an Nachbar-grundstücken, zum Beispiel durch Rauch, Ruß oder Löschwasser. Man nennt dies den nach-barrechtlichen Ausgleichsanspruch. Für die Schäden an Nachbargrundstücken haftet neben dem Mieter auch der Vermieter. Dabei ist die Schadensersatzpflicht nicht auf die reinen Ge-bäudeschäden beschränkt, sondern bezieht sich auch auf bewegliche Sachen des Nachbarn (oder eines Mieters des Nachbarn) die sich im Gebäude befinden. Beispiel: Warenbestände in einem Ladengeschäft (OLG Stuttgart Urteil vom 23. 2. 2007 - 10 U 226/06 - mit weiteren Nachweisen). Die Haftung ist unabhängig von einem Verschulden, es kommt lediglich auf die Verursachung an.

Versicherungsleistungen:

Sofern der Mieter den Brand nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat, wird der Schaden am Gebäude und an anderen Wohnungen von der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters bezahlt. Aus der besonderen Interessenslage bei Schadensfällen im Mietverhältnis folgt - jedenfalls dann, wenn die Versicherungsprämien auf die Mieter abgewälzt werden - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die bestehende Versicherung auch in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 3.11. 2004 - VII ZR 28/04). Verletzt der Vermieter seine Pflicht, den Schaden über die Versicherung abzuwickeln, kann der Mieter entsprechenden An-sprüchen des Vermieters (Zahlung der Kosten für die Schadensbeseitigung) einen Schadens-ersatzanspruch aus sogenannter „positiver Vertragsverletzung“ entgegenhalten (BGH a.a.o.). Bezahlt die Versicherung schließlich den Schaden, so kann sie sich nicht beim Mieter im Wege des Rückgriffs schadlos halten, sofern dem Mieter nur leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist (BGHZ 145,393, 397 ff [=WM 2001,122]). Etwas anderes gilt also nur dann, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Ver-sicherung muss den Schaden des Vermieters dann zwar auch ersetzen, kann sich aber an-schließend beim Mieter schadlos halten (Regress).

Die Beweislast:

Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Be-weislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Ver-schulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch „Mietgebrauch“ entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen - insbesondere bei Brandschäden - nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Ver-mieters (BGHZ 131,95, 103 f). Der Vermieter muss dem Mieter also eine Verursachung und ein Verschulden an dem Brand nachweisen. Insbesondere muss der Vermieter dabei nach An-sicht des BGH (a.a.o.) nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (allgemeine Meinung im
Mietrecht).

Einzelfälle zur Haftung:

Wird ein Brand durch ein Kind der Mieter verursacht, so wird dem Mieter in aller Regel ein so genanntes „Überwachungsverschulden“ vorzuwerfen sein, womit seine Haftung für den Schaden begründet ist. Zur Aufsichtspflicht über Kinder das nachfolgende Urteil des OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat, (Urteil vom 15. September 2000, Az: 22 U 19/00):

"1. An die Beaufsichtigung bis zu 4jähriger Kinder sind aufgrund deren fehlender Einsichts-fähigkeit hohe Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verhinderung von Brandschäden geht (Anschluß OLG Hamm, 13. Januar 1995, 30 U 194/94, MDR 1995, 370). Zwar ist nicht erforderlich, daß ein solches Kind den ganzen Tag ohne Unterbrechung beobachtet wird. Allerdings muss bei kleineren Kindern gewährleistet sein, dass Gefahrensituationen in kürzerer Zeit erkannt werden können und eine Möglichkeit zum Eingriff besteht (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. April 1994, 5 U 161/93, MDR 1995, 699).

  1. Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß sich ein 3jähriges Kind in einer überschaubaren Wohnung ohne ständige Aufsicht bewegt. Wenn aber ein gefahrenträchtiges Handeln nahe-liegt, weil das Kind bereits einmal versucht hat, selbständig den Elektroherd einzuschalten, darf sich der Aufsichtspflichtige nicht auf eine bloße Ermahnung beschränken. Er muß eine weitere Beschäftigung mit dem Herd unterbinden oder jedenfalls (hier: vor dem Verlassen der Wohnung) überprüfen, ob sich das Kind wieder an dem Herd zu schaffen gemacht hat."

Quelle: OLGR Düsseldorf 2001, 22-24.

BUNDESGERICHTSHOIM NAMEN DES VOLKESURTEIL

VIII ZR 28/04 verkündet am:3. November 2004 - BGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276 D, 242 Ba

a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.

b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietver-traglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.

Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - LG Saarbrücken - AG Ottweiler

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen - Tatbestand:

Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum
31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in
O. . Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für
die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Wohnung
aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000
wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Wasser
durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich
heraus, daß das Wasser aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Absperrhahn
in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, der durch eine
eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten
in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.

