Hallo,
für den „Normalen“ Straßenverkehrsteilnehmer gibt es keine
Unterscheidung zwischen „Sonderrechten“ und „Wegerechten“…
doch, die gibt es sehr wohl. „Sonderrechte“ bedeutet nämlich, daß bspw. ein Rettungswagen durchaus auch mal 70 statt 50 fahren darf, ohne Lampen und Lüla, und dies für den 08/15-Autofahrer weder Grund ist, sich aufzuregen noch Grund ist, sein Fahrverhalten in irgendeiner Art und Weise zu verändern.
Für den ist nur Interessant,ob ein Fahrzeug mit „Blaulicht“
und „Martinshorn“ kommt oder nicht…
Richtig, „UND“. DANN, und NUR DANN, muß er freie Bahn schaffen.
Ein Auto mit Blaulicht allein führt zu keinerlei notwendiger Reaktion, außer bestensfalls erhöhter Aufmerksamkeit.
Du unterliegst anscheinend ganz deutlich dem Phänomen der
„Betriebs-Blindheit“…
)
Ich habe den Eindruck, Du hast überhaupt keinen Plan, wovon wir hier reden. Sorry, aber Deine Aussagen hier waren einfach falsch, falsch und nochmal falsch:
Wenn ein Dienstkraftfahrzeug einer Voillzugsbehörde
(Polizei/Feuerwehr/Zoll usw.) Sonderrechte nach der
StVO wahrnehmen will,muss es mindestens Blaulicht einschalten…
Falsch.
Ansonsten handelt es sich um ein gan „normales“ Kfz. …
Falsch.
„Blaulicht“ und „Martinshorn“ sind „Sondersignale“ um den
Verkehrsteilnehmern anzuzeigen,das hier ein Fahrzeug „Sonderrechte“
nach $ 35 der StVO wahrnehmen will…
Falsch.
Fakt ist und bleibt einzig und allein, was in der StVO steht, und das ist folgendes:
- Die INSTITUTIONEN Feuerwehr, Polizei, Zoll etc. sind unter entsprechenden Voraussetzungen nicht an die StVO gebunden und dürfen deren Vorschriften überschreiten.
Dazu sind weder Blaulicht oder Martinshorn notwendig, noch sind an die Fahrzeuge, mit denen das geschieht, irgendwelche Voraussetzungen gestellt, bspw. geht das auch in zivilen oder sogar privaten PKW.
Sie dürfen also OHNE Blaulicht schneller fahren als eigentlich zulässig, Parken, wo eigentlich nicht zulässig, Einbahnstrassen verkehrt herum befahren, Fußgängerzonen befahren, ja sogar rote Ampeln überfahren.
All dies unter der Maßgabe der besonderen Vorsicht und nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar beteiligt sind.
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Für den nicht-feuerwehrbesetzten Rettungsdienst gilt das genauso, mit der Einschränkung, daß es sich hier um FAHRZEUGE des Rettungsdienstes handeln muß.
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Die Inanspruchnahme von Sonderrechten betrifft ausschließlich die betroffenen Dienste resp. Fahrzeuge. Andere Verkehrsteilnehmer haben damit nichts zu tun.
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Zur Inanspruchnahme des Wegerechts („Alle anderen haben freie Bahn zu schaffen“) bedarf es ZWINGEND Blaulicht UND Signalhorn. Nur je eins von beidem genügt nicht.
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Blaulicht allein dient lediglich zur Warnung vor Gefahrensituationen und ähnlichem, wie bspw. Kolonnenfahrten. Es führt zu keinerlei weiterführenden Rechten als solchen, die auch ohne Blaulicht gegeben sind. Als Verkehrsteilnehmer ist es sinnvoll, bei Blaulicht allein, die Aufmerksamkeit zu erhöhen, andere Maßnahmen sind nicht vorgeschrieben (aber evtl. höflich).
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Es gibt zu diesem Themenkomplex in jeder betroffenen Instution Dienstvorschriften, die tiefere Details regeln oder sogar die o.g. Rechte einschränken. Diese Dienstvorschriften sind je nach Ort und Institution unterschiedlich, in „meinem“ Wachbezirk bspw. war eine solche „Geschwindigkeitsüberschreitungen nach §35 StVO innerorts bis maximal 80km/h“.
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Zusammengefasst gibt es für den 08/15-Verkehrsteilnehmer genau drei relevante Fälle:
7.1 Einsatzfahrzeug ohne Blaulicht, ohne Lüla: Dieses Fahrzeug ist normaler Verkehrsteilnehmer wie jeder andere. Keine besonderen Maßnahmen notwendig.
7.2 Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, ohne Lüla: Es liegt eine besondere Situation vor. Erhöhte Aufmerksamkeit ist sinnvoll. Sonst keine weiteren Maßnahmen notwendig.
7.3 Einsatzfahrzeug mit Blaulicht UND Lüla: Ich habe freie Bahn zu schaffen.
- Der Einsatzfahrer hat im Falle eines Unfalls so gut wie immer die Arschkarte gezogen.
Bei Unfällen, die bei Sondersignalfahrten passieren, bekommt er nahezu immer mindestens eine Teilschuld. Das passiert aus dem Grund, daß er zu diesen Fahrten ausgebildet ist und ihm daher klar sein muß, daß ein extrem erhöhtes Gefahrenpotential vorliegt, worauf er mit entsprechend umsichtiger und vorausschauender Fahrweise und stark erhöhter Aufmerksamkeit reagieren MUSS.
Bei Unfällen, die bei „normaler Fahrt“ passieren, wird er faktisch behandelt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, und jegliche (legale!) Inanspruchnahme von Sonderrechten wird sich negativ auf ihn auswirken, weil unterstellt wird, daß er nicht die gebotene Sorgfalt und Umsicht hat walten lassen.
Problem ist also nicht die Überschreitung von Verkehrsregeln, die ihm zur Last gelegt würde (das ist nicht der Fall), die Teilschuld resultiert allein schon aus der Tatsache, DASS ein Unfall stattgefunden hat. So etwas zu vermeiden, ist verdammt schwer und nur in sehr deutlichen Fällen drin.
Soweit die Fakten. Wir sind hier in einem Expertenforum, wenn Du also in einem der genannten Punkte anderer Meinung bist, dann bitte ich um Belege.
Insgesamt steht man als Einsatzfahrer (und als Rettungsdienstler besonders, das hat medizinrechtliche Gründe) flapsig gesagt immer mit einem Bein im Knast - besonders in Städten mit juristischer Fakultät, übrigens.
Gruß,
Malte