Hallo zusammen,
gesetz den Fall, jemand erbt ein altes Fachwerkhaus, saniert es und findet bei diesen Sanierungsarbeiten im Gewölbekeller (Bj. 1597) ein paar Stücke alten Silberschmucks vergraben (ca. 10 cm tief im Lehmboden), bei dem die Vermutung nahe liegt, dass er irgendwann zu Kriegszeiten dort vergraben worden ist. Das Haus befindet sich aber erst seit 50 Jahren in Familienbesitz des Finders.
Wem gehört dann dieser Fund? Darf der Finder ihn behalten und auch weiterveräußern oder muss er den Fund melden?
Danke für entsprechende Info.
LG
Claudia
Hallo kommt auf das Bundesland an und ob dort evtl das sogen. Schatzregal güldet. Dann kommt es noch darauf an, wie alt der Schatz wohl wirklich ist: wenn das HAus von 15… ist und der Schatz evtl aus dem 30Jährigen Krieg dann ist das wohl eher ein Fall für die Bidendenkmalpflege, als wenn der Schatz dort erst seit dem 2. Wk liegt und es nur das übliche Hab und Gut incl des Silberbesteckes ist, da die Familie es zB. vor der Flucht vergrub. Das ist Historisch interessant und damit zwar ein Fall fürs Denkmalpflegeamt, die das aufnehmen kann, aber ansonsten würde das Zeug wohl dem Finder zukommen
Sicher ist das aber nicht.
Den ehemaligen Besitzer des Hauses/dem Verbuddler gehört daran jedoch kein Anteil, bis auf seltene Ausnahmen (wenn das gesamte Haus unrechtmässig an die Vorbesitzer überging, auch da relevant, welcher Zeitraum da in Frage kommt und welcher Teil Deutschlands, das hat dann weniger mit Boden-Denkmalpflege zu tun, sondern eher mit Wiedergutmachung im Sinne der NAchkriegsregelungen bzw. auch nochmal in den östlichen Ländern nach der Wiedervereinigung gab es ebenfalls entsprechende Besitzneu-Regelungen)
Schwierig also insgesamt, wenn man keinen Ärger riskieren will, am besten wieder an selber Stelle einbuddeln. Ist die sicherste Möglichkeit.
Gruß Susanne
Hallo,
als Kontrast zum eher wirren Posting nebenan hätte ich anzubieten, was das BGB dazu zu sagen hat:
"§ 984
Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war."
Aber IANAL und weiß daher nicht, inwiefern die anderen BGB-Regelungen über Funde (die §§ davor) im Fall des Schatzfundes noch anzuwenden sind. Oder ob wie vom Parallelposting befürchtet noch andere Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Kulturgütern o.ä. zur Anwendung kommen könnten.
Viele Grüße,
Sebastian