Hallo und guten tag,
bin hier neu im forum, habe aber des öfteren schon antwworten auf fragen meinerseits als gast hier gefunden. ich möchte hier mein problem kurz schildern:
jemand schuldet mir seit geraumer zeit geld, ist aber zahlungsunfähig. er gab mir als sicherheit den kfz-brief seines anhänges. der anhänger steht aber nicht auf meinem grundstück, ich bin auch nicht im brief eingetragen und habe auch keinen kaufvertrag. ich dachte, dass der besitzer des briefes gleichwohl besitzer des fahrzeuges bzw. i.d. falle anhängers ist. nun warte ich schon mehr als 2 jahre auf das geld, der anhänger deckt ohnehin lediglich 1/3 der schuldsumme durch seinen wert ab…möchte diesen nun verkaufen.
darf bzw. kann ich den anhänger verkaufen? … bin ich rechtmäßiger besitzer?.. mache ich mich vielleicht sogar strafbar wenn ich den unangemeldeten anhänger auf meinen hof transportieren lasse?..
über antwort würde ich mich sehr freuen
ich bin auch telefonisch unter 040 61199446
zu erreichen.
vielen dank für ihre mühe!
Hier meine Antwort.
Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist es nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung steht. z.B. Aus versicherungstechnischen Gründen lässt ein Vater das Auto seiner Tochter auf seinen Namen zu. Die Tochter hat das Fahrzeug jedoch gekauft, begleicht die Rechnungen und benutzt das Fahrzeug ausschließlich. Halter ist somit die Tochter. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Gibt es keine Vereinbarung zwischen Halter und Eigentümer, wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen.
Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer.
Vorgehen;
Der Halter des Anhängers mit eingeschriebenem Brief auffordern, sich über das Eigentum und über den ausstehenden Geldbetrag zu äussern und zwar innerhalb von 30 Tg. Ohne Reaktion kann danach der Anhänger abgeholt und verkauft werden. Vor dem Verkauf bei der Polizei abklären, ob der Anhänger evtl. als gestohlen gemeldet worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Anhänger als Eigentum angeschaut werden.
Ende.
hallo nico,
ich danke ihnen für die antwort mit dem hinweis auf vorgehensweise. weiss nun was zu tuen ist. sollten sie mal fragen in punkto „musikproduktion…“ haben stehe ich selbstverständlich zur verfügung.
mfg
chris