Hallo
Vielen Dank, dass ihr hier schon fleißig diskutiert habt.
USoweit ich Simsy Mone verstanden habe, wird die Nutzbarkeit der Mietsache durch die Maßnahme verschlechtert.
Das stimmt.
Das ist um so weniger statthaft, je weniger die zwingende Notwendigkeit besteht, die Rohre innerhalb des Gebäudes zu verlegen. Mussten sie ja vorher auch nicht. Hier liegen evtl. eher wirtschaftliche als technische Gründe vor.
Das hat der Vermieter in diesem fiktiven Falle selber geschrieben: „Die Verlegung der Rohre fand aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb des Gebäudes statt“
(Der Vermieter drückt sich wohl in der Vergangenheitsform aus, weil die Rohre schon weitgehend verlegt wurden, es gibt nämlich nur einen einzigen Mieter, der ernsthaft daran denkt, sich das nicht gefallen zu lassen.)
Außerdem können durch (z.B. kalt durchströmte) Rohre Kondensations-erscheinungen und damit Feuchteschäden bis hin zum Schimmelbefall auftreten.
Diese Bedenken wurden von der ausführenden Installationsfirma verneint.
In manchen Landesbauordnungen gibt es Angaben zur Mindestkellerfläche je Wohnung.
Der Keller wäre auch nach der Rohrverlegung noch recht groß, aber eben kleiner, und der Platz ist halt schon verplant.
Diese Rohre werden übrigens in etwa in 1 m Höhe verlegt und stehen ein wenig von der Wand ab, so dass da bestimmt 20 cm wegfallen. Jedenfalls kann man da keine Regale mehr hinstellen.
Und dann gibt es ja auch noch so etwas wie eine vereinbarte Beschaffenheit der Mietsache.
Genau darum geht es.
Im Zweifel ist es die Beschaffenheit, die das Objekt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags hatte.
Das ist die Frage, würde das hier gelten?
Viele Grüße
Simsy Mone