Kennzeichnung privater/kostenpflichtiger Parkplätz

Hallo!
Alles natürlich nur fiktiv :smile: Hoffe es passt in Verkehrsrecht, ansonsten kann es ja ein Moderator verschieben.

Nehmen wir an, es geht um eine typische ostdeutsche Plattenbausiedlung. Dort geht eine zweispurige Einbahnstraße um eine riesige Ovale rum. Auf der einen Seite sind noch Parkplätze aus Ostzeiten, auf der anderen Seite sind neuere Parkplätze (halt die typischen modernen Pflastersteine)

Um letztere soll es gehen. Einige dieser Parkplätze seien durch ein Blechschild als Privat markiert, einige durch einen Umklapppoller auffällig. Weitere Parkplätze seien ohne solch ein Markierung (man erkennt z.T. noch die Bodenhalterung, wo früher mal ein Poller dran befestigt war)

Nun bekommt jemand Post, dass er auf einem vermieteten Parkplatz gestanden hätte. Die Post ist vom Vermieter der Neubauwohnungen.
Nun zu den Fragen bezüglich dieses Fallbeispiels:

  1. Der Eigentümer wirft vor: „wir stellten auf Grund von Hinweisen fest, dass Sie ihren PKW, Kennzeichen XX-X XXX, unerlaubt auf unseren als eindeutig als vermieteten Parkplätze gekennzeichneten Parkflächen in der Straße XY abgestellt haben.“

Der Beschuldigte hat aber nur auf Parkplätzen geparkt, wo weder ein „Privat“ Schild noch ein Poller war. Ist der PKW Fahrer somit im Recht? Oder kann man Ihm vorhalten, dass in den vielen Jahren die er da wohnt hätte wissen müssen, dass man die Parkplätze eigentlich mieten müsse. Im Mietvertrag stehe nichts über Parkplätze, btw.

2)Der Eigentümer kündige im Schreiben bei Zuwiderhandlung Unterlassungsklage an.
Solange keine Ordnungsgemäße Kennzeichnung der Parkplätze vorhanden ist, wäre so etwas doch nicht sehr erfolgsversprechend, oder? Wie sähe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung von Parkplätzen aus?

  1. Der Vermieter stelle dem Fahrzeughalter die Gebühr für die Halterauskunft in Höhe von 5,10 Euro in Rechnung.

Wäre das rechtens bzw. abhängig von der Markierung entsprechender Parkplätze?

Auf diese Gebühr würde vertzichtet, wenn man denn einen Parkplatz für 13,80 Euro/Monat mieten würde. Macht so etwas bezüglich obiger Punkte nicht den Eindruck, dass man die Leute unter Druck setzen will um Parkplätze los zu werden (nur weil der Vermieter nicht in der Lage sei die Parkplätze gegen Fremdparken zu sichern)?

Viele Grüße
Thomas

Hallo!

Mal ganz grundsätzlich: Auf öffentlichen Straßen darf man parken, so lange es kein Parkverbot oder sonstige Einschränkungen (Parkscheibenregelung, Anwohnerparken, Parkraumbewirtschaftung…) gibt.

Private Grundstücke sind dagegen tabu. Dafür braucht man die Einwilligung des Eigentümers und der kann selbst entscheiden, ob und wann er wem für welche Gegenleistung die Genehmigung erteilt. Ohne Genehmigung muss man sich über Ärger nicht wundern.

Es käme doch auch kaum keiner auf die Idee, sich ganz dreist in die Einfahrt eines Einfamilienhauses zu stellen. Dort ist es doch ganz klar, dass der Eigentümer etwas dagegen hat. Warum sollte das aber vor einem Plattenbau anders sein? Ein privater Parkplatz wird entweder selbst genutzt oder dient als Kapitalanlage. Alles andere wäre wirtschaftlich unsinnig.

Gruß

Anne

In der Tat kann man sich wundern.

Hallo!

Mal ganz grundsätzlich: Auf öffentlichen Straßen darf man
parken, so lange es kein Parkverbot oder sonstige
Einschränkungen (Parkscheibenregelung, Anwohnerparken,
Parkraumbewirtschaftung…) gibt.

Es käme doch auch kaum keiner auf die Idee, sich ganz dreist
in die Einfahrt eines Einfamilienhauses zu stellen.
Dort ist
es doch ganz klar, dass der Eigentümer etwas dagegen hat.

genau. Dort ist es hoch wahrscheinlich, dass es sich bei einer solchen Einfahrt um ein Privatgrundstueck handelt.

Warum sollte das aber vor einem Plattenbau anders sein?

Dort gibt es viele gleich aussehende Parkplateze hintereinander. Einige sind oeffentlich, andere privat. Jedoch kann man den Unterschied ohne Hinweis nicht erkennen. Dies ist der Unterschied.

Private Grundstücke sind dagegen tabu. Dafür braucht man die
Einwilligung des Eigentümers und der kann selbst entscheiden,
ob und wann er wem für welche Gegenleistung die Genehmigung
erteilt.

Ich glaube, dass die dort gueltige Regelung in die gleiche Richtung wie Hausfriedensbruch geht. Denn dieser ist nur erfuellt, wenn es sich um ein sichtbar abgegrenztes Grundstueck handelt oder der Eigentuemer einen auffordert, das Grundstueck zu verlassen.
Wenn es bei Parkplaetzen anders geregelt sein sollte, wie sollte man denn parken koennen? Man muesste ja bei jedem Parkplatz davon ausgehen, dass es sich um einen umbeschilderten privaten handelt koennte.

Ohne Genehmigung muss man sich über Ärger nicht wundern.

Wenn man nicht wissen kann, dass man Aerger anrichtet, kann man sich in der Tat wundern.

Gruss
Paul

hallo,

wenn die parkplätze frei zugänglich und insbesondere nicht als privat gekennzeichnet sind, dürfte es der geldforderung des anspruchstellers für eine halterauskunft an einer grundlage fehlen.

den durch die örtlichkeit erweckten anschein, dass es sich um öffentlich gewidmete parkplätze handelt, muss er imho gegen sich gelten lassen.

der falschparker würde wohl für ein mögliches streitiges verfahren beweisfotos machen.

lg dev