Hallo, liebe Mria
Oft kommt Unerwartetes schneller als man denkt. Dann ist guter Rat gefragt und man fragt sich, habe ich für alle Fälle, die einem in einem Mietverhältnis zustoßen, können gut versicherungsmäßig gut abgesichert. Da es im Allgemeinen eine Erfahrung ist, dass man sich nicht auf alle Gefahren absichern kann, so sollte sich jeder darüber im Klaren sein, dass 3 Absicherungen für das Bestehen gegen Risiken unabdingbar sind. 1. Eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden, die man Dritten zugefügt hat, 2. Sofern man eine eigene Wohnung hat, auch wenn sie noch so klein ist, den die eingebrachten Sachen und Gegenstände gegen Gefahren abzusichern und zwar eine Hausratversicherung, und 3. Eine Rechtschutzversicherung, damit man sich gegen Dritte wehren kann. Denn wenn es Unstimmigkeiten unter zwei Parteien oder geschäftlichen Partnern gibt, braucht man oft ein ordentliches Gericht, das die Meinungsunterschiede rechtlich abklärt. Da sie oft nicht ohne Rechtsbeistand abgeht, muss das Risiko abgesichert sein. Soviel zum Schutz vor unvorhersehbare Risiken.
Nun zu Deinen Fragen.
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Veröffentlicht ist. Besser und rechtlich sicherer hätte ich ihn Dir auch nicht darlegen können. Sollten sich jedoch daraus Fragen ergeben, die Du gerne nochmals erläutert haben möchtest, kannst Du gerne jederzeit bei mir anfragen.
Darüber hinaus füge ich die BGH-Entscheidung an, die in der Kommentierung mehrmals Bezug genommen wird. Sicher ist dies sehr umfangreich, da umfassend auf sehr viele Fragen in diesem Zusammenhang höchst richterlich Stellung genommen wird. Aber ist es nicht notwendig, bis in die letzten Facetten hinein zu leuchten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Haftung für einen Brandschaden
Der Mieter haftet für alle von ihm verursachten Brandschäden. (in Deinem Fall der Mieter in dessen Keller der Brand entstanden ist.) Die Haftung umfasst sowohl Schäden, die am Ge-bäude, in dem sich die Wohnung befindet, entstanden sind, als auch Schäden an Nachbar-grundstücken, zum Beispiel durch Rauch, Ruß oder Löschwasser. Man nennt dies den nach-barrechtlichen Ausgleichsanspruch. Für die Schäden an Nachbargrundstücken haftet neben dem Mieter auch der Vermieter. Dabei ist die Schadensersatzpflicht nicht auf die reinen Ge-bäudeschäden beschränkt, sondern bezieht sich auch auf bewegliche Sachen des Nachbarn (oder eines Mieters des Nachbarn) die sich im Gebäude befinden. Beispiel: Warenbestände in einem Ladengeschäft (OLG Stuttgart Urteil vom 23. 2. 2007 - 10 U 226/06 - mit weiteren Nachweisen). Die Haftung ist unabhängig von einem Verschulden, es kommt lediglich auf die Verursachung an.
Versicherungsleistungen:
Sofern der Mieter den Brand nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat, wird der Schaden am Gebäude und an anderen Wohnungen von der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters bezahlt. Aus der besonderen Interessenslage bei Schadensfällen im Mietverhältnis folgt - jedenfalls dann, wenn die Versicherungsprämien auf die Mieter abgewälzt werden - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die bestehende Versicherung auch in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 3.11. 2004 - VII ZR 28/04). Verletzt der Vermieter seine Pflicht, den Schaden über die Versicherung abzuwickeln, kann der Mieter entsprechenden An-sprüchen des Vermieters (Zahlung der Kosten für die Schadensbeseitigung) einen Schadens-ersatzanspruch aus sogenannter „positiver Vertragsverletzung“ entgegenhalten (BGH a.a.o.). Bezahlt die Versicherung schließlich den Schaden, so kann sie sich nicht beim Mieter im Wege des Rückgriffs schadlos halten, sofern dem Mieter nur leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist (BGHZ 145,393, 397 ff [=WM 2001,122]). Etwas anderes gilt also nur dann, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Ver-sicherung muss den Schaden des Vermieters dann zwar auch ersetzen, kann sich aber an-schließend beim Mieter schadlos halten (Regress).
Die Beweislast:
Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Be-weislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Ver-schulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch „Mietgebrauch“ entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen - insbesondere bei Brandschäden - nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Ver-mieters (BGHZ 131,95, 103 f). Der Vermieter muss dem Mieter also eine Verursachung und ein Verschulden an dem Brand nachweisen. Insbesondere muss der Vermieter dabei nach An-sicht des BGH (a.a.o.) nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (allgemeine Meinung im
Mietrecht).
