Kenntnisse zum Bundeszentralregister !

Hallo, ich habe eine für mich schwer zu lösende Frage und brauche daher einen hilfreichen Rat! Um aus meiner momentanen Arbeitslosigkeit zu kommen, möchte ich bei der IHK, die Unterrichtung nach §34a machen, um im Sicherheitsgewerbe tätig werden zu können. Ich weiß, dass die Sicherheitsunternehmen gerade für die Ordnungsämter ihre Mitarbeiter überprüfen lassen müssen. Nun zu meinem Problem:

Im April 2005 wurde ein Verfahren wegen Nötigung gemäß §45 Abs.2 des JGG gegen mich ohne Auflagen eingestellt.

Hinzu ist auf einer Party eines,Freundes" im März 2006 ein Handy abhanden gekommen und er hat alle Besucher der Reihe nach angezeigt. Aber auch hier wurde das Polizeiliche Ermittlungsverfahren ohne Konsequenzen eingestellt.

Für meine vorherige berufliche Tätigkeit musste ich das private Führungszeugnis vorlegen, welches keinerlei Einträge enthielt.

Wie sieht es aber da mit dem Bundeszentralregister aus? Sind die beiden beschriebenen Punkte dort aufgeführt und kann ich von daher auf eine Anstellung im Sicherheitsgewerbe vergeblich hoffen?

Ich hoffe es gibt jemanden der sich gut mit der Materie auskennt und mir bei dieser Problematik weiterhelfen kann.

Ich danke schonmal sehr im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen !!

shorty

Hallo Shorty,

leider bin ich in dieser Materie nicht firm genug und kann Dir demzufolge keine definitive Auskunft geben. Vielleicht gibt es kompetentere Personen. Ich hoffe es für Dich. Vielen Dank trotzdem für die Einbindung. Viel Glück

Klaus

Antwort:
Hallo Shorty: Erstmal sei an dieser Stelle festzustellen, dass eigentlich grundsätzlich keine Rechtsberatung im technischen Sinne über dieses Forum angeboten wird. Sehen wir es mal als allgemein interessante Frage. Es wird auch darauf hingewiesen, dass folgende Antwort somit nicht rechtsverbindlich anzusehen ist.

Gem. § 4 des Bundeszentralregistergesetz werden folgende „Sachverhalte“ aufgenommen

"In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

*

1.auf Strafe erkannt,
*

2.eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
*

3.jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
*

4.nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.

In deinem Fall sprichst du von zwei verschiedenen Sachverhalten:

  1. Das Absehen der Erhebung der öffentlichen Klage vor einem ordentlichen Gericht gem. § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz:

In diesem Fall erging keine Entscheidung von einem Gericht, somit dürfte keine Eintragung vorgenommen worden sein.

  1. Die Anzeige eines Freundes
    Hier dürfte ebenfalls keine Eintragung vorgenommen worden sein. Der Fall steht dem gleich, dass deine Nachbarin dich wegen Ruhestörung anzeigt und das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Ich hoffe dir ist damit weitergeholfen. Ansonsten empfehle ich einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anzufordern. Dies müsste bei der zuständlichen Polizeidienststelle möglich sein.

MfG
MB

Hallo, ich habe eine für mich schwer zu lösende Frage

und

brauche daher einen hilfreichen Rat! Um aus meiner

momentanen

Arbeitslosigkeit zu kommen, möchte ich bei der IHK, die
Unterrichtung nach §34a machen, um im

Sicherheitsgewerbe tätig

werden zu können. Ich weiß, dass die

Sicherheitsunternehmen

gerade für die Ordnungsämter ihre Mitarbeiter

überprüfen

lassen müssen. Nun zu meinem Problem:

Im April 2005 wurde ein Verfahren wegen Nötigung gemäß

§45

Abs.2 des JGG gegen mich ohne Auflagen eingestellt.

Hinzu ist auf einer Party eines,Freundes" im März 2006

ein

Handy abhanden gekommen und er hat alle Besucher der

Reihe

nach angezeigt. Aber auch hier wurde das Polizeiliche
Ermittlungsverfahren ohne Konsequenzen eingestellt.

Für meine vorherige berufliche Tätigkeit musste ich das
private Führungszeugnis vorlegen, welches keinerlei

Einträge

enthielt.

Wie sieht es aber da mit dem Bundeszentralregister aus?

Sind

die beiden beschriebenen Punkte dort aufgeführt und

kann ich

von daher auf eine Anstellung im Sicherheitsgewerbe

vergeblich

hoffen?

Ich hoffe es gibt jemanden der sich gut mit der Materie
auskennt und mir bei dieser Problematik weiterhelfen

kann.

Ich danke schonmal sehr im voraus und verbleibe mit
freundlichen Grüßen !!

shorty

hi shorty
wie du schreibst wurden alle anhägigen verfahren gegen dich ohne ergebnis eingestellt. du wurdest also nicht verurteilt. damit sollten diese kleinen zwischenfälle auch nicht in irgendeinem führungszeugnis auftauchen.
und selbst wenn: solange du nicht rechtskräftig verurteilt bist steht einer karriere im sicherheitsbereich nichts im weg.

sollte ein zukünftiger arbeitgeber von den ermittlungen gegen dich erfahren wird er nur sehen, dass du wohl nicht der täter warst, da das verfahren in beiden fällen eingestellt wurde.

mein tipp für dich: ganz locker damit umgehen!
immerhin kann ja jeder jeden anzeigen ;o)
zudem kannst du jederzeit anfragen was wer über dich an daten gespeichert hat, also z.b. wegen straftaten und ähnlichen dingen

viel erfolg mit den bewerbungen
ich hoffe ich konnt dir weiterhelfen
lg schlumpf