jemand der einen Hauptwohnsitze und einen Nebenwohnsitz (da arbeitet er)hat, ist vom Finazamt auch seit diesem Bestehen so anerkannt, hat sein altes Auto vor ein paar Monaten verkauft und will sich nun ein neues zulegen, das alte war natürlich auf den Hauptwohnsitz zugelassen. Da er nun nur am Wochenende nach Hause fährt stellt sich die Frage, ob er das Auto auf den Nebenwohnsitz zulassen kann und das FA trotzdem die Heimfahrten anerkennt. Oder muss das Fahrzeug auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden, um diese geltend machen zu können?
Das FA kann nicht festlegen, wo ein KFZ zugelassen wird. Es ist dort zuzulassen, wo es normaler eingesetzt wird (wegen der KFZ-Steuer). Wenn der Nebenwohnsitz nicht nur vorübergehend ist (Probezeit?), müßte es dort angemeldet werden. Nach meiner Erfahrung prüft das aber niemand nach. Dem FA ist es ziemlich egal, wo das Fahrzeug zugelassen ist, das hat mit der Anerkentnis der aufwendungen nichts zu tun.
In dem oben genannten Sachverhalt stecken zwei Problemkreise, die beide nichts miteinander zu tun haben.
Es ist zum einen die Frage, wo ein Kfz zugelassen werden soll. Dies ist eine Frage des Verkehrsrechts und nicht des Steuerrechts. Daher findet sich in § 23 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung auch
„Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.“
Es ist hier also wesentlich, was mit einer Sache (Kfz) passiert. Die Kfz-Steuer wird dann natürlich von der Gemeinde erhoben, wo die Zulassung erfolgte.
Der zweite Sachverhalt betrifft die Einkommensteuer. Hier kommt es maßgeblich auf die Verhältnisse von Personen an. Auch die Unterteilung Haupt- und Nebenwohnung kennt man im Einkommensteuerrecht so nicht. Es handelt sich eher um eine „Familienwohnung“ und eine „Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte“. Wenn diese beiden Wohnung bestehen, kann unabhängig vom Umfang der Nutzung der einzelnen Wohnungen die Anerkennung einer doppleten Haushaltsführung begehrt werden.
Das Kennzeichen und die pendlerpauschale haben nichts miteinander zu tun. denn du bist nicht verpflichtet dein eigenes auto zu benutzen um an die arbeit zu fahren. demzufolge speilt das nummernschild keine rolle.
Im stuerrecht heisst es" ein privates oder zu rprivaten nutzung überlassenes KFZ"
MFG
Roberto
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