Kernsanierung

Liebe Fachleute,

man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: ein älteres EFH, ca. 40 Jahre alt, keine zentrale Warmwasserversorgung, sonder Durchlauferhitzer, Boiler, Doppelfenster (Anstrich mangelhaft), Sockelanstrich mangelhaft. der neue Wasserhahn in der Küche ist undicht, der Wasserhahn im Bad auch. Wenn ein Mieter jetzt die Beseitigung dieser Wasserverluststellen erbittet (wenn z.B. im Mietvertrag nichts über sog. Bagatellreparaturen gesagt wird) und ein Vermieter darauf antworten würde, er sei die dauernden(?) Ausgaben leid (obwohl er das Haus unter Hinweis auf den nicht ganz nagelneuen Zustand billig gekauft hätte) und beabsichtige nun, es "kernsanieren zu lassen, d.hieße in diesem Falle: alle Rohre rausreißen, neue Doppelfenster rein, außen isolieren (denn das schriebe die neue "Wärmedämmordnung vor, er habe darüber Gutachten), Dreck, Kälte (Herbst), Badezimmer für Mieter und Untermieter unbenutzbar (ein paar Tage könne man doch ohne heißes Wasser und Dusche auskommen), er wolle alles ganz in Ordnung bringen und der Mieter müsse ja 10 % der Sanierungskosten übernehmen (nach der letzten Mieterhöhung ist schriftlich eine 3-jährige Pause vereinbart worden), würdet ihr das für eine leere Drohung halten? Könnte man unter solchen Umständen davon ausgehen, daß der Mieter 10 % der doch sicher beträchtlichen Kosten tragen müsste (obwohl Fenster und Rohre z.B. nicht defekt wären, sondern nur einen Anstrich brauchten) und müßten die Bewohner sich die Unbequemlichkeiten, Kälte und Schmutz gefallen lassen (könnte ja auch im Sommer gemacht werden), ganz zu schweigen von der Tatsache, daß die Handwerker dann allein im Hause wären, da beide tagsüber außer Haus wären um ihre Brötchen zu verdienen. Gäbe es gegen eine solche Unternehmung eine gesetzliche Handhabe? Müßte man die Wertsteigerung des Vermieterbesitzes mitfinanzieren, obwohl kein höherer Gebrauchswert für den Mieter entstünde. Fragen über Fragen.

Jede hilfreiche Antwort wird begrüßt.

Vielen Dank

Heidi

Hallo,

will mal versuchen etwas Licht in das Dunkel zu bringen.

man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: ein älteres EFH,
ca. 40 Jahre alt, keine zentrale Warmwasserversorgung, sonder
Durchlauferhitzer, Boiler, Doppelfenster (Anstrich
mangelhaft), Sockelanstrich mangelhaft. der neue Wasserhahn in
der Küche ist undicht, der Wasserhahn im Bad auch. Wenn ein
Mieter jetzt die Beseitigung dieser Wasserverluststellen
erbittet (wenn z.B. im Mietvertrag nichts über sog.
Bagatellreparaturen gesagt wird) und ein Vermieter darauf
antworten würde, er sei die dauernden(?) Ausgaben leid (obwohl
er das Haus unter Hinweis auf den nicht ganz nagelneuen
Zustand billig gekauft hätte) und beabsichtige nun, es
"kernsanieren zu lassen, d.hieße in diesem Falle: alle Rohre
rausreißen, neue Doppelfenster rein, außen isolieren (denn das
schriebe die neue "Wärmedämmordnung vor, er habe darüber
Gutachten),

also, die Wärmeschutzverordnung schreibt derzeit zwingend nichts vor.
Wer jedoch seine Immobilie grundlegend sanieren will muss sich an die Verordnung halten, wenn er staatliche Zuschüsse will. Diese Frage ist aber getrennt von den Mängel zu sehen. Die Neuinstallation von Wasserleitungsrohren wegen der bisher defekten Rohre ist eine Reparatur und kann weder als Sanierung noch Modernisierung umgelegt werden.

Dreck, Kälte (Herbst), Badezimmer für Mieter und

Untermieter unbenutzbar (ein paar Tage könne man doch ohne
heißes Wasser und Dusche auskommen), er wolle alles ganz in
Ordnung bringen und der Mieter müsse ja 10 % der
Sanierungskosten übernehmen (nach der letzten Mieterhöhung ist
schriftlich eine 3-jährige Pause vereinbart worden), würdet
ihr das für eine leere Drohung halten?

