Kenntlichmachen eines Polizeieinsatzes

Hi,

Sonderrechte = Blaulicht. Dann darf man in Tempo 80 auch 100
fahren.
Tatütata = Wegerecht. Dann haben alle sofort Platz zu machen.

ich würde Dir dringend eine Fortbildung zu dem Thema empfehlen…

Sonderrecht bedeutet daß Du dich über die Regeln der STVO hinwegsetzen darfst. Das gilt für BOS-Dienste genauso wie aber z. B. auch für Ärzte, den Apothekennotdienst oder die Müllabfuhr, wenn sie durch die Fußgängerzone fährt: es darf jemand ganz einfach, wie der Name auch schon sagt, Sonderrechte wahrnehmen. Im Falle der BOS-Dienste bezieht man es regelmäßig darauf daß sie die STVO mißachten dürfen um schnell zu Einsatzstellen zu gelangen.

Wegerechte bekommt man durch den Einsatz von Blaulicht (und Martinshorn). Damit ist gemeint: man hat das Recht - bzw. die anderen Verkehrsteilnehmer die Pflicht - daß man sofort freie Bahn bekommt um möglichst zügig vorran zu kommen.

Gruß,

MecFleih

Hallo Malte,

Du bist auf dem völlig falschen Dampfer…*grinz*…

„Blaulicht“ und „Martinshorn“ sind „Sondersignale“ um den Verkehrsteilnehmern anzuzeigen,das hier ein Fahrzeug „Sonderrechte“ nach
$ 35 der StVO wahrnehmen will…
siehe hierzu :
*snip*
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
*snip*

WICHTIG ist hier der Absatz 2:
„Blaues Blinklicht…, bei Einsatzfahrten …“

Denn woher sonst sollten Andere Verkehrsteilnehmer erkennen können,das hier eine Einsatzfahrt (also die Wahrnehmung von Sonderrechten) vorliegt???
(Nur ganz nebenbei bemerkt,Sonderrechte sind kein „Freibrief“…)

Ich bin ja nun einmal sehr oft auch mit einem 40-Tonner unterwegs…und da werde ich mit Sicherheit nicht für irgendwas silber-Grünes oder Rotes „in die Eisen“ gehen,nur weil der Betreffende meint,er könne „alles“…denn ohne „Tatü-Tata“ bin ich dann nämlich der „Ars***“ wenn sich mein Sattelzug quer stellt und es zu einem Unfall kommt…

mfg

Falsch.
Hi,

Du bist auf dem völlig falschen Dampfer…*grinz*…

grins nur, Du liegst trotzdem falsch.

„Blaulicht“ und „Martinshorn“ sind „Sondersignale“ um den
Verkehrsteilnehmern anzuzeigen,das hier ein Fahrzeug
„Sonderrechte“ nach $ 35 der StVO wahrnehmen will…

Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO bedarf es keines Sondersignals.

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Du verwechselst §35 und §38.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen“.

Soweit korrekt. Hier geht es um Wegerecht. Sonderrechte sind was anderes.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder
sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der
Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden
verwendet werden.
*snip*

WICHTIG ist hier der Absatz 2:
„Blaues Blinklicht…, bei Einsatzfahrten …“

Das ist auch richtig bedeutet aber keineswegs, daß es notwendig ist, das Blaulicht einzuschalten, wenn man auf „Einsatzfahrt“ ist (Eine Einsatzfahrt ist im übrigen jede Fahrt zu einem Einsatz).

Denn woher sonst sollten Andere Verkehrsteilnehmer erkennen
können,das hier eine Einsatzfahrt (also die Wahrnehmung von
Sonderrechten) vorliegt???

Das müssen sie überhaupt nicht erkennen. Wozu auch?
„Einsatzfahrt“ bedeutet im übrigen NICHT, daß Sonderrechte in Anspruch genommen werden.

(Nur ganz nebenbei bemerkt,Sonderrechte sind kein
„Freibrief“…)

Das weiß ich gut genug. Ich bin in diesen Dingen von Juristen und anderen Fachlehrkräften ausgebildet worden und hab jahrelang selbst auf so einem Blaulichtbock gesessen.