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    Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, deren
    Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten.
    Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäude-
    Versicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem
    Versicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Eintrittspflicht
    wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch eine verspätete
    Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab.
    Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstattung
    der Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 €) nebst Zinsen
    in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am
  1. September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen.
    Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben
    der Klägerin seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels
    gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung
    der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
    Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
    Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten hätten allerdings ihre sich

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    aus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensursache
    in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sachherrschaft
    unterlegen habe. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden
    auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen
    sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im
    Besitz eines Schlüssels befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen;
    die Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten. Sie hätten auch den Beweis,
    daß sie kein Verschulden treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertraglichen
    Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
    wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversicherung auf
    die Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäudeversicherers
    seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen hätten,
    im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regreßverzicht des
    Versicherers gegenüber dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt.
    Der Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse an der Inanspruchnahme
    des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbeschränkung
    nicht gerecht.
    Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin, der gemäß § 558
    Abs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die
    Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmißbräuchlich
    (§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich durch die
    Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil es sich um einen Gebäudeschaden
    gehandelt habe, der durch Leitungswasser entstanden sei, das bestimmungswidrig
    aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten
    sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 VGB 88). Der Versicherer hätte die
    Beklagten aus dem im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf
    ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des oben
    genannten Regreßverzichts nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm oblie-
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    genden Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten
    hätte der Versicherer nicht führen können (§ 61 VVG). Denn der genaue
    Schadensverlauf sei ungeklärt. Wenn der Vermieter - wie hier - seinen
    Schaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne und ein Regreß
    des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen erscheine, dürfe der
    Vermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe,
    nach § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Schadensersatz
    in Anspruch nehmen. Ein solches sei hier nicht ersichtlich. Daß die
    Klägerin den Schaden dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren
    mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige
    des Versicherungsfalls (§ 20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbereich
    der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß der Versicherer
    den Versicherungsvertrag bei einer Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes
    nach § 24 Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne,
    rechtfertige die Inanspruchnahme des Mieters nicht.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

