KFZ: Beweislastumkehr auch bei Privatverkauf mögl?

Ich habe einen Gebrauchtwagen gekauft. Es stellte sich nach 18 Tagen heraus, dass der Turbolader kaputt ist. Nun steht eine Reparatur in Höhe von 1300 Euro an.

Es gibt keinen Kaufvertrag und keine mündliche Aussage bezüglich Sachmängelhaftung.

Bei wem liegt nun die Beweislast? Gibt es die Beweislastumkehr in dem Fall eines Privatverkaufs genauso wie bei Verbrauchsgüterkauf, oder muss ich nachweisen daß der Turbolader zum Zeitpunkt des Kaufes bereits defekt war?

Danke für eine Antwort.

Hi

…und warum lässt du den Turbolader nicht preisgünstig reparieren , sondern austauschen ??

ein reparierter Lader kommt um die 300,- Euro .

ansonsten gehört die Frage ins Rechtsbrett , hier sind nur Fahrzeugwissende und keine Rechtsanwälte .

und so ganz nebenbei , warum wurde der Wagen beim Kauf nicht zum Gebrauchtwagen Check von Tüv / Dekra etc gebracht , das hätte man festgestellt , wenn der Turbo schon zu diesem Zeitpunkt einen Fehler gehabt hätte

gruss

Toni

…und warum lässt du den Turbolader nicht preisgünstig
reparieren , sondern austauschen ??

Das geht nicht immer.

ein reparierter Lader kommt um die 300,- Euro .

Mal abgesehen davon, dass das auch deutlich teurer sein kann, kann nicht jeder Lader instand gesetzt werden. Er muss natürlich auch aus- und eingebaut werden. Auch kann es erhebliche Folgekosten geben, etwa die Reinigung der Ladeluftstrecke inkl. ggf. Ersatz des Ladeluftkühlers u.ä.

ansonsten gehört die Frage ins Rechtsbrett , hier sind nur
Fahrzeugwissende und keine Rechtsanwälte .

und so ganz nebenbei , warum wurde der Wagen beim Kauf nicht
zum Gebrauchtwagen Check von Tüv / Dekra etc gebracht , das
hätte man festgestellt , wenn der Turbo schon zu diesem
Zeitpunkt einen Fehler gehabt hätte

Vielleicht. Sicher ist das aber nicht.

Gruß TL

Hallo,

ich fürchte zwar, dass Du ohne RA. nicht viel erreichen wirst, aber frage mal im Rechtsbrett nach, natürlich unter Beachtung der dortigen Regeln.

Ich persönlich fasse das Gesetz aber auch so auf, dass der Verkäufer haftet, wenn er die Sachmangelhaftung nicht ausschließt. Denn sonst wäre das Gesetz ja sinnlos.
Und was die Beweislastumkehr betrifft, so wird z.B. im §476 BGB nicht unterschieden, wer der Verkäufer ist.
Aber das ist halt nur meine Meinung!

Viel Erfolg bei der Sache
Guido