Nein, der Vermieter wollte trotz eindeutigem Mietvertrag
ursprünglich überhaupt keinen Keller zur Verfügung stellen.
Das wäre natürlich vertragswidrig und berechtigte zur Mietminderung.
Die Frage ist nun, ob der (zwingend) zu einer Wohnung gehörende Kellerraum in dem selben Gebäude liegen muss. Die Landesbauordnungen sagen: Ja.
Die Mülltonnen wurden erst nach über einem Jahr umgestellt
(weil die Stadtverwaltung keine Mülltonnen auf dem Gehweg
akzeptiert).
Auch dazu sagen die Landesbauordnungen bzw. deren Ausführungsverordnungen (nur), dass die Mülltonnen „auf dem Grundstück“ stehen müssen, und zwar in der Regel „außerhalb von Gebäuden“.
Wobei es da im Detail Unterschiede geben wird je nach Land.
„Mietrecht“ ist das allerdings nur noch sehr bedingt… 
Gruß
smalbop