Einzelfälle zur Haftung:
Wird ein Brand durch ein Kind der Mieter verursacht, so wird dem Mieter in aller Regel ein so genanntes „Überwachungsverschulden“ vorzuwerfen sein, womit seine Haftung für den Schaden begründet ist. Zur Aufsichtspflicht über Kinder das nachfolgende Urteil des OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat, (Urteil vom 15. September 2000, Az: 22 U 19/00):
"1. An die Beaufsichtigung bis zu 4jähriger Kinder sind aufgrund deren fehlender Einsichts-fähigkeit hohe Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verhinderung von Brandschäden geht (Anschluß OLG Hamm, 13. Januar 1995, 30 U 194/94, MDR 1995, 370). Zwar ist nicht erforderlich, daß ein solches Kind den ganzen Tag ohne Unterbrechung beobachtet wird. Allerdings muss bei kleineren Kindern gewährleistet sein, dass Gefahrensituationen in kürzerer Zeit erkannt werden können und eine Möglichkeit zum Eingriff besteht (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. April 1994, 5 U 161/93, MDR 1995, 699).
- Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß sich ein 3jähriges Kind in einer überschaubaren Wohnung ohne ständige Aufsicht bewegt. Wenn aber ein gefahrenträchtiges Handeln nahe-liegt, weil das Kind bereits einmal versucht hat, selbständig den Elektroherd einzuschalten, darf sich der Aufsichtspflichtige nicht auf eine bloße Ermahnung beschränken. Er muß eine weitere Beschäftigung mit dem Herd unterbinden oder jedenfalls (hier: vor dem Verlassen der Wohnung) überprüfen, ob sich das Kind wieder an dem Herd zu schaffen gemacht hat."
Quelle: OLGR Düsseldorf 2001, 22-24.
BUNDESGERICHTSHOIM NAMEN DES VOLKESURTEIL
VIII ZR 28/04 verkündet am:3. November 2004 - BGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276 D, 242 Ba
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.
b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietver-traglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - LG Saarbrücken - AG Ottweiler
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen - Tatbestand:
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum
31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in
O. . Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für
die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Wohnung
aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000
wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Wasser
durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich
heraus, daß das Wasser aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Absperrhahn
in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, der durch eine
eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten
in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.
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Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, deren
Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten.
Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäude-
Versicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem
Versicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Eintrittspflicht
wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch eine verspätete
Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstattung
der Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 €) nebst Zinsen
in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am
- September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen.
Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben
der Klägerin seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels
gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung
der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten hätten allerdings ihre sich
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aus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensursache
in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sachherrschaft
unterlegen habe. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden
auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen
sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im
Besitz eines Schlüssels befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen;
die Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten. Sie hätten auch den Beweis,
daß sie kein Verschulden treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertraglichen
Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversicherung auf
die Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäudeversicherers
seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen hätten,
im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regreßverzicht des
Versicherers gegenüber dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt.
Der Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse an der Inanspruchnahme
des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbeschränkung
nicht gerecht.
Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin, der gemäß § 558
Abs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die
Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmißbräuchlich
(§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich durch die
Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil es sich um einen Gebäudeschaden
gehandelt habe, der durch Leitungswasser entstanden sei, das bestimmungswidrig
aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten
sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 VGB 88). Der Versicherer hätte die
Beklagten aus dem im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf
ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des oben
genannten Regreßverzichts nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm oblie-
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genden Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten
hätte der Versicherer nicht führen können (§ 61 VVG). Denn der genaue
Schadensverlauf sei ungeklärt. Wenn der Vermieter - wie hier - seinen
Schaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne und ein Regreß
des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen erscheine, dürfe der
Vermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe,
nach § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen. Ein solches sei hier nicht ersichtlich. Daß die
Klägerin den Schaden dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren
mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige
des Versicherungsfalls (§ 20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbereich
der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß der Versicherer
den Versicherungsvertrag bei einer Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes
nach § 24 Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne,
rechtfertige die Inanspruchnahme des Mieters nicht.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
- Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
den Beklagten falle eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das
Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts
Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der Vermieter
müsse lediglich darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im
räumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde,
nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender Dritter, für den keine der Ver-
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tragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür
trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Mietrecht
(§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt
§ 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung
unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens,
sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der
Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom
- November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126,
124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.). Dazu ist jedoch
bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und
Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden
ist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung
der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand -
nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt
oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters
(BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). Der Vermieter muß
danach insbesondere nachweisen, daß die Schadensursache nicht aus dem
Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet
(Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
- Aufl., Kap. III.A Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 614;
Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4).
Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, wie die Revisionserwiderung
zutreffend rügt. Die Beklagten haben behauptet, ein Dritter müsse
den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter
seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels gewesen. Diesen Vor-
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trag als richtig unterstellt, wäre der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung
der vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge Brandstiftung - durch
ein unbefugtes Eingreifen eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten
ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an der Wohnung verursacht
worden. In einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die
näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen. Eine
Umkehr der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche
gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131,
95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten
dafür, daß der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und
Pflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf hin, daß sie
die Wohnung vor Schadenseintritt betreten oder auch nur irgendeinen Anlaß
dazu gehabt habe. Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit einer Schädigung durch
die Vormieter in Betracht kommt. Daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen,
auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht auszuschließen
ist, daß sich die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden,
würde dafür allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine Beweisaufnahme
deshalb zu Recht auch auf die durch Zeugnis der Vormieter unter Beweis
gestellte Behauptung der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem
streitbefangenen Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehalten.
Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung durch die Vormieter
sind jedoch entbehrlich, weil die Begründung des Berufungsgerichts im
übrigen das angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
- Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß
der Mietvertrag der Parteien keine generelle Beschränkung der Haftung der
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Beklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn diese anteilig
die Kosten für die Gebäudeversicherung zu tragen hatten.
Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des
Versicherers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag
geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99,
VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR
2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags
im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die
Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1
VGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung
versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003,
697, 700).
Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131,
288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der
dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung
der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters
für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538
Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der
Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf
die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt
unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte
Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen
und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.;
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Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag
ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der
Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte
Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise
zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer
Inanspruchnahme der Versicherung durch den Vermieter/
Versicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG
vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er
selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien
rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lösung
eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generellen
mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadensverursachung nicht mehr.
- Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur,
wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch
nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz
vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung
für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im
Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter
hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im
Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den
Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie
zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage
folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versicherungskosten
auf den Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die
Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten),
wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den
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Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes
Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrüster,
NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003,
697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch
aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadensersatzanspruch
des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß
§ 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) entgegen halten
kann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht einen Schadensersatzanspruch
der Klägerin gegen die Beklagten verneint.
a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt es sich um einen
Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88
(abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach muß Leitungswasser
bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung
oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen
oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in diesem Sinne sind
z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile (Martin, Sachversicherungsrecht,
- Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung,
- Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. Bestimmungswidrig
ist der Wasseraustritt daraus, wenn er - subjektiv und wirtschaftlich
- nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen
berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers
entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen
befinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: Bub/Treier, aaO, Kap. IX
Rdnr. 15).
Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten behaupten -
durch einen unbefugten Dritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden
ist (vgl. Martin, aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt
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aber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst oder eine der Personen, die
sich mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn
versehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, aber versehentlich nicht wieder
(vollständig) geschlossen haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der
Berechtigte über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt dieses
Wasser insoweit bestimmungswidrig aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60;
Dallmayr, aaO; Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten des Ventils
durch die Beklagten oder eine sonstige berechtigte Person gibt es nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das Berufungsgericht
eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten nicht
ausgeschlossen hat, ist nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den
Absperrhahn „absichtlich“ geöffnet haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts
verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die
Denkgesetze (§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche)
Schadensverursachung durch die Klägerin und Versicherungsnehmerin
gegeben sind, stellt auch die Revision nicht in Frage.
Der Versicherer war daher verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst. b VGB 88
zu ersetzen.
b) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten nach § 67 Abs. 1
Satz 1 VVG wäre nach dem oben (unter 2) Ausgeführten ausgeschlossen gewesen,
weil den Beklagten nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei
einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den
Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer
darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim
Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
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(Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom
- Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht
nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf
sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches
Verhalten der Beklagten oder der Personen, für die sie einzustehen hätten,
an ausreichenden Anhaltspunkten fehle.
Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn
man berücksichtigt, daß es zur Frage einer möglichen Schadensverursachung
durch Dritte an abschließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die
Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in
erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf
zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt
worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind
(BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288,
296). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denkbare
Möglichkeit betrachtet, daß die Beklagten oder eine der Personen, für die
sie einzustehen haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz zudrehten,
zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn es ist - wie
das Berufungsgericht zutreffend ausführt - fernliegend, daß die vollständige
Schließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasseraustritts
unterblieben ist.
c) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz von den Beklagten
verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran
hätte, daß der Schadensausgleich durch die Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer
erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht zutreffend
verneint.
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Es folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise nach
§ 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei
geworden ist, weil die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst. a
VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße Erfüllung der
vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des
Versicherungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der
Klägerin.
Die Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig von der Obliegenheitsverletzung
ein besonders hohes Prozeßrisiko bestanden habe, weil
nicht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne
des § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu
erwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer
bei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an
der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193,
196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall
lag indes das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer - unter
Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung - angesichts der oben (unter
3 a) dargestellten Rechtslage im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestimmungswidrigkeit
im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlichte
Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt, daß dieses Tatbestandsmerkmal
auch in der Regulierungspraxis keine nennenswerten Schwierigkeiten
bereitet (Martin, aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
Keinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen, den Versicherer rechtzeitig
zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für
sie günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls auch gehalten
gewesen, einen Deckungsprozeß gegen den Versicherer zu führen. Wenn jede,
auch erkennbar unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer
den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung sogleich den Mieter in An-
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spruch zu nehmen, würde der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die
(anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in unzumutbarer
Weise entwertet.
Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin
verjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an.
Dr. Deppert, Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst Hermanns