Nein, aber diese Massnahme kann jetzt nicht mehr vorgenommen werden. Sie dauert auch nicht nur einige Tage, sie wird über mehrere Wochen sich hinziehen. Und dann kommt hinzu, dass der Vermeietr diese Massnahme mindestenbs drei Monate vor Beginn mitteilen muss, er muss den Umfang der Arbeiten mitteilen, er muss mitteilen welche Einschränkungen der Mieter zu erwarten hat und er muss, wenn er eine Modernisierung geltend machen will auch die zu erwartende Mieterhöhung erklären. Wobei er sich alle Reparaturen und Reparaturersatzleistungen anrechnen lassen muss, ebenso staatliche Gelder.

Könnte man unter

solchen Umständen davon ausgehen, daß der Mieter 10 % der doch
sicher beträchtlichen Kosten tragen müsste (obwohl Fenster und
Rohre z.B. nicht defekt wären, sondern nur einen Anstrich
brauchten) und müßten die Bewohner sich die
Unbequemlichkeiten, Kälte und Schmutz gefallen lassen (könnte
ja auch im Sommer gemacht werden),

nein, die Mieter können jetzt, wegen Einbruch der kälteren Witterungszeit die Massnahmen verweigern. Aber Vorsicht, in diese Weigerung der Sanierúng muss schriftlich klar und deutlich hinein, dass „weiterhin auf der Beseitigung der Mängel, die mit einfachen Mitteln beseitigt werden können“ bestanden wird.

ganz zu schweigen von der

Tatsache, daß die Handwerker dann allein im Hause wären, da
beide tagsüber außer Haus wären um ihre Brötchen zu verdienen.
Gäbe es gegen eine solche Unternehmung eine gesetzliche
Handhabe? Müßte man die Wertsteigerung des Vermieterbesitzes
mitfinanzieren, obwohl kein höherer Gebrauchswert für den
Mieter entstünde. Fragen über Fragen.

nein

Gruss Günter

Hallo Günter,
danke für Deine prompte Antwort. Nur noch einige kleine präzisierende Fragen: kann er von einer zu erwartenden Mieterhöhung ausgehen, wenn er gerade bestätigt hat, daß er innerhalb der nächsten 3 Jahre auf jegliche Mieterhöhung verzichten will? Müßte man die zu erwartenden Einschränkungen - wenn sie denn vorher erklärt würden - einfach hinnehmen (Kein Wasser, Möbel aus- und umräumen- bloß wohin damit? Und wohin mit uns :2 Schlafmöglichkeiten, die getrennt voneinander und beheizbar sind, müßten es schon sein und einige Bücher/Klamotten etc. müssten ja auch wo hin). Wenn die Wärmeverordnung nichts vorschreibt und staatliche Mittel nur erhalten werden, wenn man sich an sie hält, heißt das dann, daß er keine staatlichen Mittel erhalten kann??

Hallo,

will mal versuchen etwas Licht in das Dunkel zu bringen.

man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: ein älteres EFH,
ca. 40 Jahre alt, keine zentrale Warmwasserversorgung, sonder
Durchlauferhitzer, Boiler, Doppelfenster (Anstrich
mangelhaft), Sockelanstrich mangelhaft. der neue Wasserhahn in
der Küche ist undicht, der Wasserhahn im Bad auch. Wenn ein
Mieter jetzt die Beseitigung dieser Wasserverluststellen
erbittet (wenn z.B. im Mietvertrag nichts über sog.
Bagatellreparaturen gesagt wird) und ein Vermieter darauf
antworten würde, er sei die dauernden(?) Ausgaben leid (obwohl
er das Haus unter Hinweis auf den nicht ganz nagelneuen
Zustand billig gekauft hätte) und beabsichtige nun, es
"kernsanieren zu lassen, d.hieße in diesem Falle: alle Rohre
rausreißen, neue Doppelfenster rein, außen isolieren (denn das
schriebe die neue "Wärmedämmordnung vor, er habe darüber
Gutachten),

also, die Wärmeschutzverordnung schreibt derzeit zwingend
nichts vor.
Wer jedoch seine Immobilie grundlegend sanieren will muss sich
an die Verordnung halten, wenn er staatliche Zuschüsse will.
Diese Frage ist aber getrennt von den Mängel zu sehen. Die
Neuinstallation von Wasserleitungsrohren wegen der bisher
defekten Rohre ist eine Reparatur und kann weder als Sanierung
noch Modernisierung umgelegt werden.

Dreck, Kälte (Herbst), Badezimmer für Mieter und

Untermieter unbenutzbar (ein paar Tage könne man doch ohne
heißes Wasser und Dusche auskommen), er wolle alles ganz in
Ordnung bringen und der Mieter müsse ja 10 % der
Sanierungskosten übernehmen (nach der letzten Mieterhöhung ist
schriftlich eine 3-jährige Pause vereinbart worden), würdet
ihr das für eine leere Drohung halten?