Ich bin ja nun einmal sehr oft auch mit einem 40-Tonner
unterwegs…und da werde ich mit Sicherheit nicht für
irgendwas silber-Grünes oder Rotes „in die Eisen“ gehen,nur
weil der Betreffende meint,er könne „alles“…

Das musst Du auch nicht. Wie kommst Du darauf, daß die Inanspruchnahme von Sonderrechten irgendwelche Konsequenzen für Dich haben sollte?

denn ohne „Tatü-Tata“ bin ich dann nämlich der „Ars***“ wenn sich mein
Sattelzug quer stellt und es zu einem Unfall kommt…

Bei Unfällen mit Fahrzeugen, die Sonder- oder Wegerechte in Anspruch nehmen, sind immer die Blaulichtfahrer die gefickten. Immer. Mindestens zu einem großen Teil.

Also nochmal:

Sonderrechte nach §35 StVO beinhalten Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parken wo’s nötig ist, verkehrtherum in Einbahnstraßen fahren, über rote Ampeln fahren etc. pp.

ABER: Diese Sonderrechte beziehen sich NUR auf den Sonderrechtsfahrer bzw. sein Fahrzeug.

Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind weder Blaulicht noch Signalhorn notwendig. Period.

In dem Moment, in dem andere Verkehrsteilnehmer ins Spiel kommen, und der Blaulichtfahrer Vorrang vor diesen Autofahrern haben möchte, braucht er zwingend Blaulicht UND Signalhorn. Das geht eindeutig aus §38 StVO hervor. Kein Horn = Kein Wegerecht.

Blaulicht allein ist lediglich ein „Warnzeichen“ und hat keinerlei zwingende Konsequenzen für andere Autofahrer und auch nicht für den Einsatzfahrer. Trotzdem ist es natürlich angebracht und zuvorkommend, bei Blaulicht immer erhöhte Vorsicht walten zu lassen.

So steht’s in der StVO, so ist es Konsens der Gerichte und so ist es Lehrmeinung aller mir bekannten Rettungsdienstschulen und Lehrrettungsassistenten.

Gruß,

Malte

1 Like

Hallo,

So steht’s in der StVO, so ist es Konsens der Gerichte und so
ist es Lehrmeinung aller mir bekannten Rettungsdienstschulen
und Lehrrettungsassistenten.

sowie aller Feuerwehren und ihrer Schulen…

scnr
Stefan

Hallo Malte,

für den „Normalen“ Straßenverkehrsteilnehmer gibt es keine
Unterscheidung zwischen „Sonderrechten“ und „Wegerechten“…

Für den ist nur Interessant,ob ein Fahrzeug mit „Blaulicht“ und „Martinshorn“ kommt oder nicht…
(Darauf stellt übrigens auch die Ausbildung der Polizei hier in NRW ab…
…)

Du unterliegst anscheinend ganz deutlich dem Phänomen der „Betriebs-Blindheit“…:smile:)
(Wie übrigens auch und gerade viele Kollegen bei den „Grünen“…)

Hallo,

für den „Normalen“ Straßenverkehrsteilnehmer gibt es keine
Unterscheidung zwischen „Sonderrechten“ und „Wegerechten“…

doch, die gibt es sehr wohl. „Sonderrechte“ bedeutet nämlich, daß bspw. ein Rettungswagen durchaus auch mal 70 statt 50 fahren darf, ohne Lampen und Lüla, und dies für den 08/15-Autofahrer weder Grund ist, sich aufzuregen noch Grund ist, sein Fahrverhalten in irgendeiner Art und Weise zu verändern.

Für den ist nur Interessant,ob ein Fahrzeug mit „Blaulicht“
und „Martinshorn“ kommt oder nicht…

Richtig, „UND“. DANN, und NUR DANN, muß er freie Bahn schaffen.

Ein Auto mit Blaulicht allein führt zu keinerlei notwendiger Reaktion, außer bestensfalls erhöhter Aufmerksamkeit.

Du unterliegst anscheinend ganz deutlich dem Phänomen der
„Betriebs-Blindheit“…:smile:)

Ich habe den Eindruck, Du hast überhaupt keinen Plan, wovon wir hier reden. Sorry, aber Deine Aussagen hier waren einfach falsch, falsch und nochmal falsch:

Wenn ein Dienstkraftfahrzeug einer Voillzugsbehörde
(Polizei/Feuerwehr/Zoll usw.) Sonderrechte nach der
StVO wahrnehmen will,muss es mindestens Blaulicht einschalten…

Falsch.

