Ich habe schon einige Häuser verkauft.
Kann man sich kaum vorstellen.
Nur ein beispiel : Steht im Garten, bei der
Käuferbesichtigung, eine bestimmte Pflanze, so hat diese auch
dort zu stehen, wenn der Käufer das Haus übernimmt.
Kein Thema, was fest mit dem Boden verbunden ist, ist Bestandteil des Grundstücks.
Ich habe mehrmals Häuser verkauft und im Vertrag stand, dass
die Gardinen dazu gehören. Also blieben sie dort.
Kein Thema, wenn Dinge ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt werden. Da kann man auch reinschreiben, dass das auf dem Grundstück stehende Wohnmobil auch gleich mitverkauft wird, die Oma im Haus wohnen bleiben darf, und vom Käufer gepflegt werden muss, …
Ich habe ein Haus verkauft, die bei Besichtigung eine
Regenwassernutzungsanlage hatte. Diese aber ausgebaut werden
sollte. Also stand im Kaufvertrag, dass sie bei Übernahme
nicht mehr vorhanden ist.
Wie schon geschrieben, was eindeutig im Vertrag geregelt ist, ist kein Thema.
So einfach geht das.
Zum X-ten Mal: Nein! Wenn der Mitverkauf des Zubehörs nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen ist, dann gilt die gesetzliche Fiktion, dass es im Zweifel als mitverkauft gilt. Und dann stellt sich für jeden Pups die Frage, ob es Zubehör ist oder nicht, und ob es der Verkäufer daher im/am Haus belassen muss, oder es mitnehmen darf, und daher dürfen sich Gerichte ständig damit befassen, ob ein gemauerter Gartenkamin, die Lichtleiste im Blumenfenster, der maßgefertigte Schrank für die Nische unter der Treppe, der im Garten stehende Pool, die im Keller stehende Sauna, … Bestandteil, Zubehör oder nichts von beidem ist, und ob der Verkäufer den Krempel daher mitnehmen durfte oder nicht, und dies hat überhaupt nicht ansatzweise damit etwas zu tun, ob das Zeug bei Besichtigung schon da gestanden hat, oder nicht. Dies ist die dt. Rechtswirklichkeit zu diesem Thema und da beisst die Maus nun mal keinen Faden ab, auch wenn Du meinst, dass es anders wäre.
Genervte Grüße