Kennt jemand den Begriff

… „Badisches Überbaurecht“ ?

Dabei soll es sich um folgendes handeln:

In früheren Jahren 1850/1900 (???) soll es ein Gesetz in Baden gegeben haben, das besagt, dass ein Gebäude, das nicht mit dem Grund und Boden verankert ist, von der Grundsteuer (??) befreit ist.

Es sollen daher in Baden kleine, schmale Häuser gebaut worden sein, die rechts und links an den Nachbarhäusern verankert waren, aber keinen Kontakt zum eigenen Grund und Boden hatten.

Weiß jemand darüber Bescheid? Beim googeln habe ich nix gefunden.

Danke

Unter Überbaurecht versteht man das Recht,Gebäudeteile in den
Luftraum eines anderen Grundtsückes bauen zu dürfen.
Solche Regelungen gab und gibt es in etlichen Bundesländern.

Hallo,
das meinte ich nicht. Vielleicht kann noch jemand etwas dazu beitragen.

Vielen Dank schon mal

Hallo,

das steht in §912/913 BGB. Hat aber glaube ich nichts mit der Fragestellung zu tun. Die Bezog sich auf Grundsteuer.

Grüße

Lumpi

Eigentlich interessiert es mich nur, ob es diesen Begriff überhaupt gab „Badisches Überbaurecht“ oder so ähnlich.

Ich wills jetzt doch nochmal genau erklären. Es geht nicht darum, ob auf oder über ein FREMDES Grundstück gebaut wurde. Es geht nur darum, dass ein Gebäude mit dem EIGENEN Grundstück nicht verbunden ist. Man kann es sich vielleicht so vorstellen, dass zwischen zwei bestehenden und mit dem Grund und Boden verbundenen Häusern ein Gebäude errichtet wird, das z. B. nur aus dem 1. OG besteht, so dass man unten sozusagen wie bei einer Toreinfahrt hindurchgehen bzw. fahren konnte. Wie gesagt. Es geht nur um den Begriff „Badisches Überbaurecht“. Gab/gibt es den überhaupt?

Hallo,
wenn das hier im Rechtsbrett jemand weiß, dann eher, weil es als Beispiel genommen wird, wie man ein Gesetz/Verordnung nicht formulieren sollte.
Die Historiker dürften das eher wissen, weil sich das, etwa bei Führungen, als Anekdote bestimmt gut macht.

Cu Rene

Das dürfte wahrscheinlich ein Studentulk sein.
Ein Gebäude in der „Luft“ gibt es nicht.Jedes Bauwerk braucht aus statischen Gründen ein Fundament.Bei Räumen über einer Toreinfahrt zum B.ist das Fundament die beiden Wände,die sich links und rechts davon befinden,die die Lasten wiederum in das Fundament der seitlichen Häuser ableiten.
Somit würde (wenn auch nicht viel) Steuer anfallen.

Aber es geht doch gar nicht darum, ob Steuern gezahlt werden müssen oder nicht. Leider hat der Mod meine Frage hierher in „Steuern“ verschoben.
Es geht mir nur um die Frage, OB es den Begriff „Badisches Überbaurecht“ überhaupt gibt.
Die Erklärung von Benny, dass so ein Gebäude rechts und links mit den Nachbarhäusern verbunden sein muss, ist genau die richtige. So hatte ich es auch gemeint.

Hallo,
die Historiker wissen das aber imo dennoch besser als die Experten für aktuelles Recht.
Jedenfalls stand der Begriff „Überbaurecht“ 1909 schon in Meyers Großem Konversations-Lexikon: http://www.zeno.org/nid/20007619383 .
Auch im BGB (§921ff http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html ) ist es in einem Teil, der durchaus noch aus dessen Anfängen (Inkrafttreten 1900) stammen kann. An der Stelle könnte man vielleicht weiter forschen, wie das landesrechtlich vorher war oder worauf sich die Macher des BGB gestützt haben.

Heute dürfte die Grundsteuer ganz normal der Eigentümer und nicht der Überbauberechtigte bezahlen. Der bekommt dafür ja die Überbaurente vom Berechtigten, der das damit indirekt also doch wieder bezahlt.

Cu Rene