Ansonsten handelt es sich um ein gan „normales“ Kfz. …

Falsch.

„Blaulicht“ und „Martinshorn“ sind „Sondersignale“ um den
Verkehrsteilnehmern anzuzeigen,das hier ein Fahrzeug „Sonderrechte“
nach $ 35 der StVO wahrnehmen will…

Falsch.

Fakt ist und bleibt einzig und allein, was in der StVO steht, und das ist folgendes:

  1. Die INSTITUTIONEN Feuerwehr, Polizei, Zoll etc. sind unter entsprechenden Voraussetzungen nicht an die StVO gebunden und dürfen deren Vorschriften überschreiten.

Dazu sind weder Blaulicht oder Martinshorn notwendig, noch sind an die Fahrzeuge, mit denen das geschieht, irgendwelche Voraussetzungen gestellt, bspw. geht das auch in zivilen oder sogar privaten PKW.

Sie dürfen also OHNE Blaulicht schneller fahren als eigentlich zulässig, Parken, wo eigentlich nicht zulässig, Einbahnstrassen verkehrt herum befahren, Fußgängerzonen befahren, ja sogar rote Ampeln überfahren.

All dies unter der Maßgabe der besonderen Vorsicht und nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar beteiligt sind.

  1. Für den nicht-feuerwehrbesetzten Rettungsdienst gilt das genauso, mit der Einschränkung, daß es sich hier um FAHRZEUGE des Rettungsdienstes handeln muß.

  2. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten betrifft ausschließlich die betroffenen Dienste resp. Fahrzeuge. Andere Verkehrsteilnehmer haben damit nichts zu tun.

  3. Zur Inanspruchnahme des Wegerechts („Alle anderen haben freie Bahn zu schaffen“) bedarf es ZWINGEND Blaulicht UND Signalhorn. Nur je eins von beidem genügt nicht.

  4. Blaulicht allein dient lediglich zur Warnung vor Gefahrensituationen und ähnlichem, wie bspw. Kolonnenfahrten. Es führt zu keinerlei weiterführenden Rechten als solchen, die auch ohne Blaulicht gegeben sind. Als Verkehrsteilnehmer ist es sinnvoll, bei Blaulicht allein, die Aufmerksamkeit zu erhöhen, andere Maßnahmen sind nicht vorgeschrieben (aber evtl. höflich).

  5. Es gibt zu diesem Themenkomplex in jeder betroffenen Instution Dienstvorschriften, die tiefere Details regeln oder sogar die o.g. Rechte einschränken. Diese Dienstvorschriften sind je nach Ort und Institution unterschiedlich, in „meinem“ Wachbezirk bspw. war eine solche „Geschwindigkeitsüberschreitungen nach §35 StVO innerorts bis maximal 80km/h“.

  6. Zusammengefasst gibt es für den 08/15-Verkehrsteilnehmer genau drei relevante Fälle:

7.1 Einsatzfahrzeug ohne Blaulicht, ohne Lüla: Dieses Fahrzeug ist normaler Verkehrsteilnehmer wie jeder andere. Keine besonderen Maßnahmen notwendig.

7.2 Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, ohne Lüla: Es liegt eine besondere Situation vor. Erhöhte Aufmerksamkeit ist sinnvoll. Sonst keine weiteren Maßnahmen notwendig.

7.3 Einsatzfahrzeug mit Blaulicht UND Lüla: Ich habe freie Bahn zu schaffen.

  1. Der Einsatzfahrer hat im Falle eines Unfalls so gut wie immer die Arschkarte gezogen.

Bei Unfällen, die bei Sondersignalfahrten passieren, bekommt er nahezu immer mindestens eine Teilschuld. Das passiert aus dem Grund, daß er zu diesen Fahrten ausgebildet ist und ihm daher klar sein muß, daß ein extrem erhöhtes Gefahrenpotential vorliegt, worauf er mit entsprechend umsichtiger und vorausschauender Fahrweise und stark erhöhter Aufmerksamkeit reagieren MUSS.

Bei Unfällen, die bei „normaler Fahrt“ passieren, wird er faktisch behandelt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, und jegliche (legale!) Inanspruchnahme von Sonderrechten wird sich negativ auf ihn auswirken, weil unterstellt wird, daß er nicht die gebotene Sorgfalt und Umsicht hat walten lassen.

