Kettensäge und Waffengesetz

Hi,

sagen wir Herr A hat eine Kettensäge gekauft. Nun hat sich Herr A so sehr in seine Kettensäge verliebt, dass er sie überall mit hinnehmen möchte: in den Bus, zur Arbeit, ins Restaurant, bei Demonstrationen, etc.
Kann Herr A denn sowas machen oder muss er damit rechnen, dass das SEK ihn aus den Verkehr zieht?

Völlig offtopic
Hi!

Wer sich in seine Kettensäge verliebt, sollte durch ganz andere Institutionen aus dem Verkehr gezogen werden.

Gruß,
Stephan

Hi!

Wer sich in seine Kettensäge verliebt, sollte durch ganz
andere Institutionen aus dem Verkehr gezogen werden.

Es könnte ja auch der Gaslöter eines Schlossers sein… man kann es zumindest mal vom rechtlichen Standpunkt beleuchten, wenn ich auch nicht derjenige bin, der es kann…

moe.

Eine Kettensäge ist ein Werkzeug und unterliegt damit nicht dem WaffG und damit keinerlei Beschränkungen aus diesem.
Herr A könnte also auch theoretisch zwölf Jahre alt sein und mit der Säge rumlaufen,

ABER

Gemäß § 2 III VersG darf niemand bei oder auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen…

D.H. bei oder auf dem Weg zu Demos ist es verboten eine Kettensäge mitzuführen.
Allerdings gilt dies nicht bei öffentl. Veranstaltungen, da hier das WaffG einschlägig ist. Also z.B. bei oder auf dem Weg zu einem Fussballspiel (einer öffentlichen Veranstaltung iSd WaffG und im Prinzip auch VersG, allerdings hier nicht bezüglich Waffen/gef. Gegenständen, sondern -kurioser Weise- nur Schutzbewaffnung, Vermummung, Zusammenrottung) wäre jedoch das Mitführen der Kettensäge nicht verboten, solange keine Zusammenrottung gem. § 27 VersG vorliegt.

Obwohl niemand Herrn A ins Stadion lassen würde, sofern der Einlass kontrolliert wird.

ABER

natürlich kann die Polizei jederzeit die Säge nach dem Gefahrenabwehrrecht sicherstellen, falls Herr A + Kettensägen eine Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies würde ggf. auch durch das SEK erledigt werden - je nach Verhalten des Herrn A.

ElC.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gab’s da nicht mal was mit „Messer mit maximaler Klingenlänge einer Handflächenbreite“? Oder ist das ein hartnäckiger Mythos?

moe.

Gab’s da nicht mal was mit „Messer mit maximaler Klingenlänge
einer Handflächenbreite“? Oder ist das ein hartnäckiger
Mythos?

Soll sie das auf den Besitz beziehen, so sollte die Tatsache, daß Restaurants und Metzgereien noch immer existieren, schon zeigen, daß dies in der Tat nur ein hartnäckiger Mythos ist.
Auch für das Führen in der Öffentlchkeit gibt es keine entsprechende Beschränkung. Diese wäre auch sinnlos, weil alle Leute verschieden breite Handflächen haben.
Nur bei einigen Klappmessern ist die Länge auf ein bestimmtes festgelegtes Maß beschränkt.

Grüße

Ostlandreiter

Hallo!

Nur bei einigen Klappmessern ist die Länge auf ein bestimmtes
festgelegtes Maß beschränkt.

Es gibt daneben auch Messer, die schlicht und einfach verbotene Waffen sind, so zum Beispiel die allseits beliebten Butterfly Messer oder Faustmesser.

Florian.

Hallo!

Nur bei einigen Klappmessern ist die Länge auf ein bestimmtes
festgelegtes Maß beschränkt.

Es gibt daneben auch Messer, die schlicht und einfach
verbotene Waffen sind, so zum Beispiel die allseits beliebten
Butterfly Messer oder Faustmesser.

Ja, aber das hängt nicht von der Breite der Hand ab. Springmesser sind auch verbotene Gegenstände, wenn die Klinge eine bstimmte Länge überschreitet, d iese ist aber auf ein bstimmtes Maß festgelegt.

Hallo,

Gab’s da nicht mal was mit „Messer mit maximaler Klingenlänge
einer Handflächenbreite“? Oder ist das ein hartnäckiger
Mythos?

ich darf mal aus dem Waffengesetz zitieren:

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,
    a)
    die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Und weiterhin sind Waffen:
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist,
– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;

1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);

1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);

Gruß,
Christian