Nein, aber diese Massnahme kann jetzt nicht mehr vorgenommen
werden. Sie dauert auch nicht nur einige Tage, sie wird über
mehrere Wochen sich hinziehen. Und dann kommt hinzu, dass der
Vermeietr diese Massnahme mindestenbs drei Monate vor Beginn
mitteilen muss, er muss den Umfang der Arbeiten mitteilen, er
muss mitteilen welche Einschränkungen der Mieter zu erwarten
hat und er muss, wenn er eine Modernisierung geltend machen
will auch die zu erwartende Mieterhöhung erklären. Wobei er
sich alle Reparaturen und Reparaturersatzleistungen anrechnen
lassen muss, ebenso staatliche Gelder.

Könnte man unter

solchen Umständen davon ausgehen, daß der Mieter 10 % der doch
sicher beträchtlichen Kosten tragen müsste (obwohl Fenster und
Rohre z.B. nicht defekt wären, sondern nur einen Anstrich
brauchten) und müßten die Bewohner sich die
Unbequemlichkeiten, Kälte und Schmutz gefallen lassen (könnte
ja auch im Sommer gemacht werden),

nein, die Mieter können jetzt, wegen Einbruch der kälteren
Witterungszeit die Massnahmen verweigern. Aber Vorsicht, in
diese Weigerung der Sanierúng muss schriftlich klar und
deutlich hinein, dass „weiterhin auf der Beseitigung der
Mängel, die mit einfachen Mitteln beseitigt werden können“
bestanden wird.
Bezieht sich das „Nein“ auf alle Punkte, also auch auf die von ihm erhofften 10 % Beteiligung?

ganz zu schweigen von der

Tatsache, daß die Handwerker dann allein im Hause wären, da
beide tagsüber außer Haus wären um ihre Brötchen zu verdienen.
Gäbe es gegen eine solche Unternehmung eine gesetzliche
Handhabe? Müßte man die Wertsteigerung des Vermieterbesitzes
mitfinanzieren, obwohl kein höherer Gebrauchswert für den
Mieter entstünde. Fragen über Fragen.

Hier nochmals die Frage: auf welchen Punkt bezieht sich das „Nein“?

Nochmals vielen Dank und schönen Abend noch

Heidi:

nein

Gruss Günter

Hallo Günter,
danke für Deine prompte Antwort. Nur noch einige kleine
präzisierende Fragen: kann er von einer zu erwartenden
Mieterhöhung ausgehen, wenn er gerade bestätigt hat, daß er
innerhalb der nächsten 3 Jahre auf jegliche Mieterhöhung
verzichten will? Müßte man die zu erwartenden Einschränkungen

  • wenn sie denn vorher erklärt würden - einfach hinnehmen
    (Kein Wasser, Möbel aus- und umräumen- bloß wohin damit?

Hallo,

wir müssen hier unterscheiden. Hat der Vermieter wörtlich erklärt, dass er auf jegliche Mieterhöhung verzichtet gilt dies auch für die Erhöhung durch eine Modernisierung. Das Problem wird allerdings sein, dem Vermieter zu beweisen, dass er diese Aussage getroffen hat ( wenn keine Zeugen dabei waren ) .

Hat er allerdings nur erklärt, dass er auf Mieterhöhungen verzichtet wird davon auszugehen sein, dass nur die üblichen Mieterhöhungen gemeint sind, jedoch nicht Erhöhungen wegen Modernisierungen. Zu beachten wird hier auf jeden Fall sein, ob der Vermieter und auch der Mieter erkennen konnten - auf Grund der beruflichen Stellung oder der Berufsausbildung - was der andere wirklich gesagt hat oder sagen wollte.

Die Einschränkungen sind nur dann hinzunehmen, wenn der Massnahme zugestimmt wird. Jedoch muss auch hier der Vermieter darlegen was, wie lange notweeig ist. Er muss im Extremfall dem Mieter zumindst eine Duschgelegenheit anbieten, sei es auch nur städt. Einrichtungn oder die Kosten eine warmen Verpflegung tragen, wenn der Mieter keine Kochgelegenheit hat.

Und

wohin mit uns :2 Schlafmöglichkeiten, die getrennt voneinander
und beheizbar sind, müßten es schon sein und einige
Bücher/Klamotten etc. müssten ja auch wo hin). Wenn die
Wärmeverordnung nichts vorschreibt und staatliche Mittel nur
erhalten werden, wenn man sich an sie hält, heißt das dann,
daß er keine staatlichen Mittel erhalten kann??

Nein, er erhält natürlich auch sonst Fördermittel. Ob sie in dieser Höhe bleiben ist aber unklar.

Gruss Günter