Kennzeichnung Einzelunternehmer mit Phantasienamen

Hi!

Meines Wissens nach darf sich ein Einzelunternehmer einen Phantasienamen zulegen. Den Namen darf er frei wählen und der eigene bürgerliche Name muss nicht zwangsläufig im Phantasienamen auftreten, allerdings muss der bürgerliche Name des Einzelunternehmers immer mit angegeben werden (in der Regel dann eine Zeile unter dem Phantasienamen). Ich hoffe, soweit ist das richtig? Zudem darf der Phantasiename nicht geschützt sein. Meine erste Frage wäre: Wie bringt man in Erfahrung, ob ein Phantasiename geschützt ist? Muss man dazu einen Anwalt fragen oder gibt es da andere Möglichkeiten?

Meine eigentliche Frage bezieht sich nun auf die Kennzeichnung von Einzelunternehmern. Ich habe mich versucht, darüber zu informieren, allerdings bin ich auf unterschiedliche, sich teilweise widersprechende Informationen gestoßen. Daher möchte ich das hier thematisieren:

Wie muss sich ein Einzelunternehmer „kennzeichnen“? Wenn er Angebote im Internet inseriert (z.B. bei eBay). Wäre dann folgendes Muster legitim?

Phantasiename Inh. bürgerlicher Name
Adresszeile 1
Adresszeile 2
Land

Beispiel:
ABC ZUM QUADRAT Inh. Max Mustermännchen
Hirschweg 809 f
00129 Frankfurt
Deutschland

Muss noch etwas angegeben werden? Telefonnummer, Emailadresse? Was ist vorgeschrieben?

Und wie verhält es sich im Email- und Schriftverkehr? Was ist dort vorgeschrieben, was ein Einzelunternehmer angeben muss? Würde dort die Kennzeichnung von eben ausreichen?

ABC ZUM QUADRAT Inh. Max Mustermännchen
Hirschweg 809 f
00129 Frankfurt
Deutschland

Oder muss der Einzelunternehmer dort nochmal extra hinschreiben, dass er Einzelunternehmer ist?

Sprich:

Einzelunternehmer
ABC ZUM QUADRAT Inh. Max Mustermännchen
Hirschweg 809 f
00129 Frankfurt
Deutschland

Vielen Dank schonmal für alle Antworten, die weiterhelfen :smile:

Servus,

passt ganz gut, wenn Du den „Inh.“ weglässt, der den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Firma. Wenn jemand aus der Abmahnergilde oder ein böser Wettbewerber dem Einzelunternehmer mit Gewalt in den Stiefel pinkeln will, hängt er sich an dem „Inh.“ auf.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Je nachdem, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt, sind die Vorschriften halt unterschiedlich, wie ein Einzelunternehmer im Rechtsverkehr aufzutreten hat;
deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass man nicht schlau geworden ist.

M.E. empfiehlt es sich aber grundsätzlich,
Vor- und Zunamen anzugeben, sowie die Geschäftsbezeichnung.

Der Geschäftsbezeichnung sind natürlich grundsätzlich da die Grenzen gesetzt, wo man einen Phantasienamen benutzt, der über die wahre Tätigkeit täuscht;
bzw. wo die Rechte anderer verletzt werden.

Bei der IHK/HWK kann man sich m.W. bei der Geschäftsbezeichnung beraten lassen.

Wenn der Einzelunternehmer einen in kaufm. Weise eigerichteten Geschäfstbetrieb bedarf (§ 1 HGB), ist er Kaufmann im Sinne des HGB, und muss die Vorschriften des HGB beachten.

Hallo,

ob ein Name geschützt ist, kannst Du beim Patentamt selbst nachforschen oder nachforschen lassen. Hier auch alle Varianten prüfen, welche einen ähnlciehn Klang haben.

Die Patentämter haben mehrere Anlaufstellen in der BRD. Über die Homepage kannst Du sie erfragen.

Grüsse,
Alexandra

Hallo,

lesen kannst Du doch

http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Leitf…

Gruß

Kerstin