Problem ist also nicht die Überschreitung von Verkehrsregeln, die ihm zur Last gelegt würde (das ist nicht der Fall), die Teilschuld resultiert allein schon aus der Tatsache, DASS ein Unfall stattgefunden hat. So etwas zu vermeiden, ist verdammt schwer und nur in sehr deutlichen Fällen drin.

Soweit die Fakten. Wir sind hier in einem Expertenforum, wenn Du also in einem der genannten Punkte anderer Meinung bist, dann bitte ich um Belege.

Insgesamt steht man als Einsatzfahrer (und als Rettungsdienstler besonders, das hat medizinrechtliche Gründe) flapsig gesagt immer mit einem Bein im Knast - besonders in Städten mit juristischer Fakultät, übrigens.

Gruß,

Malte

2 Like

Scherzkeks!

Erst verweißt du aufs Gesetz und wenn dir das (zurecht!) um die Ohren gehauen wird, ziehst du dich auf die Ebene des Autofahrers im Straßenverkehr zurück.

Das macht jede Diskussion unmöglich.
Vielleicht ganz gut da es hier nichts mehr zu diskutieren gibt.

Gruß Ivo

1 Like

Hallo Ivo,

NEIN…ich sehe die Sache nur anders…und habe auch weiter oben auch entsprechend schon geantwortet…
Ich habe nun einmal einen direkten Kontakt zu einem Lehrer an der Polizei-Führungsakadmie in Münster-Hiltrup…
Und dessen Aussagen sind nun einmal für mich maßgebend und nicht die eines nach NRW „Zugereisten“…:smile:

Wie heisst es doch so schön in eurem „Untertitel“ zu jedem Artikel hier:
„Dieses Forum ersetz keine Rechtsberatung durch einen Anwalt…“

Was ich hier von mir gebe,ist meine persönliche Meinung…nichts anderes…

mfg

Hallo Frank,

Ich habe nun einmal einen direkten Kontakt zu einem Lehrer an
der Polizei-Führungsakadmie in Münster-Hiltrup…

Offensichtlich ersetzt Du wieder mal Wissen durch ‚Stille Post‘. Vielleicht solltest Du Dich mit falsch verstandenem Halbwissen nicht so weit aus dem Fenster lehnen. Erst recht nicht, wenn man Dir schon die Gesetze zitiert.

Und dessen Aussagen sind nun einmal für mich maßgebend und
nicht die eines nach NRW „Zugereisten“…:smile:

Es gibt drei Arten von Meinung:
-die Richtige
-die Falsche
-die Massgebliche.
In diesem Fall ist Deine Meinung und auch nicht das, was Du von der Meinung eines anderen verstanden zu haben glaubst, mit Sicherheit nicht die Massgebliche. Sondern das, was im Gesetz steht.

Wie heisst es doch so schön in eurem „Untertitel“ zu jedem
Artikel hier:
„Dieses Forum ersetz keine Rechtsberatung durch einen
Anwalt…“
Was ich hier von mir gebe,ist meine persönliche
Meinung…nichts anderes…

Und wie heißt es doch so schön ganz oben in der Adresszeile Deines Browsers: „wer-weiss-was…“
Und deshalb solltest Du hier nicht äußern, was Du meinst, sondern was Du weißt. Also nichts.
Gruß
Axel

1 Like

Es ist richtig, daß wir auch im Einsatz sein können, wenn wir nicht Blaulicht und Sirene an haben. Trotz allem gilt, auch mit Blaulicht, die besondere Sorgfalt. D.h. die Polizei hat mit ausreichend Abstand auszuscheren, ohne einen dahinter fahrenden zu gefährden.
Aufgrund Deiner Schilderung von der Verkehrssituation ist es mir jedoch schleierhaft, daß sie sich tatsächlich in einem Einsatz befunden haben. Ich arbeite selbst auf der Autobahn und bei so einem Verkehrsaufkommen mache ich die Sirene an. Denn nur so erkennen die anderen meine Absichten und ich habe wirklich Erfolg, schnell an meinem Einsatzort zu sein. Wenn der Einsatz nicht dringend ist, dann kann ich mich auch ganz normal dem Verkehrsfluß anpassen.
Leider gibt es auch unter uns einige schwarze Schafe, deren Gehirnzellen überschnappen, sobald sie in einem Streifenwagen sitzen.