Jeder seriöse Wartungsvertrag beinhaltet eine Beschreibung, wie oft gewartet wird und was im Umfang enthalten ist.
Genau das, was man vereinbart hat, muss auch geleistet werden.
Sicher wäre man, wenn „Wartung laut Herstellervorgabe“ vereinbart wäre. Das ist hier aber wohl nicht der Fall.
Bezüglich der Herstellergarantie dürfte dieser bereits jetzt aus der Sache heraus sein, mangelnde zurückliegende Wartung lässt sich nicht mehr „heilen“.
Fraglich ist, ob der Heizungsbauer nicht mit der Empfehlung eines falschen Wartungsrhythmus eine Mitschuld trifft, wenn innerhalb der Herstellergarantiezeit ein Mangel auftritt, den der Hersteller wegen mangelnder Wartung nicht regulieren will.
Es kann nicht Aufgabe des unkundigen Bauherrn sein, ihm vorgelegte Wartungsverträge auf Übereinstimmung mit Herstellervorschriften im Detail zu prüfen. Hier darf sich ein Bauherr auf die fachmännische Beratung der Fachfirma verlassen.
Übrigens: Neben der Herstellergarantie, die freiwillig und an Bedingungen geknüpft ist, besteht die Sachmängelhaftung durch den Errichter.
Diese kann 5 Jahre (BGB) betragen, oder nach VOB/B 2 Jahre für vom Feuer berührte Teile und 4 Jahre für den Rest.
(Da ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, kommt die verkürzte 2jährige Verjährung nach VOB nicht zur Geltung.)
VOB sind nur wirksam vereinbart, wenn das bei Vertragsschluss so erklärt wurde.
Sonst gilt immer das BGB.
Im Übrigen bedeuten 15t/a, dass man nach 5t eine Wartung hat, nach weiteren 5 t die große Wartung, dann nach den letzten 5t des Jahres wieder eine kleine. Es wären also drei Wartungen pro Jahr fällig, im Wechsel immer ein Jahr mit 2x klein und 1x groß, dann ein Jahr mit 2xgroß und 1x klein.