Liebe Fachleute,
man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: ein älteres EFH, ca. 40 Jahre alt, keine zentrale Warmwasserversorgung, sonder Durchlauferhitzer, Boiler, Doppelfenster (Anstrich mangelhaft), Sockelanstrich mangelhaft. der neue Wasserhahn in der Küche ist undicht, der Wasserhahn im Bad auch. Wenn ein Mieter jetzt die Beseitigung dieser Wasserverluststellen erbittet (wenn z.B. im Mietvertrag nichts über sog. Bagatellreparaturen gesagt wird) und ein Vermieter darauf antworten würde, er sei die dauernden(?) Ausgaben leid (obwohl er das Haus unter Hinweis auf den nicht ganz nagelneuen Zustand billig gekauft hätte) und beabsichtige nun, es "kernsanieren zu lassen, d.hieße in diesem Falle: alle Rohre rausreißen, neue Doppelfenster rein, außen isolieren (denn das schriebe die neue "Wärmedämmordnung vor, er habe darüber Gutachten), Dreck, Kälte (Herbst), Badezimmer für Mieter und Untermieter unbenutzbar (ein paar Tage könne man doch ohne heißes Wasser und Dusche auskommen), er wolle alles ganz in Ordnung bringen und der Mieter müsse ja 10 % der Sanierungskosten übernehmen (nach der letzten Mieterhöhung ist schriftlich eine 3-jährige Pause vereinbart worden), würdet ihr das für eine leere Drohung halten? Könnte man unter solchen Umständen davon ausgehen, daß der Mieter 10 % der doch sicher beträchtlichen Kosten tragen müsste (obwohl Fenster und Rohre z.B. nicht defekt wären, sondern nur einen Anstrich brauchten) und müßten die Bewohner sich die Unbequemlichkeiten, Kälte und Schmutz gefallen lassen (könnte ja auch im Sommer gemacht werden), ganz zu schweigen von der Tatsache, daß die Handwerker dann allein im Hause wären, da beide tagsüber außer Haus wären um ihre Brötchen zu verdienen. Gäbe es gegen eine solche Unternehmung eine gesetzliche Handhabe? Müßte man die Wertsteigerung des Vermieterbesitzes mitfinanzieren, obwohl kein höherer Gebrauchswert für den Mieter entstünde. Fragen über Fragen.
Jede hilfreiche Antwort wird begrüßt.
Vielen Dank
Heidi