Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen

Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine Frage. Also zuerst mal schreibe ich am besten, was ich schon weiß:

  • Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (Hakenkreuz, Sigrune, etc.) sind dann erlaubt, wenn sie sich auf vorkonstitutionellen Schriften (vor Kriegsende veröffentlicht) befinden.
  • Es ist außerdem erlaubt, diese Kennzeichen z.B. für Filme oder für geschichtliche Recherchen zu verwenden.
  • Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen auf „Covern von Büchern der Trivialliteratur“ zu verwenden.

Und da komme ich zu meinen Fragen:
Wer entscheidet eigentlich, ob ein Buch „Trivialliteratur“ ist oder nicht? Ich denke da eines, dass ich in dem Glauben gekauft habe, ein Sachbuch zu erwerben … aber ich habe selten so viel Müll gelesen.

Und was passiert, wenn jemand der Meinung ist, dass das Buch der Trivialliteratur zuzurechnen ist? Wird dann nur das Hakenkreuz herausgeschnitten, oder ist das Buch ganz weg?

Wer stellt eigentlich fest, ob man Bücher aus geschichtlichem Interesse bei sich ansammelt oder aus anderen Gründen? Wenn man mal von „in dubio pro reo“ ausgeht, dann dürfte eigentlich nie etwas derartiges beschlagnahmt werden - wird aber offenbar, das verstehe ich nicht.

Gerade auf den Covern von englischsprachigen Büchern geht man mit den Hakenkreuzen ja recht großzügig um. Es wäre schon ärgerlich, wenn plötzlich ein Buch nur deshalb weg wäre - oder ein Loch im Cover verpasst bekäme. :frowning:

Schöne Grüße

Petra

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage. Also zuerst mal schreibe ich am
besten, was ich schon weiß:

  • Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen
    (Hakenkreuz, Sigrune, etc.) sind dann erlaubt, wenn sie sich
    auf vorkonstitutionellen Schriften (vor Kriegsende
    veröffentlicht) befinden.

Mmh,also aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich das nicht.
Woher hast Du das? So recht glauben kann ich das nicht.

  • Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen auf „Covern von
    Büchern der Trivialliteratur“ zu verwenden.

Auch das steht nicht im Gesetz. Mag sein, dass es irgendein
Urteil gibt, in dem diese Formel - im konkreten Fall! -
verwendet wurde, aber das hilft auch nicht viel weiter.

Einschlägig sind die §§ 86 und 86a StGB:

http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html

http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html

Lies mal vor allem den § 86 Abs. 3.

Und da komme ich zu meinen Fragen:
Wer entscheidet eigentlich, ob ein Buch „Trivialliteratur“ ist
oder nicht?

Wie gesagt, ich glaube nicht, dass das ein allgemein-gültiges
Kriterium ist. Falls doch: Dann entscheiden das die Strafgerichte.

Wer stellt eigentlich fest, ob man Bücher aus geschichtlichem
Interesse bei sich ansammelt oder aus anderen Gründen?

Ebenfalls: Das Strafgericht.

Wenn
man mal von „in dubio pro reo“ ausgeht, dann dürfte eigentlich
nie etwas derartiges beschlagnahmt werden - wird aber
offenbar, das verstehe ich nicht.

Der „In dubio“-Grundsatz gilt in seiner ganzen Schlagkraft erst
bei der Frage der strafrechtlichen Verurteilung.

In den Schritten davor, also im Ermittlungsverfahren, gilt
er eingeschränkter. Bestimmte Maßnahmen sind an bestimmte
„Verdachts-Grade“ gekoppelt. Juristen sprechen dann von
„Anfangsverdacht“, „Dringendem Tatverdacht“ etc.

Gerade auf den Covern von englischsprachigen Büchern geht man
mit den Hakenkreuzen ja recht großzügig um.

Ja, die Angelsachsen sind da soweit ich weiss insgesamt etwas
großzügiger. Da taucht ja auch schon mal ein Thronfolger
auf einer Party als Nazi verkleidet auf:

http://www.n24.de/images/2005/01/13/2005011314052827…

Gruß, trobi

  • Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen
    (Hakenkreuz, Sigrune, etc.) sind dann erlaubt, wenn sie sich
    auf vorkonstitutionellen Schriften (vor Kriegsende
    veröffentlicht) befinden.

Mmh,also aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich das nicht.
Woher hast Du das? So recht glauben kann ich das nicht.

Ich habe mir vor einiger Zeit mal .pdfs von www.verfassungsschutz.de heruntergeladen. Habe jedoch neulich nochmal danach gesucht und das Gleiche (auf die Schnelle) nicht mehr gefunden. … Es waren einige Beispiele genannt, z.B. ein Hakenkreuz auf einem Buch, dass in einem Antiquariat zum Verkauf steht oder so.

  • Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen auf „Covern von
    Büchern der Trivialliteratur“ zu verwenden.

Auch das steht nicht im Gesetz.

Habe ich aus der gleichen Quelle wie oben.

Einschlägig sind die §§ 86 und 86a StGB:

http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html

http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html

Lies mal vor allem den § 86 Abs. 3.

Danke! Der § 86 Abs. 3 beruhigt mich ja etwas - wenn auch nicht sehr. (Ich traue diesem Land nicht so wirklich. Mag mit meinen Recherchen zu tun haben … irgendwie bleibt doch was davon hängen, wenn man täglich liest, wie früher gegen „Staatsfeinde“ vorgegangen wurde.)

Der „In dubio“-Grundsatz gilt in seiner ganzen Schlagkraft
erst
bei der Frage der strafrechtlichen Verurteilung.

In den Schritten davor, also im Ermittlungsverfahren, gilt
er eingeschränkter. Bestimmte Maßnahmen sind an bestimmte
„Verdachts-Grade“ gekoppelt. Juristen sprechen dann von
„Anfangsverdacht“, „Dringendem Tatverdacht“ etc.

Aha. Auch nicht sehr beruhigend.

Gerade auf den Covern von englischsprachigen Büchern geht man
mit den Hakenkreuzen ja recht großzügig um.

Ja, die Angelsachsen sind da soweit ich weiss insgesamt etwas
großzügiger. Da taucht ja auch schon mal ein Thronfolger
auf einer Party als Nazi verkleidet auf:

http://www.n24.de/images/2005/01/13/2005011314052827…

Stimmt. *gg* Den hatte ich ganz vergessen. :wink:

Nun ja. Ich glaube, zu welchen Zwecken die Quellen dienen, dürfte sich mit Hilfe meiner PC-Dateien beweisen lassen. Trotzdem, so ganz wohl ist mir nicht bei diesen Gesetzen. Vielleicht werde ich in Zukunft verstärkt auf ein hakenkreuzfreies Cover achten.

Schöne Grüße

Petra