  1. Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
    den Beklagten falle eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das
    Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts
    Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der Vermieter
    müsse lediglich darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im
    räumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde,
    nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender Dritter, für den keine der Ver-
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    tragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür
    trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
    Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
    Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Mietrecht
    (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt
    § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung
    unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens,
    sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der
    Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom
  2. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126,
    124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.). Dazu ist jedoch
    bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und
    Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden
    ist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung
    der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand -
    nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt
    oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters
    (BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). Der Vermieter muß
    danach insbesondere nachweisen, daß die Schadensursache nicht aus dem
    Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet
    (Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
  3. Aufl., Kap. III.A Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 614;
    Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4).
    Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, wie die Revisionserwiderung
    zutreffend rügt. Die Beklagten haben behauptet, ein Dritter müsse
    den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter
    seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels gewesen. Diesen Vor-
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    trag als richtig unterstellt, wäre der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung
    der vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge Brandstiftung - durch
    ein unbefugtes Eingreifen eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten
    ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an der Wohnung verursacht
    worden. In einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die
    näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen. Eine
    Umkehr der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche
    gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131,
    95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.
    Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten
    dafür, daß der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und
    Pflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf hin, daß sie
    die Wohnung vor Schadenseintritt betreten oder auch nur irgendeinen Anlaß
    dazu gehabt habe. Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
    dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit einer Schädigung durch
    die Vormieter in Betracht kommt. Daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen,
    auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht auszuschließen
    ist, daß sich die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden,
    würde dafür allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine Beweisaufnahme
    deshalb zu Recht auch auf die durch Zeugnis der Vormieter unter Beweis
    gestellte Behauptung der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem
    streitbefangenen Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehalten.
    Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung durch die Vormieter
    sind jedoch entbehrlich, weil die Begründung des Berufungsgerichts im
    übrigen das angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
  4. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß
    der Mietvertrag der Parteien keine generelle Beschränkung der Haftung der
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    Beklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn diese anteilig
    die Kosten für die Gebäudeversicherung zu tragen hatten.
    Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des
    Versicherers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag
    geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
    (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99,
    VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR
    2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags
    im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die
    Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit
    verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1
    VGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung
    versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003,
    697, 700).
    Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131,
    288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der
    dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung
    der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden
    Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters
    für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538
    Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der
    Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf
    die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt
    unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte
    Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen
    und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.;
  • 10 -
    Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag
    ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der
    Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte
    Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise
    zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer
    Inanspruchnahme der Versicherung durch den Vermieter/
    Versicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG
    vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er
    selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien
    rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lösung
    eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generellen
    mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
    Schadensverursachung nicht mehr.
  1. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur,
    wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch
    nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz
    vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung
    für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im
    Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter
    hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im
    Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den
    Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie
    zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage
    folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versicherungskosten
    auf den Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die
    Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten),
    wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den
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    Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes
    Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrüster,
    NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003,
    697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch
    aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadensersatzanspruch
    des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß
    § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) entgegen halten
    kann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht einen Schadensersatzanspruch
    der Klägerin gegen die Beklagten verneint.
    a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt es sich um einen
    Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88
    (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach muß Leitungswasser
    bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung
    oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen
    oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in diesem Sinne sind
    z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile (Martin, Sachversicherungsrecht,
  1. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung,
  2. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. Bestimmungswidrig
    ist der Wasseraustritt daraus, wenn er - subjektiv und wirtschaftlich
  • nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen
    berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers
    entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen
    befinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: Bub/Treier, aaO, Kap. IX
    Rdnr. 15).
    Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten behaupten -
    durch einen unbefugten Dritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden
    ist (vgl. Martin, aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt
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    aber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst oder eine der Personen, die
    sich mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn
    versehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, aber versehentlich nicht wieder
    (vollständig) geschlossen haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der
    Berechtigte über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt dieses
    Wasser insoweit bestimmungswidrig aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60;
    Dallmayr, aaO; Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten des Ventils
    durch die Beklagten oder eine sonstige berechtigte Person gibt es nach den
    Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das Berufungsgericht
    eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten nicht
    ausgeschlossen hat, ist nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den
    Absperrhahn „absichtlich“ geöffnet haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts
    verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die
    Denkgesetze (§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche)
    Schadensverursachung durch die Klägerin und Versicherungsnehmerin
    gegeben sind, stellt auch die Revision nicht in Frage.
    Der Versicherer war daher verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten
    Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst. b VGB 88
    zu ersetzen.
    b) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten nach § 67 Abs. 1
    Satz 1 VVG wäre nach dem oben (unter 2) Ausgeführten ausgeschlossen gewesen,
    weil den Beklagten nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen
    des Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei
    einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den
    Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer
    darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim
    Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
  • 13 -
    (Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom
  1. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht
    nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf
    sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches
    Verhalten der Beklagten oder der Personen, für die sie einzustehen hätten,
    an ausreichenden Anhaltspunkten fehle.
    Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn
    man berücksichtigt, daß es zur Frage einer möglichen Schadensverursachung
    durch Dritte an abschließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die
    Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in
    erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf
    zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt
    worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind
    (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288,
    296). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denkbare
    Möglichkeit betrachtet, daß die Beklagten oder eine der Personen, für die
    sie einzustehen haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz zudrehten,
    zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn es ist - wie
    das Berufungsgericht zutreffend ausführt - fernliegend, daß die vollständige
    Schließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasseraustritts
    unterblieben ist.
    c) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz von den Beklagten
    verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran
    hätte, daß der Schadensausgleich durch die Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer
    erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht zutreffend
    verneint.
  • 14 -
    Es folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise nach
    § 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei
    geworden ist, weil die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst. a
    VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße Erfüllung der
    vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des
    Versicherungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der
    Klägerin.
    Die Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig von der Obliegenheitsverletzung
    ein besonders hohes Prozeßrisiko bestanden habe, weil
    nicht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne
    des § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu
    erwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer
    bei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an
    der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193,
    196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall
    lag indes das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer - unter
    Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung - angesichts der oben (unter
    3 a) dargestellten Rechtslage im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestimmungswidrigkeit
    im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlichte
    Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt, daß dieses Tatbestandsmerkmal
    auch in der Regulierungspraxis keine nennenswerten Schwierigkeiten
    bereitet (Martin, aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
    Keinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen, den Versicherer rechtzeitig
    zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für
    sie günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls auch gehalten
    gewesen, einen Deckungsprozeß gegen den Versicherer zu führen. Wenn jede,
    auch erkennbar unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer
    den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung sogleich den Mieter in An-
    15 -
    spruch zu nehmen, würde der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die
    (anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in unzumutbarer
    Weise entwertet.

Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin
verjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an.

Dr. Deppert, Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst Hermanns

Hallo Marie,

als Erstes muss ich sagen, keine Hausrat = keine Kostenerstattung für Deine privaten Dinge. Du kannst nur hoffen, dass die Polizei einen Übeltäter findet, der für den Schaaden aufkommt.
Die Haftpflicht des Nachbarnutzers des Nebenkellers zahlt nur, wenn der Brand in diesem entstand und nicht mutwillig gelegt wurde. Deine Mutter kannste ganz ausschließen, da die Hausrat nur für Ihre Wohnung gilt. Vermieter haftet auch nicht.
Vermieter muss den Keller wieder herrichten. Kann er aber sicher erst nach Klärung des Brandes.
Für den Keller zahlst DU üblicherweise keine Miete. Da er aber zur MIetsache gehört, kannste eine MIetminderung geltend machen. Ich würde 10% ansetzen. Du musst dem Vermieter aber die Möglichkeit zur Wiederherstellung geben (angemessene Frist).
Mieterbund würdeich nicht empfehlen. Erfahrungsgemäß ist das rausgeschmissenes Geld.

