KfW-Studienkredit für ein Erststudium

  • Wie kann ein KfW-Studienkredit, der ausschließlich zur Begleichung der Studiengebühren für eine private Hochschule benutzt wird (nicht für den Lebensunterhalt) nach dem Studium steuerlich abgesetzt werden?

  • Sind nur die Zinsen /oder doch die monatlichen Tilgungsraten in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgabe anzugeben?

  • Gilt dies auch bei einem Erststudium?

Hallo, Sternenplatz,

wer zum ersten Mal studiert, kann seine Studienkosten als Sonderausgaben absetzen - allerdings nur bis zu 6000 Euro und nur im laufenden Jahr. Dies ist eine Sonderregelung bei Erststudien. Erst bei Zweitstudien kann ein Studienkredit in voller Höhe (Tilgung und Zinsen) abgesetzt werden. Die 6000€ bei Erststudien kommen oftmals nicht zur Geltung, weil die Einnahmen nicht so hoch sind, um diese Summe nutzen zu können. Sollte Ihr Gesamteinkommen für das laufende Jahr hoch genug sein, haben Sie Glück.

Ich hoffe, diese Antwort war hilfreich.

Hallo, Sternenplatz,

wer zum ersten Mal studiert, kann seine
Studienkosten als Sonderausgaben absetzen - allerdings nur bis
zu 6000 Euro und nur im laufenden Jahr. Dies ist eine
Sonderregelung bei Erststudien. Erst bei Zweitstudien kann ein
Studienkredit in voller Höhe (Tilgung und Zinsen) abgesetzt
werden.

Nicht ganz.
Durch die Tilgung zahlt man eine Schuld zurück. Es handelt sich somit lediglich um eine Vermögensumschichtung, aber nicht um Kosten. Die Kosten sind nämlich bereits während des Studiums entstanden und mit dem BAföG-Darlehen finanziert worden. Nach den steuerlichen Grundprinzipien sind Aufwendungen nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie tatsächlich entstanden sind. Tilgungsleistungen sind daher weder Werbungskodten noch Sondersusgaben.

Gruss

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Nach meiner Meinung widerspricht die Antwort doch dem Online-Beitrag von Spiegel-TV 2011:

Finanztipp
Wie Studenten sich Steuern von morgen sparen
Zurückholen, was der Staat einem noch gar nicht genommen hat? Das soll auch beim Studium oder einer kostenpflichtigen Ausbildung gehen, entschied der Bundesfinanzhof. Wer Geld in seine Erstausbildung steckt, kann jetzt Belege sammeln - und so das Finanzamt ärgern.
Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Spätsommer kamen einem Paukenschlag gleich: Millionen Studenten dürfen ihre Kosten für Studium und Erstausbildung direkt nach der Schule als Steuervorteil für später festhalten lassen.
Doch jetzt, da an den Hochschulen der Betrieb wieder losgeht, sei die Unsicherheit nach wie vor groß, wie das eigentlich geht und wer profitiert, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Viele junge Menschen fragten nach, ob sich der Aufwand lohne, sollte der Gesetzgeber am Ende doch noch einen Riegel vorschieben.
Vom Berliner Bund der Steuerzahler kommt dazu eine eindeutige Antwort: Ja, die Mühe rentiere sich, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Die Rechtslage eröffnet folgende Chance: Wer direkt nach dem Schulabschluss in seine erste Berufsausbildung investiert, darf die vielen tausend Euro als vorab entstandene Werbungskosten in einer Steuererklärung geltend machen.
Weil Studenten in der Regel noch keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen haben, bescheinigt das Finanzamt erst einmal einen Verlust. Eingelöst wird das steuerliche Minus später, wenn der Berufsanfänger eigenes Geld verdient. Auf sein Gehalt muss er weniger Einkommensteuer zahlen, bis das Minus, das durch die Ausbildung entstand, aufgezehrt ist.
Ausgaben können bis zu vier Jahre rückwirkend zählen

Hallo,
das widerspricht nicht diesem Artikel.
Nur sind Aufwendungen für ein Studium in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen in dem sie gezahlt werden.
Beispiel: Student S studiert von 2005 bis 2009. Sein Studium finanziert er über ein Darlehen. Ab 2010 zahlt er das Darlehen zurück.
In 2005 zahlt er Semestergebühren 500 €, kauft 5 Fachbücher für 600€. Diese Aufwendungen sind bei der Steuerfestsetzung 2005 zu berücksichtigen.
2006 zahlt er Semestergebühren 500€, Fachbücher 400€. Die Aufwendungen sind bei der Steuerfestsetzung 2006 zu berücksichtigen… usw.
Da die Aufwendungen bereits in den Jahren 2005 bis 2009 berücksichtigt wurden, können die Tilgungsleistungen in 2010 nicht berücksichtigt werden, da die Aufwendungen sonst doppelt berücksichtigt werden.
Falls in den Jahren 2005 bis 2009 kein Einkommen erzielt wurde, werden diese Aufwendungen als vortragsfähige Verluste auf spätere Jahre festgestellt.

Gruss