Hallo, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Das hat mir schonmal sehr geholfen. Sind zwar nicht ganz so erfreulich die Informationen, aber immerhin weiß ich jetzt, woran ich bin.
Viele Grüße und einen schönen Tag! :smile:
Marie

Hallo Willi,

vielen, vielen Dank für die schnelle und super ausführliche Antwort! Ich habe auf jeden Fall fürs Leben dazugelernt, dass ich in Zukunft wohl nicht mehr auf eine Hausratversicherung verzichten werde. Man muss ja leider erstmal lernen, an welchen Enden es sinnvoll ist, zu sparen und wo nicht. :frowning:
Immerhin muss aber der Vermieter den Schaden am Haus zahlen, da bin ich schonmal sehr erleichtert!
Hättest Du auch eine Idee, wie schnell das etwa geschehen muss? Wäre es angemessen, sofern in den nächsten 2 Wochen nichts passiert und ich auch keine Informationen bekomme, eine Frist von 4 Wochen (?) zu setzen und ansonsten mit Mietminderung zu „drohen“? Um wie viel Prozent könnte man da mindern?

Vielen Dank für die Mühe und einen schönen Tag!
Marie

Hallo Marie,
wichtig wäre meines Erachtens, dass du eine Aufstellung machst, wo überall in deiner Wohnung und im Kellerschaden entstanden ist und in wie weit die Nutzung der Wohnung und des Kellers zum gebrauch eingeschränkt sind.
Darüber hinaus solltest Du ebenfalls eine Aufstellung darüber machen, welche Schäden an den Sachen und Einrichtungen entstanden sind. Z. B. in der Wohnung, welche Schäden an der Dekoration, an Einrichtungen et zetera, entstanden oder unbrauchbar geworden sind. Wie Du mitgeteilt hast, sind im Keller Lebensmittel, Schrank, eventuell Kleidungsstücke und Wäsche et cetera beschädigt oder unbrauchbar geworden. All dass sollte ordentlich erfasst und säuberlich aufgelistet werden und ein Exemplar Deinem Vermieter zukommen lassen. Ebenfalls dem Besitzer des Kellers, in dem der Brand entstanden ist und Dir schaden entstanden ist.
Dann solltest Du den Schaden der einzelnen Gegenstände finanziell erfassen und zwar, jedes einzelne Teil mit dem Wert versehen. Daraus ergibt sich schließlich die Summe des Schadens, den Du gegen Deinen VermieterIn und gegebenenfalls gegen den Schädiger geltend machen kannst oder musst.
Gehe davon aus, wer schreibt der bleibt. Du bist beweispflichtig, denke daran. Vielleicht solltest Du von beschädigten Sachen und den Schäden in der Wohnung als auch im Keller Fotografien machen, dies insbesondere zur Beweissicherung.
Je nachdem in wie weit Du bei dem Gebrauch der Mietsache eingeschränkt bis, könnte eine Minderung zwischen 10 und 15 % der brutto Miete angemessen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Marie,
den Schaden am Eigentum des Vermieters muss der Vermieter beseitigen. Das betrifft Wände, Fenster, Türen und alles, was beim Einzug so alles da war.
Den Schaden an Deinen Sachen musst Du selbst tragen, da Du keine Hausratversicherung hast. Die Hausratversicherung Deiner Mutter wird Dir wenig helfen, da Deine Wohnung darin nicht versichert sein wird (frag Deine Mutter).
Der Vermieter muss Deinen Schaden nicht ersetzen, da er nichts falsch gemacht hat. Gleiches gilt auch für den Kellernachbarn, der für den Brand auch nichts kann. Wenn es sich tatsächlich um Brandstiftung handelte, hast Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Brandverursacherer, wenn der ermittelt wird.
Fordere den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Vornahme der Handlungen auf. Vielleicht findest Du so ein Schreiben auch bei http://www.bestform24.de. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Vermieter etwas getan hat, kannst Du es auf Kosten des Vermieters tun und dafür einen Kostenvorschuss vom Vermieter verlangen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Treten Sie bitte dem Mieterverein bei und lassen Sie sich beraten. Der Vermieter sollte hier alle Schäden beheben. Sofern der Keller nicht mehr nutzbar sein sollte, können Sie eine geringe Mietminderung geltend machen.